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OLG Köln: Amazon Bewertungen nach Produktänderung

Werbung mit Kundenbewertungen

Amazon-Bewertungen dürfen nicht für ein Produkt genutzt werden, wenn sie für eine frühere Produktversion abgegeben worden waren und die Änderung einen wesentlichen Bestandteil des Artikels betrifft (OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2026, Az. 6 W 30/26).

Neuversion auf Amazonseite der Altversion angeboten

Zwei Anbieter von Balkonkraftwerken stritten über die Zulässigkeit der Werbung mit Bewertungen auf Amazon.

Der verklagte Mitbewerber hatte auf der Handelsplattform ein Komplettset aus Solarmodulen und Wechselrichter angeboten. Ursprünglich gehörte ein Wechselrichter A zum Paket. Später wurde er vom Anbieter durch Wechselrichter B ersetzt.

Die Angebotsseite bei Amazon ließ er trotz der Änderung unter derselben ASIN weiterlaufen. Damit blieben auch die in der Vergangenheit gesammelten mehreren hundert Kundenbewertungen sichtbar. In den Rezensionen hatten einige Käufer ausdrücklich Wechselrichter A erwähnt.

Der klagende Konkurrent störte sich daran, dass die „Altbewertungen“ Verbrauchern fälschlich den Eindruck vermitteln würden, dass die aktuell angebotene Produktversion bereits in diesem Umfang bewertet wurde.

Amazon: Neue ASIN bei wesentlicher Produktänderung

Auch die Richtlinien für Produktdetailseiten von Amazon regeln den Umgang mit Neuversionen von Produkten (Stand: 24.06.2026). Danach müssen diese in den nachfolgend beschriebenen Fällen unter neuer ASIN vertrieben werden:

„Für neue Versionen eines Produkts dürfen keine bereits vorhandenen Angebote verwendet werden. Bei Änderungen an der Farbe, am Design oder am Material der Verpackung eines Produkts ist keine neue ASIN erforderlich. Nur wenn das Produkt von der Beschreibung abweicht oder mit einem anderen Markennamen versehen wird, muss eine neue ASIN erstellt werden. Dies gilt u. a. für Änderungen der Farbe, der Größe, des Materials, der Funktionen und des Produktnamens. Beispiel: Ein Hersteller stattet seinen Medienplayer in der neuen Version mit einer neuen Fernbedienung mit vier Tasten anstatt mit der alten Fernbedienung mit zwei Tasten aus. Dieses Produkt unterscheidet sich wesentlich von der älteren Version und muss als neue ASIN angeboten werden.“

Irreführung durch Weiterverwendung von Altbewertungen

Anders als die erste Instanz stufte das OLG Köln die Weiternutzung der Bewertungen als Irreführung ein und untersagte es dem verklagten Mitbewerber, Produkte unter einer ASIN anzubieten, wenn sich die dort angezeigten Kundenbewertungen nicht ausschließlich auf das angebotene Produkt beziehen.

Wettbewerbsrechtlich stellte das Gericht auf die Erwartung der Verbraucher ab. Kundenbewertungen seien ein zentrales Marketingelement. Wer bei Amazon ein Angebot mit mehreren hundert Rezensionen präsentiere, vermittle dem Publikum, dass diese Bewertungen gerade das aktuell angebotene Produkt beträfen.

Diese Erwartung werde jedoch enttäuscht. Der Wechselrichter sei bei einem Balkonkraftwerk wesentlicher Bestandteil des Produkts. Deshalb wertete das Gericht den Austausch von Wechselrichter A gegen B nicht als belanglose Änderung. Dass Amazons Plattformrichtlinien bei wesentlichen Unterschieden zwischen den Produkten eine neue ASIN fordern, war rechtlich nicht entscheidend, stützte diese Einordnung aber zusätzlich.

Vorsicht bei Werbung mit produktbezogenen Bewertungen

Unmittelbar sind von der Kölner Entscheidung nur Amazon Händler betroffen. Das liegt jedoch weniger an den Vorgaben in Amazons Plattformrichtlinien. Rechtlich maßgeblich war, dass bei Amazon Bewertungen produktbezogen gesammelt und dargestellt werden (statt produktübergreifend, wie meist in selbst gehosteten Onlineshops).

Dieser Produktbezug der Bewertungen rechtfertigt es, bei einem Artikel keine Bewertungen anzeigen zu dürfen, die für eine Altversion des Produkts abgegeben worden waren – immer vorausgesetzt, dass eine wesentliche Produktänderung vorging.

Was in diesem Sinne „wesentlich“ ist, hängt vom jeweiligen Artikel ab. Wer wie im Fall einen technischen Kernbestandteil des Produkts austauscht oder andere zentrale Eigenschaften des Artikels verändert und dennoch bei Amazon dieselbe Angebotsseite weiter nutzt, riskiert eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Als Faustformel dürfte gelten, dass ein Bestandteil umso wesentlicher für das Produkt sein wird, je werberischer er vom Händler im Angebot hervorgehoben wird.

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