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OLG Köln: Google Transparenzhinweise zu gelöschten Bewertungen

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Unternehmen können von Google automatisiert veröffentlichte Transparenzhinweise über die Zahl gelöschter Bewertungen nicht schon deshalb entfernen lassen, weil sie reputationsschädlich wirken (OLG Köln, Beschluss vom 12.06.2026, Az. 15 W 55/26).

Hinweis auf entfernte Bewertungen in einem Arztprofil

Ein Arzt war auf einem Bewertungsportal mit einem Profil vertreten. Dort erschien ein Transparenzhinweis, wonach sechs bis zehn Bewertungen „aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung“ beziehungsweise „aufgrund einer Beschwerde wegen Diffamierung nach deutschem Recht“ entfernt wurden. Diese Darstellung verstand der Verkehr nach Einschätzung des Gerichts so, dass Google die Bewertungen auf Grund von Beschwerden des Arztes gelöscht hatte.

Was Google als „Diffamierung“ ansieht, konnte man in erläuternden Hinweisen nachlesen. Dazu gehörte u.a. auch Beschwerden von Unternehmen, die darauf gestützt werden, dass der Bewertende kein Kunde gewesen sei.

Der Arzt verlangte die Löschung des Hinweises. Darüber hinaus wollte er Google verbieten, dass die Zahl künftig erneut veröffentlicht wird. In der Sache stellte er dabei nicht in Abrede, in den zwölf Monaten vor der Veröffentlichung des Transparenzhinweises bei Google die Löschung ihn betreffender Bewertungen bewirkt zu haben, jeweils gestützt auf die Rüge, es habe kein echter Patientenkontakt vorgelegen.

Kein Unterlassungsanspruch gegen Google

Das Oberlandesgericht lehnte einen datenschutzrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Google ab. Bei der von Google angezeigten Anzahl der aufgrund einer Beschwerde wegen Diffamierung entfernten Bewertungen handele es sich zwar um ein personenbezogenes Datum im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Es sei aber keiner der in Art. 17 Abs. 1 DSGVO genannten Gründe einschlägig.

Auf die Frage, ob Google den Begriff der Diffamierung äußerungsrechtlich korrekt verwendet habe, komme es nicht entscheidend an, da die Nutzung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch vereinbar sei.

Google kann sich auf berechtigtes Interesse berufen

Für die angegriffene Form der Datenverarbeitung könne Google sich auf ein berechtigtes Interesse berufen (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe f DSGVO). Derartige Transparenzhinweise seien zur Wahrung der berechtigten Interessen von Google sowie seiner Nutzer erforderlich, ohne dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Arztes überwiegen würden. Google wolle mit derartigen Hinweisen mit Blick auf die Vielzahl an Löschanträgen wegen verleumderischer Rezensionen für Transparenz sorgen.

„Die Anzahl an gelöschten Bewertungen kann für den Rezipienten bei der Einordnung des Gesamtbildes, das sich aus den in Bezug auf einen Unternehmenseintrag abgegebenen Bewertungen und aus der angegebenen Durchschnittsnote ergibt, und bei einem insoweit anzustellenden Vergleich mit anderen Unternehmen oder Freiberuflern – insbesondere mit solchen, die sie betreffende Bewertungen grundsätzlich nie beanstanden – durchaus von Interesse sein. Im Übrigen wird den Nutzern durch die Hinweise betreffend die Entfernung von Bewertungen zur Kenntnis gebracht, dass die Antragsgegnerin auf Beschwerden reagiert, wenn sie unter Berücksichtigung der aus ihrer Sicht maßgeblichen rechtlichen Vorgaben berechtigt erscheinen. Zur Erreichung des von der Antragsgegnerin verfolgten Transparenzzwecks sind die angegriffenen Hinweise auch erforderlich.“

Die Interessen des Arztes würden demgegenüber nicht überwiegen. Die Transparenzhinweise würden nur seine freiberufliche Tätigkeit betreffen. Im beruflichen Bereich müssten sich Selbständige auf die Beobachtung ihres Verhaltens durch die breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die ihre Tätigkeit für andere hat, einstellen (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2022, Az. VI ZR 54/21). Die Hinweise seien nicht besonders hervorgehoben und sachlich gehalten, ohne Kritik am Verhalten des Arztes. Sie würden auch nicht schon in der Übersicht erscheinen, sondern erst, wenn Nutzer auf den Reiter „Rezensionen“ klicken. Von einer Bloßstellung könne daher keine Rede sein.

Kommentar von Rechtsanwalt Niklas Plutte

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