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Google Shopping: Haftung für falsche Versandkostenangabe

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Werden bei Google Shopping zu Produktangeboten eines Onlinehändlers falsche Versandkosten angezeigt, haftet der Händler selbst dann, wenn der Fehler durch Google begangen worden sein sollte (OLG Naumburg, Urteil vom 16.06.2016, Az. 9 U 98/15).

Falsche Versandkostenangabe bei Google Shopping

Ein Onlinehändler hatte seine Produkte auf der Internetplattform Google Shopping gelistet. Ein Konkurrent ging in der Folge wettbewerbsrechtlich gegen den Händler vor, weil ein Produkt auf der Shopseite des Händlers einschließlich Versandkosten angeboten wurde, bei Google Shopping jedoch mit dem Hinweis Versand gratis.

Dass bei einer Online-Preissuchmaschine die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten schon innerhalb der Preissuchmaschine und nicht erst auf der Website des Händlers genannt werden müssen, ist schon länger geklärt (BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. I ZR 140/07Versandkosten bei Froogle).

Im Streitfall ging es dagegen entscheidend darum, wer für das unstreitige Auseinanderfallen der Preisangaben bei Google Shopping und der Zielseite des Händlers haften musste. Der Händler sah die Schuld jedenfalls nicht bei sich. Zwar sei richtig, dass das Produkt ursprünglich von ihm mit Gratisversand eingestellt wurde. Er habe die Plattform aber nachträglich über die Änderung seiner Preispolitik und die Erhebung von Versandkosten informiert. Diese Änderung habe die Plattform entgegen seiner Anweisung nicht umgesetzt.

Händler haftet selbst bei Verschulden durch Google Shopping

Im Gerichtsverfahren konnte nicht geklärt werden, wer für die fehlerhafte Versandkostenangabe verantwortlich war. Trotzdem verurteilte das OLG Naumburg den Händler zur Unterlassung. Die Unaufklärbarkeit gehe zu seinen Lasten. Selbst wenn man einen technischen Fehler bei Google Shopping oder sogar eine bewusste Manipulation annehmen wollte, müsse der Händler für die fehlerhafte Versandkostenanzeige haften. Im wettbewerbsrechtlichen Sinne sei die Shoppingplattform nämlich als Beauftragter des Händlers einzustufen (§ 8 Abs. 2 UWG).

Aus dem Urteil:

„Es geht hier nicht um eine Verantwortungsverteilung zwischen der Klägerin und der Plattform Google Shopping, sondern um den Schutz der Verbraucher und der Wettbewerber. Der Unternehmensinhaber, dem die Wettbewerbshandlung, hier die Werbemaßnahme, wirtschaftlich zu Gute kommt, kann sich nicht dadurch entlasten, dass nicht mehr aufklärbar ist, ob der Fehler in seinem Unternehmen oder bei einem anderen Unternehmen, das er für seine Werbung eingeschaltet hat, geschehen ist.“

Zusammenfassung

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