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Mailaccount von ehem. Mitarbeiter nicht ungefragt löschen

Anwalt Internetrecht Mainz

Unternehmen machen sich dem Grunde nach schadenersatzpflichtig, wenn sie den E-Mail Account eines ehemaligen Mitarbeiters ungefragt löschen (OLG Dresden, Beschluss vom 05.09.2012, Az. 4 W 961/12).

Im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens hatte das OLG Dresden darüber zu entscheiden, ob ein Unternehmen den Emailaccount eines freien Mitarbeiter nach Beendigung der Zusammenarbeit löschen durfte.

Herausgabeanspruch hinsichtlich E-Mail Account

Da der Account bereits gelöscht war, ging es nicht mehr darum, ob ein Herausgabeanspruch als Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag (hier ein Transportvertrag) oder aus §§ 812, 985 BGB hergeleitet werden könnte, da die Herausgabe ohnehin nicht mehr möglich war (§ 275 BGB).

Schadenersatzpflicht wegen ungefragter Löschung

Das OLG Dresden sah aber eine Schadenersatzpflicht des Unternehmens nach § 823 Abs. 2 BGB sowie aus § 280 BGB in Verbindung mit dem zugrunde liegenden Transportvertrag. Werde im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von einem Vertragspartner für den anderen ein E-Mail Account angelegt, auf dem dieser auch private Mails speichert, entspräche es den vertraglichen Nebenpflichten, von einer Löschung des Accounts nach Beendigung des Vertragsverhältnisses solange abzusehen, bis klar sei, dass die andere Partei an der Nutzung des Accounts kein Interesse mehr habe.

Accountlöschung kann strafbar sein

Die unberechtigte Löschung eines E-Mail Accounts könne außerdem auch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB und § 303 a StGB zu Schadenersatzansprüchen führen. Gelöscht werden elektronische Daten gemäß § 303 a StGB, wenn sie vollständig und unwiederbringlich unkenntlich gemacht werden, also sich nicht mehr rekonstruieren lassen (vgl. BT-Drs.10/5058, Seite 34). Ein Unbrauchbarmachen im Sinne von § 303 a StGB liegt zudem vor, wenn Daten in ihrer Gebrauchsfähigkeit so beeinträchtigt werden, dass sie nicht mehr ordnungsgemäß verwendet werden können und damit ihren bestimmungsgemäßen Zweck nicht mehr zu erfüllen vermögen (BT-Drs.10/5058, Seite 35).

Stellungnahme

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