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EuGH: Krankenkassen sind wettbewerbsrechtliche Mitbewerber

Aktuelle Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs

Foto: Gerichtshof der Europäischen Union

Der EuGH hat entschieden, dass die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken auch gegenüber einer Krankenkasse als Körperschaft des öffentlichen Rechts gilt, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe betraut ist (EuGH, Urteil in der Rechtssache C-59/12 – BKK Mobil Oil Körperschaft des öffentlichen Rechts/Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eV).

Müssen Krankenkassen sich an lauteren Wettbewerb halten?

In einem vom Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegten Fall ging es um von der Betriebskrankenkasse (BKK) auf ihrer Website veröffentlichte Aussagen, wonach ihre Mitglieder bei einem Wechsel der Kasse finanzielle Nachteile riskierten, was – wie die Wettbewerbszentrale geltend machte – eine irreführende Praxis im Sinne der Richtlinie war. Der BGH fragte sich, ob die Richtlinie und das von ihr aufgestellte Irreführungsverbot auch für die BKK als Körperschaft öffentlichen Rechts gelten könne, die bekanntlich im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe wahrnimmt.

Krankenkasse ist „Gewerbetreibender“ im Sinne des UWG

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass Krankenkassen trotz ihres öffentlichen Charakters und ihrer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe als „Gewerbetreibende“ im Sinne der Richtlinie anzusehen seien mit der Folge, dass für sie das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gilt. Die Richtlinie würde Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich ausnehmen. Ziel der Richtlinie sei es vielmehr, in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken und insbesondere irreführende Werbung ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, und zwar unabhängig vom öffentlichen oder privaten Charakter der fraglichen Einrichtung und von der von ihr wahrgenommenen Aufgabe.

Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs Nr. 126/13 vom 03.10.2013

Kommentar: Die Entscheidung dürfte auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts zumindest dann übertragbar sein, wenn sie nach außen wie privatwirtschaftliche Mitbewerber am Marktgeschehen teilnehmen.

Foto: Gerichtshof der Europäischen Union

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