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DSGVO Abmahnungen: Ein paar Worte zu Halb- und Unwahrheiten

DSGVO Abmahnung

Die DSGVO ist da und mit ihr erste wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Leider wird zur Berechtigung dieser Abmahnungen aktuell viel Halbgares geschrieben, auch von Anwälten. Ehrlich wäre es, den Leuten zu sagen, dass man zur Zeit keine Ahnung hat.

„DSGVO Abmahnungen sind unberechtigt“. Ach, woher wissen Sie das?

Unmittelbar nach Wirksamwerden der DSGVO am letzten Freitag wurden von einigen Kanzleien Abmahnungen wegen gänzlich fehlenden bzw. nicht DSGVO-konformen Datenschutzerklärungen verschickt. Diese Abmahnungen haben zu zahlreichen Blogartikeln und Presseberichten geführt.

Vermutlich auf Basis eines Blogartikels der Kanzlei Löffel Abrar (Edit: die ich sehr schätze) kursieren nun Beiträge weiterer Anwälte auf „Verteidigerseite“, die sich zu Pauschalaussagen wie dieser hinreißen lassen:

Solche Anreißer sind mindestens irreführend, wenn nicht sogar falsch. Sie suggerieren, dass eine Abmahnung wegen fehlender/fehlerhafter Datenschutzerklärung per se unberechtigt ist, der Betroffene sich also keine Sorgen machen muss. So platt verhält es sich aber nicht.

Mehrere deutsche Gerichte hatten nämlich zur alten BDSG-Rechtslage entschieden, dass der seinerzeit maßgebliche § 13 TMG eine Marktverhaltensregelung darstellt, nicht nur eine Ordnungsvorschrift (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, 3 U 26/12; LG Köln, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 33 O 230/15; LG Hamburg, Beschluss vom 07.01.2016, 315 O 550/15).

Eine fehlende bzw. fehlerhafte Datenschutzerklärung konnte nach früherer Rechtslage also von der Konkurrenz erfolgreich abgemahnt werden.

Dass der oben beschriebene Unsinn leider sogar von dem DSGVO-Gesicht Jan Philipp Albrecht über Twitter mit dem Hinweis „Nicht zahlen sondern informieren“ verbreitet wird, ist in Anbetracht des Gewichts seiner Stimme unverantwortlich – der geschätzte Kollege Thomas Stadler kritisiert das absolut zu recht.

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