FAREDS Rechtsanwälte verschicken für die Filmvertriebsfirma KSM GmbH Abmahnungen wegen illegalen Filesharings des Horrorfilms „Splintered“ in Online-Tauschbörsen. Streitig ist die Frage der Verjährung.
Die Zugänglichmachung des Monster-Films sei von einem Ermittlungsunternehmen mittels Anti-Piracy-Software festgestellt worden. Die Dateien tragen Bezeichnungen wie
www.torrent.to…Splintered.German.2008.DVDRip.XviD-ViDEOWELT
FAREDS fordert Unterlassung, Löschung und Zahlung
Als Ausgleich für die unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung fordert die Kanzlei FAREDS für die KSM GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Benjamin Krause, Otto-von-Guericke-Ring 15, 65205 Wiesbaden die
Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.144,00 EUR
Download aus 2010, Anspruch auf Schadensersatz verjährt?
Besonderheit der auf den 30.05.2014 datierten Abmahnung ist, dass die Datei bereits im Juli 2010 heruntergeladen worden sein soll. Das Landgericht Köln gab daraufhin im Juli 2010 einem Auskunftsbegehren der KSM GmbH statt, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die Abmahnerin durch Auskunft des Providers noch im Verlauf des Jahres 2010 Auskunft über die Person des Anschlussinhabers erlangte oder zumindest hätte erlangen müssen.
Spannend ist die Frage der Verjährung des Schadensersatzanspruches. Der aus der Rechtsverletzung folgende Anspruch auf Unterlassung verjährte mit Schluss des Jahres 2013 (§ 199 Abs. 1 BGB), also gut drei Jahre nach dem Download. Unter Bezugnahme auf die Täterschaftsvermutung des Anschlussinhabers fordert FAREDS nun im Wesentlichen noch eine Zahlung von Schadensersatz mit der Begründung, die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs betrage nicht drei, sondern zehn Jahre (mit Verweis auf BGH, Urteil vom 27.10.2011, I ZR 175/10 – Bochumer Weihnachtsmarkt und LG Köln, Urteil vom 25.04.2013, Az. 14 O 500/12). Diese Auffassung ist allerdings umstritten. So wird teilweise auch vertreten, dass die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs in Filesharingsachen nur drei Jahre beträgt, was zur Folge hätte, dass die Abmahnung insgesamt unberechtigt wäre.
Im Ergebnis scheidet eine Haftung des Anschlussinhabers aus, wenn er die Täterschaftsvermutung entkräften kann. Für ein rechtswidriges Verhalten von Dritten wie den eigenen Kindern oder Ehegatten muss der Anschlussinhaber nämlich keinen Schadensersatz zahlen. Selbst im Falle einer Täterschaft sollte keine vollständige Zahlung erfolgen, da die geltend gemachten Ansprüche übersetzt erscheinen. In Bezug auf die Erstattung von Abmahnkosten über einen Betrag in Höhe von 124,00 EUR halte ich die Abmahnung für nicht durchsetzbar, da sich diese Kostenforderung aus dem Unterlassungsanspruch ableitet und entsprechend mitverjährt sein dürfte.
Weitere ausführliche Informationen rund um Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen finden Sie in unserem Filesharing Abmahnung Lexikon.
Richtig reagieren auf eine FAREDS Abmahnung
- Unterzeichnen Sie nicht die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung – auch dann nicht, wenn Sie die Datei heruntergeladen haben. Bei Verstößen gegen die Erklärung drohen lebenslang Vertragsstrafen in Höhe von mehreren Tausend Euro.
- Nehmen Sie unsere unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch. Auf Wunsch können Sie die gesamte Verteidigung gegen die Abmahnung zum Pauschalpreis beauftragen.