Ob deutsche Gerichte über die Entsperrung eines Social Media Accounts entscheiden dürfen, hängt maßgeblich davon ab, ob der Account privat oder geschäftlich genutzt wird, auf welche Anspruchsgrundlage sich der Nutzer beruft und welche Gerichtsstandsklausel wirksam in den Nutzungsvertrag einbezogen wurde.
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Wird ein Instagram-, Facebook-, YouTube- oder sonstiger Social Media Account gesperrt, möchten deutsche Nutzer regelmäßig vor einem deutschen Gericht gegen die Plattform vorgehen. Das ist aber keineswegs selbstverständlich. Viele große Plattformen werden für europäische Nutzer von Gesellschaften mit Sitz im EU-Ausland betrieben. Meta Platforms Ireland Limited, Google Ireland Limited und TikTok Technology Limited haben beispielsweise ihren Sitz in Irland.
Besonders relevant ist die Frage bei Instagram und Facebook. Nach den bei Erstellung dieses Beitrags geltenden Instagram-Nutzungsbedingungen (Stand: August 2026) wird ausdrücklich danach unterschieden, ob der Dienst als Verbraucher oder in anderer, insbesondere geschäftlicher oder gewerblicher Eigenschaft genutzt wird. Während Verbraucher grundsätzlich vor den zuständigen Gerichten ihres Wohnsitzstaates klagen können, sollen Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer geschäftlichen oder gewerblichen Nutzung vor irischen Gerichten ausgetragen werden.
Ob eine solche Gerichtsstandsklausel tatsächlich dazu führt, dass ein deutscher Unternehmer wegen der Sperrung seines Social Media Accounts ausschließlich in Irland klagen kann, wird von deutschen Gerichten derzeit unterschiedlich beurteilt.
Eine höchstrichterliche Klärung speziell für Account-Sperren gewerblicher Social Media Nutzer durch den Bundesgerichtshof oder den Europäischen Gerichtshof steht bislang aus.
Ausgangspunkt: Grundsätzlich sind die Gerichte am Sitz der Plattform zuständig
Die internationale Zuständigkeit innerhalb der Europäischen Union richtet sich nach der Brüssel Ia-Verordnung.
Nach Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 63 Brüssel Ia-VO ist eine Gesellschaft grundsätzlich vor den Gerichten des Mitgliedstaates zu verklagen, in dem sie ihren Sitz hat. Wird ein Vertrag über die Nutzung von Instagram oder Facebook mit Meta Platforms Ireland Limited geschlossen, führt dieser allgemeine Gerichtsstand zunächst nach Irland.
Deutsche Gerichte können deshalb nur zuständig sein, wenn ein besonderer Gerichtsstand eingreift oder sich die Plattform auf ein Verfahren vor deutschen Gerichten einlässt.
Für Account-Sperren kommen insbesondere folgende Zuständigkeitsregelungen in Betracht:
- der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 17, 18 Brüssel Ia-VO,
- der besondere Gerichtsstand für vertragliche Ansprüche nach Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-VO,
- der besondere Gerichtsstand für unerlaubte Handlungen nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO,
- eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 25 Brüssel Ia-VO und
- bei einstweiligen Maßnahmen Art. 35 Brüssel Ia-VO.
Gerade bei geschäftlich genutzten Accounts ist das Zusammenspiel dieser Regelungen mittlerweile Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen.
Verbraucher können grundsätzlich an ihrem Wohnsitz klagen
Vergleichsweise klar ist die Rechtslage bei Verbrauchern.
Nach Art. 18 Abs. 1 Brüssel Ia-VO kann ein Verbraucher seinen Vertragspartner unter bestimmten Voraussetzungen auch vor den Gerichten seines eigenen Wohnsitzstaates verklagen. Ein in Deutschland wohnender Verbraucher muss Meta daher grundsätzlich nicht in Irland verklagen.
Entscheidend ist allerdings, ob der Nutzer hinsichtlich des konkreten Nutzungsvertrages tatsächlich als Verbraucher handelt.
Der Europäische Gerichtshof hat sich mit dieser Frage bereits im Zusammenhang mit Facebook beschäftigt. Maßgeblich ist nicht der allgemeine berufliche Status einer Person, sondern der Zweck des konkreten Vertrags. Dieselbe Person kann bei einem Vertrag als Verbraucher und bei einem anderen in beruflicher oder gewerblicher Eigenschaft handeln (EuGH, Urteil vom 25.01.2018, Az. C-498/16 – Schrems, Rn. 29 bis 32). Da der Verbrauchergerichtsstand eine Ausnahme vom allgemeinen Gerichtsstand darstellt, ist der Verbraucherbegriff eng auszulegen. Bei einer von Anfang an sowohl privaten als auch beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienenden Nutzung kann die Verbrauchereigenschaft nur angenommen werden, wenn der berufliche oder gewerbliche Zweck im Gesamtzusammenhang lediglich eine ganz untergeordnete Rolle spielt. Siehe hierzu auch EuGH, Urteil vom 10.12.2020, Az. C-774/19 – Personal Exchange International.
Besonders wichtig ist die Entscheidung für Social Media Accounts, die ursprünglich privat angelegt und erst später teilweise beruflich genutzt wurden. Weil Verträge über soziale Netzwerke typischerweise auf längere Dauer angelegt sind, ist nach der Rechtsprechung des EuGH auch die weitere Entwicklung der Nutzung zu berücksichtigen. Eine ursprünglich private Nutzung verliert ihren Verbrauchercharakter nicht automatisch wegen jeder später hinzutretenden beruflichen Aktivität. Der Verbrauchergerichtsstand entfällt aber, wenn die Nutzung im Laufe der Zeit einen im Wesentlichen beruflichen Charakter annimmt.
Damit ist nicht allein entscheidend, ob ein Nutzer irgendwann einmal mit einem privaten Instagram-Konto begonnen hat.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat diese Grundsätze auf einen Social Media Account angewandt und die Verbrauchereigenschaft verneint, weil der Account in erheblichem Umfang zur Bewerbung eigener gewerblicher Angebote genutzt wurde. Dafür sei nicht erforderlich, dass unmittelbar über den Account Einnahmen aus Werbekooperationen erzielt werden. Es könne bereits genügen, dass der Nutzer seine berufliche Tätigkeit bewirbt und hierdurch Kunden gewinnen möchte, oder eine Verlinkung auf eine gewerbliche Website erfolgt, auch wenn einzelne Posts privater Natur sind (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.05.2025, Az. 16 U 127/24).
Eine vergleichbare Linie verfolgt das Oberlandesgericht Frankfurt in einer weiteren Entscheidung. Auch dort wurde die Verbrauchereigenschaft verneint, weil das Instagram-Konto in wesentlichem Umfang der Bewerbung des gewerblichen Handelns diente (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.07.2025, Az. 16 U 9/25).
Bei eindeutig geschäftlichen Accounts ist die Lage noch klarer. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verneinte den Verbrauchergerichtsstand bei einem Unternehmen, das einen ausdrücklich als Business-Account eingerichteten Social Media Account für Werbung, Kundeninformationen und geschäftliche Kommunikation nutzte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2023, Az. I-16 W 8/23).
Auch ein Influencer kann Unternehmer sein. Das Landgericht Lübeck verneinte den Verbrauchergerichtsstand bei einer geschäftlich tätigen Nutzerin eines Social Media Dienstes (LG Lübeck, Urteil vom 05.10.2023, Az. 15 O 218/23).
Für die Praxis bedeutet das: Privater Account und Unternehmer-Account sind international zuständigkeitsrechtlich deutlich zu unterscheiden. Bei einer gemischten Nutzung muss geprüft werden, welchen Charakter das Vertragsverhältnis insgesamt angenommen hat.
Unternehmer können sich nicht auf den Verbrauchergerichtsstand berufen
Wird der Social Media Account geschäftlich genutzt, scheiden Art. 17 und 18 Brüssel Ia-VO regelmäßig aus.
Das bedeutet allerdings noch nicht automatisch, dass ausschließlich irische Gerichte zuständig sind. Bei vertraglichen Ansprüchen kommt zunächst der besondere Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-VO in Betracht. Danach kann eine Person grundsätzlich auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die vertragliche Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Mehrere Gerichte haben bei geschäftlich genutzten Social Media Accounts allerdings angenommen, dass sich hieraus kein Gerichtsstand in Deutschland ergibt, wenn die für die Plattform geschuldete Leistung am Sitz der Plattformbetreiberin in Irland erbracht wird.
Daneben kann ein deutscher Gerichtsstand aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO folgen. Danach kann eine Person bei unerlaubten Handlungen auch an dem Ort verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Für gewerbliche Accountinhaber ist deshalb insbesondere relevant, ob die Sperrung als eigenständige unerlaubte Handlung, etwa als kartellrechtlicher Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, beurteilt werden kann oder ob es sich im Kern um eine vertragliche Streitigkeit handelt.
Genau an dieser Stelle beginnt der derzeitige Streit in der Rechtsprechung. Ausgangspunkt ist die sogenannte Wikingerhof-Rechtsprechung.
Der Europäische Gerichtshof musste über einen Streit zwischen einem deutschen Hotel und Booking.com entscheiden. Das Hotel machte geltend, Booking.com missbrauche seine marktbeherrschende Stellung. Zwischen den Parteien bestand gleichzeitig ein Vertrag.
Nach Auffassung des EuGH kann ein Anspruch trotz einer solchen Vertragsbeziehung unter Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO fallen. Entscheidend ist, ob die behauptete Rechtsverletzung anhand einer gesetzlichen Verpflichtung beurteilt werden kann, die unabhängig vom Vertrag besteht. Ist dagegen eine Auslegung des Vertrages unerlässlich, um zu beurteilen, ob das Verhalten rechtmäßig oder rechtswidrig war, handelt es sich zuständigkeitsrechtlich um eine vertragliche Streitigkeit (EuGH, Urteil vom 24.11.2020, Az. C-59/19 – Wikingerhof).
Der Bundesgerichtshof übernahm diese Grundsätze nach der Vorabentscheidung des EuGH. Ein kartellrechtlicher Anspruch wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung kann danach grundsätzlich als unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO einzuordnen sein (BGH, Urteil vom 10.02.2021, Az. KZR 66/17 – Wikingerhof/Booking.com).
Diese Rechtsprechung eröffnet gewerblichen Social Media Nutzern grundsätzlich die Möglichkeit, einen deutschen Gerichtsstand auf Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO zu stützen. Ein danach bestehender gesetzlicher Gerichtsstand kann allerdings durch eine wirksam vereinbarte und ihrem sachlichen Umfang nach einschlägige Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 25 Brüssel Ia-VO verdrängt werden.
Ob das bei Account-Sperren tatsächlich funktioniert, wird inzwischen allerdings sehr unterschiedlich beurteilt.
OLG Düsseldorf: Deutscher Gerichtsstand bei eigenständigem kartellrechtlichem Anspruch
Eine für Accountinhaber günstige Linie vertritt das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Gegenstand des Verfahrens war die Sperrung einer geschäftlich genutzten Facebook-Seite. Der Betreiber machte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 33, 19 GWB geltend. Er beanstandete insbesondere, dass die Seite ohne hinreichende Begründung und ohne Möglichkeit zur Stellungnahme gesperrt worden war.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hielt deutsche Gerichte nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO für zuständig.
Nach Auffassung des Gerichts hing die behauptete Kartellrechtswidrigkeit nicht entscheidend vom Nutzungsvertrag ab. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Plattform marktbeherrschend sei und diese Stellung durch ihr Verhalten missbrauche. Dass bei der kartellrechtlichen Interessenabwägung auch Umstände der Vertragsbeziehung berücksichtigt werden können, ändere daran nichts (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2025, Az. U (Kart) 5/24).
Besondere Bedeutung hatte daneben die Gerichtsstandsklausel.
Das Gericht konnte bereits nicht feststellen, dass zwischen den Parteien wirksam eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten irischer Gerichte zustande gekommen war. Hintergrund war insbesondere, dass die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen über das Konto einer natürlichen Person erfolgte und sich nicht feststellen ließ, ob diese dabei als Vertreterin des klagenden Unternehmens oder im Rahmen ihrer privaten Nutzung handelte. Ergänzend führte der Senat aus, dass die für den Rechtsstreit maßgeblichen Fassungen der Gerichtsstandsklausel den geltend gemachten kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch auch ihrem sachlichen Umfang nach nicht erfassten. Die erst 2023 eingeführte weiter gefasste Klausel war auf den bereits zuvor entstandenen Rechtsstreit nicht anwendbar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2025, Az. U (Kart) 5/24). Die Entscheidung darf deshalb nicht dahin missverstanden werden, dass Gerichtsstandsklauseln zugunsten Irlands bei gewerblichen Social Media Accounts generell unwirksam wären.
LG Berlin II und Kammergericht folgen der Düsseldorfer Linie
In dieselbe Richtung entschied das Landgericht Berlin II.
Auch dort ging es um die Sperrung eines geschäftlich genutzten Instagram-Accounts. Das Gericht schloss sich ausdrücklich der kartellrechtlichen Argumentation des OLG Düsseldorf an und bejahte die Zuständigkeit deutscher Gerichte (LG Berlin II, Urteil vom 28.07.2025, Az. 61 O 99/25 Kart eV).
Das anschließende Berufungsverfahren führte zu einem besonders interessanten Hinweisbeschluss des Kammergerichts.
Das Kammergericht hält eine Account-Sperre durch eine marktbeherrschende Online-Plattform grundsätzlich für kartellrechtlich überprüfbar. Für diese Prüfung sei eine Vertragsauslegung nicht ohne Weiteres unerlässlich. Der Senat schloss sich insoweit ausdrücklich dem OLG Düsseldorf an und grenzte sich unter anderem vom OLG Nürnberg, dem OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2023, dem OLG München und dem OLG Frankfurt am Main ab (Kammergericht, Beschluss vom 04.03.2026, Az. U 2/25 Kart).
Darüber hinaus entwickelte das Kammergericht einen weitergehenden Ansatz: Eine Gerichtsstandsklausel, die ein marktbeherrschendes Unternehmen einem deutlich schwächeren geschäftlichen Nutzer stellt und sämtliche Verfahren an den Sitz des Plattformbetreibers in Irland verweist, kann nach vorläufiger Auffassung des Senats selbst einen Konditionenmissbrauch darstellen.
Das Gericht berücksichtigte dabei insbesondere die mit einem Verfahren in Irland verbundenen zusätzlichen Kosten, die fremde Verfahrensordnung, die englische Verfahrenssprache und die erheblich erschwerte Rechtsdurchsetzung für kleinere Inhalteanbieter und Influencer.
Diese Argumentation ist für gewerbliche Nutzer interessant, bislang aber keine gesicherte Rechtslage. Der Beschluss enthält eine rechtliche Bewertung des Kammergerichts, stellt aber keine höchstrichterliche Klärung der Wirksamkeit entsprechender Gerichtsstandsklauseln dar.
Gegenmeinung: Account-Sperren sind regelmäßig vertragliche Streitigkeiten
Andere Oberlandesgerichte beurteilen dieselbe Frage deutlich restriktiver.
Bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte 2023 in einem Verfahren über einen Business-Account die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint.
Das Gericht hielt die Streitigkeit im Kern für vertraglich. Ob die Plattform den Account sperren durfte und welche Anhörungs- oder Informationspflichten bestanden, könne nicht unabhängig vom Nutzungsvertrag beurteilt werden. Auch die Berufung auf einen kartellrechtlichen Anspruch ändere daran im konkreten Fall nichts, weil auch dessen Bewertung nach Auffassung des Gerichts den Rückgriff auf die vertragliche Vereinbarung erforderte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2023, Az. I-16 W 8/23).
In dieselbe restriktive Richtung weisen Entscheidungen des Oberlandesgerichts München (OLG München, Beschluss vom 21.08.2024, Az. 14 W 1324/24e) sowie des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.07.2025, Az. 16 U 9/25). Beide Entscheidungen werden vom Kammergericht ausdrücklich als Gegenposition zur Düsseldorfer Linie genannt.
Besonders deutlich formulierte die Gegenposition anschließend das Oberlandesgericht Nürnberg.
OLG Nürnberg: Kartellrecht darf nicht zum Zuständigkeitsvehikel werden
Im Verfahren vor dem OLG Nürnberg ging es um eine Influencerin mit rund 167.000 Followern und einem eindeutig geschäftlich genutzten Account.
Die Antragstellerin berief sich auf §§ 19, 33 GWB und argumentierte, die Sperrung behindere ihre geschäftliche Tätigkeit.
Das Oberlandesgericht verneinte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Wenn ein Nutzer im Kern beanstande, die Plattform habe den Account entgegen den Nutzungsbedingungen ohne ausreichende Anhörung oder Begründung deaktiviert, werde regelmäßig eine Verletzung vertraglicher Pflichten geltend gemacht. Dafür sei Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO nicht eröffnet.
Das Gericht warnte insbesondere davor, das Kartellrecht allein deshalb heranzuziehen, um aus einer Vertragsverletzung eine unerlaubte Handlung und damit einen deutschen Gerichtsstand zu machen. Für einen eigenständigen kartellrechtlichen Anspruch müsse vielmehr schlüssig eine Beeinträchtigung der Marktbeziehungen dargelegt werden.
Selbst wenn ein kartellrechtlicher Anspruch bestünde, könne dieser außerdem von einer entsprechend weit formulierten Gerichtsstandsvereinbarung erfasst sein (OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.08.2025, Az. 3 W 1224/25 Kart).
Damit steht das OLG Nürnberg in einem klaren Gegensatz zum OLG Düsseldorf und zum Kammergericht.
OLG Hamburg: Aktuelle Instagram-Klausel verweist Unternehmer nach Irland
Für neuere Instagram-Accounts ist vor allem eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg bedeutsam.
Das Gericht verneinte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für einen Eilantrag auf Entsperrung eines beruflich genutzten Instagram-Accounts aufgrund einer wirksam vereinbarten Gerichtsstandsklausel zugunsten irischer Gerichte (OLG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2026, Az. 15 W 13/26 Kart).
Entscheidend war die weit formulierte Gerichtsstandsklausel in den neueren Instagram-Nutzungsbedingungen.
Das OLG Hamburg sah ausdrücklich keinen Widerspruch zur Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 02.04.2025. Der Grund: Dem Düsseldorfer Verfahren lagen zum streitgegenständlichen Zeitpunkt anders formulierte, weniger weitreichendeVertragsbedingungen zugrunde.
Nach Auffassung des OLG Hamburg kann eine hinreichend weit formulierte Gerichtsstandsvereinbarung auch kartellrechtliche Ansprüche erfassen, wenn sich der behauptete Missbrauch innerhalb der vertraglichen Beziehung zwischen Plattform und Nutzer verwirklicht. Die aktuelle Klausel, die Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer geschäftlichen Nutzung erfasst, sei insoweit weiter als die älteren Klauseln, die Gegenstand anderer Verfahren waren (OLG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2026, Az. 15 W 13/26 Kart).
Diese Entscheidung ist für die Praxis besonders wichtig: Es kommt nicht nur darauf an, ob ein kartellrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird. Entscheidend kann vielmehr sein, welche konkrete Fassung der Nutzungsbedingungen Bestandteil des Vertrages geworden ist.
Alter des Accounts und Zustimmung zu neuen AGB können entscheidend sein
Damit gewinnt die Vertragshistorie erhebliche Bedeutung.
Bei älteren Accounts muss geprüft werden,
- wann der Account eröffnet wurde,
- welche Nutzungsbedingungen damals galten,
- wann erstmals eine Gerichtsstandsklausel zugunsten Irlands eingeführt oder erweitert wurde,
- ob die geänderten Nutzungsbedingungen wirksam mitgeteilt wurden und
- ob der Nutzer ihnen wirksam zugestimmt hat.
Gerade das OLG Düsseldorf und das LG Berlin II haben deutlich gemacht, dass der Plattformbetreiber darlegen muss, aufgrund welcher konkreten Vorgänge spätere Nutzungsbedingungen Bestandteil des Vertrags geworden sein sollen.
Bei einem älteren Account kann es deshalb für die Plattform erheblich schwieriger sein, den Nachweis zu führen, dass eine später eingeführte oder erweiterte Gerichtsstandsklausel zugunsten irischer Gerichte wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurde.
Bei einem erst unter Geltung der aktuellen Bedingungen eröffneten gewerblichen Account stellt sich dieses Problem deutlich weniger.
Art. 35 Brüssel Ia-VO: Deutscher Eilrechtsschutz trotz irischer Hauptsache?
Eine weitere Möglichkeit könnte Art. 35 Brüssel Ia-VO eröffnen.
Danach können einstweilige Maßnahmen grundsätzlich auch bei den Gerichten eines Mitgliedstaates beantragt werden, obwohl ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates für die Hauptsache zuständig ist.
Daraus folgt aber kein allgemeiner deutscher Eilgerichtsstand für Account-Sperren.
Der Europäische Gerichtshof verlangt für Art. 35 Brüssel Ia-VO eine reale Verbindung zwischen der begehrten Maßnahme und dem Staat des angerufenen Gerichts (EuGH, Urteil vom 06.10.2021, Az. C-581/20 – TOTO).
Hinzu kommt, dass Art. 35 Brüssel Ia-VO einen deutschen Eilgerichtsstand nicht eröffnet, wenn eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung auch das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfasst. Das OLG Hamburg hat für die von ihm geprüfte Instagram-Gerichtsstandsklausel angenommen, dass dies der Fall ist. Der Senat verneinte deshalb die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aufgrund der vereinbarten ausschließlichen Zuständigkeit irischer Gerichte und ließ ausdrücklich offen, ob zusätzlich die für Art. 35 Brüssel Ia-VO erforderliche reale Verknüpfung des Streitgegenstands mit Deutschland bestand (OLG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2026, Az. 15 W 13/26 Kart).
Das Oberlandesgericht Hamburg hat eine solche ausreichende Verbindung bei einer Account-Sperre bereits restriktiv beurteilt (OLG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2022, Az. 15 W 18/22).
Noch deutlicher entschied das OLG Düsseldorf. Dass sich die Sperrung eines deutschen Business-Accounts wirtschaftlich in Deutschland auswirke und der Account hier nicht mehr abrufbar sei, genüge für sich genommen nicht. Das verlangte Unterlassen müsse der Plattformbetreiber an seinem Sitz in Irland erfüllen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2023, Az. I-16 W 8/23).
Auch das OLG Nürnberg verneinte bei einem geschäftlich genutzten Influencer-Account eine ausreichende Grundlage für einen deutschen Gerichtsstand aus Art. 35 Brüssel Ia-VO (OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.08.2025, Az. 3 W 1224/25 Kart).
Nach Angaben der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 14.07.2026 die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte angenommen. Dabei soll der Senat Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO für anwendbar gehalten und zugleich eine hinreichende Verbindung des Streitgegenstands zu Deutschland angenommen haben, obwohl die Antragstellerin ihren Wohnsitz in Zypern hatte. Ausschlaggebend war insbesondere die Ausrichtung des Instagram-Accounts auf ein deutsches Publikum (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.07.2026, Az. 11 W 12/26 (Kart)). Ein amtlich veröffentlichter Volltext dieser gegenwärtig jungen Entscheidung war bei Erstellung dieses Beitrags allerdings noch nicht auffindbar.
Aus der bislang verfügbaren Veröffentlichung ergibt sich, dass das OLG Frankfurt damit bei Art. 7 Nr. 2 und Art. 35 Brüssel Ia-VO einen deutlich großzügigeren Ansatz als mehrere zuvor mit Account-Sperren befasste Oberlandesgerichte vertritt. Da der Volltext bislang nicht veröffentlicht ist, lässt sich allerdings noch nicht abschließend beurteilen, wie sich die Entscheidung insbesondere zur Gerichtsstandsvereinbarung und zur bisherigen Rechtsprechung des OLG Hamburg verhält.
Sonderfall: Plattform lässt sich vor deutschem Gericht auf den Prozess ein
Einen völlig anderen Weg zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg.
Dort musste das Gericht die umstrittenen Fragen zu Art. 7, 18, 25 oder 35 Brüssel Ia-VO letztlich nicht entscheiden. Die ausländische Plattform hatte sich nämlich auf das Verfahren vor den deutschen Gerichten eingelassen, ohne deren internationale Zuständigkeit zu rügen.
Damit waren die deutschen Gerichte nach Art. 26 Abs. 1 Brüssel Ia-VO zuständig (OLG Bamberg, Urteil vom 28.07.2025, Az. 4 U 62/25 e).
Für die allgemeine Frage, ob deutsche Gerichte bei Account-Sperren zuständig sind, lässt sich daraus allerdings wenig ableiten. Plattformbetreiber rügen die internationale Zuständigkeit in entsprechenden Verfahren mittlerweile regelmäßig.
Weitere aktuelle Entscheidung zugunsten deutscher Gerichte
Die Entwicklung ist noch nicht abgeschlossen.
Nach Angaben der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hat das Landgericht Düsseldorf im Juli 2026 im Eilverfahren gegen Google Ireland Limited die Sperrung eines YouTube-Videos untersagt. Das Gericht soll dabei einen kartellrechtlichen Anspruch eines gewerblichen Inhalteanbieters zugrunde gelegt und die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO angenommen haben (LG Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.2026, Az. 36 O 80/26 (Kart)). Ein amtlich veröffentlichter Volltext der Entscheidung war bei Erstellung dieses Beitrags noch nicht auffindbar. Die Entscheidung sollte daher derzeit nur mit entsprechender Vorsicht als weitere Entwicklung in der Rechtsprechung berücksichtigt werden.
Unterschiedliche Rechtsprechungslinien
Die Rechtsprechung ist derzeit nicht einheitlich. Dabei müssen zwei verschiedene Fragen auseinandergehalten werden:
Zum einen ist umstritten, ob bei der Sperrung eines geschäftlich genutzten Social Media Accounts überhaupt ein Gerichtsstand für unerlaubte Handlungen nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO eröffnet sein kann. Zum anderen stellt sich – sofern ein solcher gesetzlicher Gerichtsstand besteht – die eigenständige Frage, ob er durch eine wirksam vereinbarte Gerichtsstandsklausel nach Art. 25 Brüssel Ia-VO zugunsten irischer Gerichte ausgeschlossen wird.
Für eine Anwendung von Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO sprechen insbesondere das OLG Düsseldorf, das LG Berlin II und das Kammergericht. Nach dieser Rechtsprechung kann eine Account-Sperre als eigenständiger Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach §§ 19, 33 GWB bzw. Art. 102 AEUV beurteilt werden. Die Rechtmäßigkeit des geltend gemachten Kartellrechtsverstoßes hängt danach nicht zwingend davon ab, welche Rechte und Pflichten sich aus dem Nutzungsvertrag ergeben. Ein deutscher Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO kann daher grundsätzlich eröffnet sein.
Restriktiver beurteilen dies insbesondere das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2023, das OLG Frankfurt am Main und das OLG Nürnberg; auch das OLG München wird vom Kammergericht dieser Gegenposition zugerechnet. Diese Gerichte betonen stärker den vertraglichen Charakter des Streits bzw. verlangen einen hinreichend eigenständigen kartellrechtlichen Anknüpfungspunkt. Wer im Kern lediglich beanstandet, die Plattform habe seinen Account entgegen den vertraglichen Vereinbarungen unberechtigt gesperrt, kann danach nicht allein durch die Berufung auf Kartellrecht einen Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO begründen.
Davon zu unterscheiden ist die Rechtsprechung des OLG Hamburg aus dem Jahr 2026. Der Senat ließ offen, ob Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO für den geltend gemachten kartellrechtlichen Anspruch überhaupt eröffnet war. Er verneinte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte vielmehr deshalb, weil die zwischen den Parteien wirksam vereinbarte, weit formulierte Gerichtsstandsklausel nach seiner Auslegung auch kartellrechtliche Ansprüche erfasste und gemäß Art. 25 Brüssel Ia-VO die ausschließliche Zuständigkeit irischer Gerichte begründete (OLG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2026, Az. 15 W 13/26 Kart).
Die Entscheidungen des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2025 und des OLG Hamburg aus dem Jahr 2026 stehen deshalb hinsichtlich der Reichweite der Gerichtsstandsklausel weniger unmittelbar miteinander in Widerspruch, als es zunächst erscheinen mag. Im Düsseldorfer Verfahren konnte bereits eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nicht festgestellt werden; außerdem waren dort ältere und enger formulierte Klauselfassungen maßgeblich. Das OLG Hamburg hatte dagegen eine wirksam vereinbarte und wesentlich weiter gefasste Klausel zu beurteilen. Welche Fassung der Nutzungsbedingungen wirksam in das konkrete Vertragsverhältnis einbezogen wurde, kann deshalb für die internationale Zuständigkeit entscheidend sein.
Das entspricht der veröffentlichten Hamburger Entscheidung: Der Senat stützt die Unzuständigkeit auf Art. 25 und betont ausdrücklich den entscheidend anderen Klauselwortlaut gegenüber OLG Düsseldorf.
Fazit: Verbraucher haben es deutlich leichter als Unternehmer
Bei privaten Social Media Accounts ist die Rechtslage vergleichsweise klar. Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland können grundsätzlich vor deutschen Gerichten gegen die Sperrung ihres Accounts vorgehen. Maßgeblich ist allerdings, ob die Nutzung des Accounts weiterhin im Wesentlichen nicht beruflichen Zwecken dient. Bei einer ursprünglich privaten Nutzung entfällt die Verbrauchereigenschaft nicht bereits wegen einzelner später hinzutretender beruflicher Aktivitäten. Sie kann jedoch entfallen, wenn die Nutzung im Laufe der Zeit einen im Wesentlichen beruflichen Charakter annimmt.
Bei einem auf Dauer angelegten Vertrag über ein soziales Netzwerk muss berücksichtigt werden, wie sich die Nutzung entwickelt. Der Nutzer kann sich weiterhin auf die Verbrauchereigenschaft berufen, wenn die ursprünglich im Wesentlichen nicht berufliche Nutzung später keinen im Wesentlichen beruflichen Charakter angenommen hat. Bei einem von Anfang an gemischten Zweck greift die Verbraucherzuständigkeit nur, wenn der beruflich-gewerbliche Bezug derart gering ist, dass er im Gesamtzusammenhang nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (EuGH, Urteil vom 25.01.2018, Az. C-498/16 – Schrems).
Das OLG Frankfurt übernimmt genau diesen Maßstab. Es lässt insbesondere nicht genügen, dass einzelne Posts privat sind, wenn der Account in wesentlichem Umfang auf berufliches Fortkommen, Kundenakquise oder die Bewerbung eigener Angebote ausgerichtet ist. Unmittelbare Werbeeinnahmen über Instagram sind dafür nicht erforderlich (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.05.2025, Az. 16 U 127/24; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.07.2025, Az. 16 U 9/25).
Eine erhebliche geschäftliche Nutzung kann die Verbrauchereigenschaft ausschließen.
Bei Unternehmern, Influencern und sonstigen geschäftlich genutzten Accounts ist die Lage wesentlich komplizierter.
Ein deutscher Gerichtsstand lässt sich durchaus vertreten, wenn ein eigenständiger kartellrechtlicher Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung schlüssig geltend gemacht werden kann. Dafür sprechen insbesondere das OLG Düsseldorf und das Kammergericht.
Umgekehrt gibt es mittlerweile eine gewichtige obergerichtliche Rechtsprechung, die entsprechende Verfahren als vertragliche Streitigkeiten einordnet oder jedenfalls eine weit formulierte Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten Irlands auch auf kartellrechtliche Ansprüche erstreckt.
Von einer gefestigten Rechtslage kann derzeit nicht gesprochen werden.
Besonders wichtig sind im Einzelfall:
- die private oder geschäftliche Nutzung des Accounts,
- das Datum der Account-Eröffnung,
- die damals geltenden Nutzungsbedingungen,
- spätere Änderungen der Nutzungsbedingungen und deren wirksame Einbeziehung,
- der genaue Wortlaut der Gerichtsstandsklausel,
- die konkrete Anspruchsgrundlage und
- bei einem Eilverfahren die tatsächliche Verbindung der Sperre zu Deutschland.
Gerade bei älteren Accounts kann sich eine genaue Prüfung der AGB-Historie lohnen. Bei neueren gewerblichen Instagram-Accounts, bei denen die aktuelle weit gefasste Irland-Klausel nachweisbar wirksam vereinbart wurde, ist das Risiko dagegen erheblich, dass ein deutsches Gericht seine internationale Zuständigkeit verneint.
Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof oder den Europäischen Gerichtshof wird die Frage daher weiterhin vom konkreten Einzelfall – und nicht zuletzt vom angerufenen Gericht – abhängen.
Hinweis: Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung von Rechtsanwalt Ron König erstellt.
