Wer Äußerungen von Tierärzten zu einem Tierarzneimittel für die eigene Werbung übernimmt, haftet für deren Inhalt (OLG Hamburg, Beschluss vom 15.07.2026, Az. 3 W 33/26).
Werbung mit Äußerungen von Tierärzten
Ein Unternehmen bewarb ein Tierarzneimittel mit mehreren Äußerungen von Tierärzten, etwa:
„In meiner Praxis zeigt A…® eine bessere Wirkung als andere Produkte und wird gut vertragen.“
„Bei manchen Patienten wirkt A…® besser als die bisherigen Behandlungsoptionen.“
„Ich empfehle A…® uneingeschränkt weiter, meine Erwartungen wurden übertroffen!“
Das Landgericht Hamburg hatte den Verfügungsantrag zunächst teilweise zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde untersagte das OLG Hamburg sämtliche angegriffenen Aussagen.
Äußerungen sind eigene Werbung des Unternehmens
Das Unternehmen konnte sich nicht darauf zurückziehen, es handele sich nur um Äußerungen Dritter. Wer Kundenbewertungen oder Zitate in die eigene Werbung einbindet, wirbt selbst mit diesen Aussagen. Die Haftung folgt in diesem Fall aus eigenem werblichen Handeln.
Auf die sonst diskutierte Frage, ob sich ein Unternehmen fremde Aussagen „zu eigen macht“, kam es deshalb nicht an. Diese Kategorie betrifft Fälle, in denen einem Unternehmen die Rechtsverletzung eines Dritten zugerechnet werden soll. Hier hatte das Unternehmen die Aussagen aber selbst als Werbemittel eingesetzt.
Anekdotische Evidenz wirkt auch gegenüber Tierärzten
Adressaten der Werbung waren Tierärzte. Das änderte nach Ansicht des OLG Hamburg nichts am Ergebnis. Auch Fachkreise würden unkommentiert präsentierte Praxiserfahrungen nicht automatisch als bloße Einzelfallberichte ohne Aussagekraft verstehen.
Wenn ein Arzneimittelunternehmen Heilungserfolge und Behandlungsvorteile einschränkungslos in seine Werbung einfließen lässt, entstehe der Eindruck, die geschilderten Vorteile seien allgemein zu erwarten. Andernfalls hätte die Werbung gegenüber praktizierenden Tierärzten keinen naheliegenden Sinn. Sie solle nicht zur wissenschaftlichen Überprüfung einzelner Erfahrungsberichte anregen, sondern zum Einsatz des beworbenen Mittels.
Überlegenheitswerbung nur mit Head-to-Head-Studie
Die Aussage, das Mittel zeige „eine bessere Wirkung als andere Produkte“, verstehe der Fachverkehr als Überlegenheitsbehauptung gegenüber den zur Behandlung in Betracht kommenden Konkurrenzpräparaten. Da die Werbung keine Einschränkung auf bestimmte Produkte enthielt, bezog das Gericht sie auch auf ein konkret konkurrierendes Präparat.
Die behauptete Überlegenheit war nicht belegt. Studien, in denen der Wirkstoff nur gegen Placebo untersucht wurde, genügten nicht. Wer mit einer besseren Wirksamkeit gegenüber einem anderen Arzneimittel wirbt, benötige nach dem Beschluss eine sog. Head-to-Head-Untersuchung.
Eine Head-to-Head-Studie (direkte Vergleichsstudie) vergleicht zwei Behandlungen oder Arzneimittel unmittelbar miteinander. Ein Vergleich eines Wirkstoffs nur mit Placebo belegt daher nicht ohne Weiteres dessen behauptete Überlegenheit gegenüber einem konkreten Konkurrenzpräparat.
Auch Aussagen, wonach das Mittel bei Patienten wirke, bei denen andere Produkte nicht geholfen hätten, waren nicht belegt. Die vorgelegten Studien untersuchten nicht die konkrete Frage, ob Patienten nach dem Versagen einer vorherigen Behandlung auf das beworbene Mittel ansprachen. Eine bloße klinische Erwartbarkeit genügte dem OLG Hamburg nicht als wissenschaftlicher Beleg.
Absolute Wirkversprechen vs. tatsächliche Studienwerte
Bei Aussagen wie „Kein Juckreiz mehr“ oder „Perfekte Kontrolle des Juckreizes“ legte das OLG Hamburg einen strengen Maßstab an. Der Fachverkehr verstehe solche Formulierungen nicht als bloße Abschwächung oder Linderung, sondern als weitreichendes Wirkversprechen.
Die vom Unternehmen angeführten Studienwerte trugen solche Aussagen aber nicht. Remissionsraten von 67 bis 79,2 Prozent bzw. 77 Prozent konnten die konkreten Absolutbehauptungen „Kein Juckreiz mehr“ und „Perfekte Kontrolle des Juckreizes“ nicht belegen.
Auch die uneingeschränkte Weiterempfehlung war irreführend. Die Fachinformation enthielt besondere Vorsichtsmaßnahmen. Die Werbung mit uneingeschränkter Empfehlung vermittelte demgegenüber den Eindruck, dass keine relevanten Einschränkungen bestünden.
Selbst wenn man einzelne Formulierungen nur als reklamehafte Übertreibung ansehen wollte, half das dem Unternehmen nicht. Art. 119 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/6 verlangt eine objektive Darstellung von Tierarzneimitteln ohne übertriebene Behauptungen über ihre Eigenschaften. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Marktverhaltensregel (§ 3a UWG).
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