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Unzulässige Beschriftungen des Bestellbuttons

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Es ist gegenüber Verbrauchern unzulässig, für den Bestellbutton Beschriftungen wie „Mit Kreditkarte bezahlen“ oder „Bezahlen mit SOFORT-Überweisung“ zu verwenden (LG Hildesheim, Urteil vom 07.03.2023, Az. 6 O 156/22). Weitere Beispiele finden Sie am Ende des Beitrags.

Bestellbutton und Abo-Infos bei DigiStore24

Die Digistore24 GmbH, Betreiberin einer Onlineplattform für den Verkauf von Büchern, Seminaren und Ähnlichem, sah sich mit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) konfrontiert. Im Zentrum der Auseinandersetzung standen zwei Aspekte: die Beschriftung des Bestellbuttons sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen Informationen zu den von ihm angebotenen Abonnements bereitstellte.

Bestellbutton muss eindeutig beschriftet sein

Grund ist, dass aus einem Bestellbutton eindeutig hervorgehen muss, dass ein Klick auf die Schaltfläche eine zahlungspflichtige Bestellung auslöst. Von DigiStore24 verwendete Formulierungen wie „Mit Kreditkarte zahlen“, „Mit PayPal zahlen“, „Bezahlen per Vorkasse“ und „Bezahlen mit SOFORT-Überweisung“, die sich auch auf die Wahl des Zahlungsmittels beziehen können, wurden als unzulässig erachtet. Das Gericht folgte der Argumentation des vzbv, dass solche Formulierungen von Verbrauchern auch so verstanden werden könnten, dass sie mit dem Klick auf die Schaltfläche lediglich die zuvor gewählte Zahlungsweise bestätigen und dadurch noch keine verbindliche Bestellung auslösen.

Unzureichende Informationen zu Abonnements

Neben der Frage der zulässigen Beschriftung des Bestellbuttons verbot das Landgericht Hildesheim auch die Praxis der Digistore24 GmbH, Abonnements anzubieten, ohne ausreichend über deren Gesamtpreis, Laufzeit und Kündigungsbedingungen zu informieren.

Das Gericht stellte fest, dass diese wesentlichen Vertragsinformationen unmittelbar vor Abgabe der Bestellung zur Verfügung gestellt werden müssen. Im Fall von Digistore24 waren diese Informationen jedoch weit vom Bestellbutton entfernt am Anfang der Seite platziert, so dass die Kunden nach oben scrollen mussten, um zu den Informationen zu gelangen. Nach Ansicht des Gerichts standen diese Informationen daher weder zeitlich noch räumlich unmittelbar im Zusammenhang mit der verbindlichen Bestellung.

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