Wer Musik ohne ausreichende Rechte für kommerzielle TikTok-Videos nutzt, kann urheberrechtlich auf Schadensersatz haften. Für die Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie muss der Rechteinhaber aber eine belastbare Schätzungsgrundlage liefern (LG Frankfurt, Urteil vom 09.09.2026, Az. 2-06 O 424/25).
14 Sekunden Musik in einem TikTok-Video
Die Klägerin verwertete Synchronisationsrechte an dem Musiktitel „Freed from Desire“ von Gala. Die Beklagte betreibt eine Abnehm- und Ernährungs-App und nutzte einen Ausschnitt des Titels als Tonspur für ein 14 Sekunden langes TikTok-Video.
Das Musikstück war zwar in der allgemeinen TikTok-Musikbibliothek enthalten, nicht aber in der kommerziellen Musikbibliothek. Nach den TikTok-Bedingungen durfte es deshalb nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden.
Das LG Frankfurt ging folgerichtig von einer Urheberrechtsverletzung aus. Auch ein Verschulden bejahte das Gericht: Wer fremde Musik gewerblich nutzen will, müsse sich vergewissern, dass die hierfür erforderlichen Rechte tatsächlich vorliegen.
Damit war der Fall dem Grunde nach klar. Die Klage scheiterte aber an der Höhe des geltend gemachten Schadens.
95.750 Euro Schadensersatz
Die Klägerin verlangte für die Nutzung des Titels bei TikTok satte 95.750 Euro. In ihrer Berechnung legte sie einen Tagessatz von 250 Euro zugrunde und multiplizierte diesen mit 383 Nutzungstagen.
Zur Begründung verwies sie u.a. auf die Bekanntheit des Songs, die Reichweite von TikTok, die Dauer der Nutzung sowie den kommerziellen Zweck des Videos. Nach ihrer Auffassung spielten Faktoren wie Abrufzahlen oder Followerzahlen keine entscheidende Rolle.
Eine branchenübliche oder standardisierte Lizenzpraxis für Synchronisationsrechte bei Social-Media-Nutzungen gebe es nicht. Vielmehr würden entsprechende Rechte individuell verhandelt.
Dieser Berechnungsmethode erteilte das Landgericht Frankfurt allerdings eine Absage.
Lizenzanalogie braucht belastbare Grundlage
Nach § 97 Abs. 2 UrhG kann der Rechteinhaber seinen Schaden im Wege der Lizenzanalogie berechnen. Dabei wird gefragt, welche Vergütung vernünftige Vertragspartner für die konkrete Nutzung vereinbart hätten.
Gerichten ist es durchaus erlaubt, die konkrete Höhe des Schadensersatzes zu schätzen (§ 287 ZPO). Eine solche Schätzung setzt aber greifbare Anhaltspunkte voraus. Sie darf nicht „in der Luft hängen“. Vorrangig ist deshalb die tatsächliche Lizenzpraxis des Rechteinhabers zu berücksichtigen. Fehlt eine solche, können branchenübliche Lizenzsätze oder vergleichbare Tarife herangezogen werden.
Im Streitfall fehlte es nach Auffassung des LG Frankfurt an beidem.
Die Klägerin konnte keinen einzigen Lizenzvertrag vorlegen. Auch konkrete Lizenzierungen von Wettbewerbern oder anderen Rechteinhabern fehlten. Gleichzeitig trug sie selbst vor, dass es für entsprechende Social-Media-Nutzungen keine einheitliche Lizenzpraxis oder branchenübliche Vergütungssätze gebe.
Andere mögliche Anknüpfungspunkte, etwa Erfahrungsregeln des Deutschen Musikverleger-Verbands, hielt sie ausdrücklich nicht für anwendbar.
Keine beliebige Lizenzfestsetzung
Das Gericht stellte vor diesem Hintergrund klar, dass das Fehlen marktüblicher Lizenzsätze nicht zu einem Freibrief für den Rechteinhaber führt.
Aus dem Umstand, dass Lizenzen individuell ausgehandelt werden, folge nicht, dass der Rechteinhaber nachträglich einen beliebigen Betrag als angemessene Lizenz bestimmen dürfe. Maßgeblich bleibe der objektive Wert der Nutzung und die Frage, was vernünftige Parteien tatsächlich vereinbart hätten.
Dafür fehlte dem Gericht im Fall jede ausreichend belastbare Größenordnung. Es blieb offen, ob eine angemessene Lizenz im hohen dreistelligen, niedrigen oder mittleren vierstelligen Bereich oder tatsächlich nahe 100.000 Euro gelegen hätte. Eine Schätzung war deshalb nicht möglich.
Die lineare Schadensersatzberechnung mit 250 Euro pro Tag überzeugte das Gericht nicht. Selbst wenn ein solcher Tagessatz für eine kurzfristige Werbenutzung denkbar wäre, könne er nicht ohne Weiteres auf einen Nutzungszeitraum von rund 14 Monaten hochgerechnet werden. Bei längeren Laufzeiten wären erhebliche Rabatte oder sogar eher Pauschalvergütungen naheliegend.
Was bedeutet das Urteil für TikTok Abmahnungen?
Die Entscheidung ist vor allem für Rechteagenturen und Musikrechteinhaber relevant.
Wer Schadensersatz nach der Lizenzanalogie verlangt, muss seine Berechnung nachvollziehbar belegen. Hilfreich sind tatsächlich abgeschlossene Lizenzverträge, dokumentierte Lizenzangebote, branchenübliche Tarife oder sonstige objektive Vergleichswerte. Fehlt eine solche Grundlage vollständig, kann eine Klage trotz feststehender Urheberrechtsverletzung scheitern.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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