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LG Bad Kreuznach: Anforderungen an einen Internet-Werbevertrag

vertragsrecht rechtsanwalt

Ein Internet-Werbevertrag ist ein Werkvertrag. Fehlen Regelungen zur Werbewirksamkeit von beauftragten Anzeigen, genügt der Vertrag nicht dem Bestimmtheitserfordernis und ist unwirksam (LG Bad Kreuznach, Urteil vom 01.03.2017, Az. 1 S 84/16).

Online-Branchenverzeichnis verklagt Werbekunden auf Zahlung

Ein Online-Branchenverzeichnis verklagte einen Teppichhändler, der zunächst Werbeanzeigen bei dem Branchenverzeichnis geschaltet hatte und später die Zahlung verweigerte. Grundlage der Zahlungsforderung war ein zwischen den Parteien geschlossener „Internet-Werbevertrag“, dessen Rechtsnatur und Wirksamkeit vor Gericht im Streit standen.

1. Einordnung des Internet-Werbevertrags als Werkvertrag

Das Landgericht Bad Kreuznach setzte sich im ersten Schritt mit der Rechtsnatur des Vertrags auseinander. Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass zumindest der vorgelegte Internet-Werbevertrag weder als reiner Dienstvertrag noch als Dienstvertrag mit werkvertraglichen Elementen einzustufen sei, sondern als Werkvertrag.

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2. Was wird bei einem Internet-Werbevertrag konkret geschuldet?

Um dies zu verdeutlichen, zog das LG Bad Kreuznach eine Parallele zum Printbereich: wenn man eine Werbeanzeige in einem Anzeigenblatt schalte, sei die Werbeanzeige zu erstellen, zu drucken, aber auch und gerade für die Verteilung des Anzeigenblattes zu sorgen. Schalte man eine Werbeanzeige auf der Website eines Unternehmens, habe der Unternehmer für die Verbreitung der Anzeige zu sorgen. Wie bei einem gedruckten Anzeigeblatt hat der Besteller auf die eigentliche Verbreitung keinen Einfluss. Wie groß die mögliche Werbewirksamkeit der Anzeige ist, liegt allein in der Hand des Unternehmers.

Aus diesem Grund müsse ein Internet-Werbevertrag den Umfang der Bekanntmachung der Werbeanzeige bei potentiellen Kunden und damit die Werbewirksamkeit regeln, auf die es nach dem Vertragszweck entscheidend ankommt. Fehle eine solche Regelung, sei der Vertrag unwirksam.

3. Welche Angaben gehören in einen Internet-Werbevertrag?

Auf Basis der Entscheidung des Landgerichts sind mindestens die folgenden Angaben in Internet-Werbeverträgen zu empfehlen:

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Im verhandelten Fall ließ der zwischen den Parteien geschlossene Internet-Werbevertrag keine Rückschlüsse auf den Umfang der Bekanntmachung der Werbeanzeige und damit auf dessen Werbewirksamkeit zu. Im Ergebnis hatten die Parteien aus Sicht des Gerichts keinen wirksamen Vertrag geschlossen, was zur Folge hatte, dass die Zahlungsklage abgewiesen wurde.

Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres Referendars Philipp Leisner erstellt.

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