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EuGH: Kurze Social-Media-Posts können geschützt sein

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Auch kurze Texte auf Facebook, Instagram, LinkedIn & Co. können urheberrechtlich geschützt sein. Entscheidend ist nicht die Länge des Posts, sondern ob er eine eigene geistige Schöpfung seines Verfassers darstellt (EuGH, Urteil vom 03.09.2026, C-598/24).

Lehrerin veröffentlicht kurzen Text auf Facebook

Ausgangspunkt des Verfahrens war der Beitrag einer rumänischen Lehrerin. Sie hatte auf ihrer privaten Facebook-Seite unter der Überschrift „Kleiner Leitfaden für Eltern zum Schulanfang“ einen 22-zeiligen Text veröffentlicht. Darin erläuterte sie unter anderem, dass sie von den Eltern ihrer Schülerinnen und Schüler keine Geschenke wünsche.

Wenige Tage später veröffentlichte eine rumänische Online-Zeitung den Text vollständig in einem eigenen Artikel. Die Lehrerin hatte der Übernahme nicht zugestimmt und machte eine Verletzung ihrer Urheberrechte geltend.

Die rumänischen Vorinstanzen gingen davon aus, dass der kurze Facebook-Beitrag nicht die Voraussetzungen eines urheberrechtlich geschützten Werks erfülle. Der Oberste Kassations- und Gerichtshof Rumäniens legte dem EuGH daraufhin mehrere Fragen zur Auslegung des europäischen Urheberrechts vor.

Wann ist ein kurzer Text urheberrechtlich geschützt?

Der EuGH entschied, dass auch ein kurzer, in einem sozialen Netzwerk veröffentlichter Text grundsätzlich ein Werk im Sinne der europäischen Urheberrechtsrichtlinie sein kann. Zugleich bestätigt der EuGH damit, dass für Texte in sozialen Netzwerken grundsätzlich keine anderen Maßstäbe gelten als für sonstige Sprachwerke.

Konkret sei ein Post geschützt, wenn die allgemeinen Voraussetzungen des unionsrechtlichen Werkbegriffs erfüllt sind. Erforderlich sei insbesondere, dass der Text eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstelle. Dies sei der Fall, wenn sich darin dessen Persönlichkeit aufgrund freier kreativer Entscheidungen widerspiegele.

Bei Texten kann sich die notwendige Originalität insbesondere aus

  • der Auswahl,
  • der Anordnung und
  • der Kombination der verwendeten Wörter

ergeben. Der Urheber muss also einen ausreichenden Gestaltungsspielraum gehabt und diesen individuell genutzt haben.

Nicht jeder Social-Media-Post ist automatisch geschützt

Das Urteil bedeutet nicht, dass nun jeder kurze Facebook-, Instagram- oder LinkedIn-Post automatisch urheberrechtlich geschützt wäre.

Rein sachliche Mitteilungen, alltägliche Formulierungen oder Texte, deren Gestaltung weitgehend durch äußere Vorgaben bestimmt ist, bleiben ungeschützt, wenn ihnen die nötige Schöpfungshöhe fehlt.

Wichtig zu wissen ist außerdem, dass der EuGH nicht abschließend entschieden hat, ob gerade der Facebook-Beitrag der Lehrerin tatsächlich ein geschütztes Werk war. Diese Prüfung bleibt Aufgabe des zuständigen nationalen Gerichts.

Die Aussage des EuGH ist dennoch wichtig: Kurze Texte dürfen nicht allein wegen ihrer geringen Länge oder ihrer Veröffentlichung auf Social Media vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen werden.

Darf die Presse Social-Media-Beiträge übernehmen?

Der EuGH beschäftigte sich außerdem mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen geschützte Inhalte im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse ohne Zustimmung des Urhebers verwendet werden dürfen.

Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt entsprechende Schrankenregelungen, soweit die Nutzung durch den Informationszweck gerechtfertigt ist.

Der EuGH akzeptiert grundsätzlich nationale Regelungen, die eine Nutzung auf kurze Auszüge beschränken. Die Übernahme eines vollständigen Werks kann insbesondere problematisch sein, wenn sie die ursprüngliche Veröffentlichung faktisch ersetzt.

Eine Besonderheit besteht allerdings bei sehr kurzen Werken: Hier kann eine sinnvolle Berichterstattung unter Umständen kaum möglich sein, ohne einen erheblichen Teil des Textes wiederzugeben.

Nicht mit dem Unionsrecht vereinbar wäre laut EuGH dagegen eine Regelung, die eine Berufung auf die Presseausnahme allein deshalb ausschließt, weil mit der Berichterstattung unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erzielt werden.

Auch kommerzielle Medien können sich daher grundsätzlich auf die urheberrechtlichen Schranken für die Berichterstattung berufen.

Bedeutung des EuGH-Urteils für Social Media

Die Entscheidung ist sowohl für Unternehmen, Medien, Blogger als auch Content Creator relevant.

Dass ein Text öffentlich auf Facebook, LinkedIn, Instagram oder einer anderen Plattform abrufbar ist, bedeutet nicht, dass er ohne Weiteres kopiert und für eigene Inhalte verwendet werden darf.

Auch relativ kurze Posts können als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt sein, wenn ihre konkrete sprachliche Gestaltung hinreichend individuell ist.

Wer fremde Social-Media-Beiträge vollständig übernimmt, sollte daher prüfen, ob eine Zustimmung des Urhebers erforderlich ist oder eine gesetzliche Schranke greift. Das gilt insbesondere dann, wenn der fremde Text nicht lediglich zitiert, sondern weitgehend oder vollständig in den eigenen Beitrag übernommen wird.

Fazit

Der EuGH bestätigt mit seinem Urteil, dass es beim urheberrechtlichen Schutz von Texten nicht auf eine bestimmte Mindestlänge ankommt. Auch ein kurzer Social-Media-Post kann ein geschütztes Werk sein, wenn Auswahl, Anordnung und Kombination der Wörter Ausdruck freier kreativer Entscheidungen des Verfassers sind.

Nicht jeder kurze Post ist damit automatisch geschützt. Die notwendige Originalität muss weiterhin im Einzelfall festgestellt werden. Allein der Umstand, dass ein Text kurz ist oder in einem sozialen Netzwerk veröffentlicht wurde, reicht aber nicht aus, um Urheberrechtsschutz abzulehnen.

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