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BGH: UWG-Unterlassungsanspruch bei Rechtsnachfolge

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Wird eine Gesellschaft während eines laufenden Unterlassungsverfahrens auf eine andere Gesellschaft verschmolzen, geht die Wiederholungsgefahr nicht automatisch auf die Rechtsnachfolgerin über. Die Verschmelzung selbst begründet auch keine Erstbegehungsgefahr (BGH, Urteil vom 03.06.2026, Az. I ZR 213/25).

Verschmelzung während laufendem Rechtsstreit

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen eine Gesellschaft aus dem Vodafone-Konzern.

Gegenstand des Verfahrens waren zwei unterschiedliche Beanstandungen im Online-Bestellprozess. Das OLG München hatte die damalige Gesellschaft hinsichtlich beider Klageanträge zur Unterlassung verurteilt.

Während des Revisionsverfahrens wurde diese Gesellschaft jedoch auf eine andere Gesellschaft des Konzerns verschmolzen. Die ursprüngliche Beklagte erlosch gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG. Die übernehmende Gesellschaft trat in den laufenden Rechtsstreit ein.

Damit stellte sich die Frage, ob der gegen die ursprüngliche Gesellschaft bestehende Unterlassungsanspruch nun gegen den Rechtsnachfolger fortbestand.

Keine automatische Wiederholungsgefahr bei Rechtsnachfolger

Der BGH lehnte dies ab.

Zwar trete die übernehmende Gesellschaft bei einer Verschmelzung nach § 246 Abs. 1 ZPO ohne Unterbrechung des Verfahrens in den laufenden Prozess ein. Das bedeute aber nicht, dass auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs automatisch auf sie übergehen würden.

Der BGH stellt hierzu fest:

„Verstöße, die Organe oder Mitarbeiter einer auf einen anderen Rechtsträger verschmolzenen Gesellschaft begangen haben, begründen nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine Wiederholungsgefahr für die Rechtsnachfolgerin.“

Die Wiederholungsgefahr sei ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person des jeweils in Anspruch Genommenen zu beurteilen sei. Das gelte unabhängig davon, ob der Rechtsvorgänger selbst gehandelt habe oder der Verstoß durch Organe oder Mitarbeiter seines Unternehmens begangen wurde.

Ebenso wenig folge aus der Verschmelzung eine Erstbegehungsgefahr bei der übernehmenden Gesellschaft.

Unterlassungsanspruch haftet nicht am Unternehmen

Habe (wie im Prozess) ausschließlich die später untergegangene Gesellschaft einen Rechtsverstoß begangen, lasse sich die dadurch begründete Wiederholungsgefahr nicht allein aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft übertragen.

„Die jetzige Beklagte haftet demnach als Rechtsnachfolgerin nicht für im Betrieb der ehemaligen Beklagten begründete Unterlassungsansprüche.“

Was gilt, wenn der Rechtsnachfolger den Verstoß fortsetzt?

Besonders interessant war, wie es sich rechtlich verhält, wenn die übernehmende Gesellschaft die beanstandete Geschäftspraxis nach der Verschmelzung tatsächlich fortführt. Genau darauf hatte sich die Verbraucherzentrale berufen, jedoch ohne Erfolg.

Aus Sicht des BGH handele es sich bei der Geschäftspraxis der Rechtsnachfolgerin um einen neuen Streitgegenstand, der in der Revisionsinstanz nicht erstmals in das Verfahren eingeführt werden könne.

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