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BGH: Link auf AGB im Internet bei Papierverträgen

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Bei Papierverträgen können Unternehmen Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht über einen allgemeinen Link auf AGB im Internet wie www.domain.de/agb wirksam in den Vertrag einbeziehen. Wir erklären, wie Sie Ihre Vertragsunterlagen anpassen sollten (BGH, Urteil vom 10.07.2025, Az. III ZR 59/24).

Im zugrundeliegenden Fall verschickte ein Telekommunikationsanbieter Vertragsunterlagen per Post. Das Antragsformular enthielt die Klausel:

„Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www.1n.de/agb)“

Diese Gestaltung war bislang bei Verträgen in Papierform üblich und in der Praxis sehr häufig anzutreffen.

Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB müssen AGB so gestaltet sein, dass Verbraucher klar und verständlich erkennen, welche Rechte sie erhalten und welche Pflichten sie treffen. Bei Papierverträgen genügt ein allgemeiner Link auf AGB im Internet aus Sicht des BGH nicht, weil der Kunde nicht zweifelsfrei erkennen kann, welche AGB-Fassung in den Vertrag einbezogen werden soll. In Betracht käme die AGB-Version im Zeitpunkt der Absendung des Antragsformulars, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder eine danach unter der Internetadresse abrufbare Fassung. Faktisch führen Links auf AGB bei Papierverträgen dazu, dass Unternehmen ein unbegrenztes Änderungsrecht erhalten. Wer AGB jederzeit online anpassen kann, verschafft sich einen einseitigen Vorteil, was der BGH nun unterbindet.

Gilt das Urteil auch für Onlineverträge?

Nein, das stellt der BGH im Urteil ausdrücklich klar. Bei Onlineverträge dürfen Unternehmen auf eine bestimmte Fassung der AGB verlinken, da der Verbraucher die ihn betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in diesem Fall durch Klick auf den Link vor Vertragsschluss einsehen und überprüfen kann (so schon BGH, Urteil vom 29.07.2021, Az. III ZR 179/20).

Gilt das Urteil auch, wenn die AGB vor Ort übergeben werden?

Nein. Wenn dem Verbraucher die AGB übergeben werden und sie gleichzeitig über das Vertragsformular in die Vertragsbeziehung einbezogen werden, ist das wirksam, wie der BGH schon in der 1980er Jahren entschieden hatte (BGH, Urteil vom 09.06.1983, Az. III ZR 105/82; BGH, Urteil vom 01.03.1982, Az. VIII ZR 63/81). Hier hat der Verbraucher ebenfalls die Möglichkeit, die AGB vor Abschluss des Vertrags einzusehen.

Konsequenzen für Unternehmen

Unternehmen, die Verträge auf Papier schließen, sollten folgende Punkte beachten.

Achten Sie jeweils darauf, die AGB im Antragsformular bzw. Angebot wirksam in den Vertrag einzubeziehen. Bei Lösungsoption 1 bietet sich ein Satz wie „Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, abrufbar über www.domain.de/agb-11-09-2025, werden Vertragsbestandteil.“ an. Bei Lösungsoption 2 könnten Sie einen Satz verwenden wie „Die beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil.“.

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