Wie lange besteht eigentlich das Risiko, wegen illegaler Downloads in Internet-Tauschbörsen abgemahnt zu werden? Verjähren die Ansprüche nicht irgendwann?
Abmahnung wegen Download aus 2010
Mir liegt eine Abmahnung der Kanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte für die Firma Artgore Ltd. vor, die sich auf den angeblich illegalen Download des Films“Bloody Reunion“ bezieht. Die Besonderheit: Der Download soll am 03.03.2010 erfolgt sein, die Abmahnung wurde dagegen erst mit Schreiben vom 15.01.2013 an den Betroffenen verschickt, also fast drei Jahre später. Sind die Forderungen in diesem Fall nicht verjährt? Muss die Abmahnung überhaupt beachtet werden?
Verjährung?
Leider sind die urheberrechtlichen Ansprüche noch nicht verjährt. In Filesharingfällen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB). Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist zwar drei Jahre, so dass man meinen könnte, dass Verjährung bereits eingetreten sei. Gemäß § 199 BGB beginnt die Frist aber erst zu laufen
„mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste“.
Unabhängig davon, wann die Abmahner über einen Auskunftsantrag bei Gericht (§ 101 UrhG) Kenntnis von der Person des Anschlussinhabers erhalten haben, kann Verjährung damit nicht vor dem 31.12.2013 eintreten.
Beispiel
Angenommen der Abgemahnte hätte am 03.03.2010 über eine Tauschbörse den abgemahnten Film heruntergeladen. In diesem Fall wäre der Beginn der Verjährungsfrist nicht der nächste Tag (04.03.2010), sondern erst der Schluss des Jahres, d.h. der 31.12.2010. Verjährung könnte dann frühestens mit Ablauf von drei Jahren eingetreten, d.h. am 31.12.2013. Eine Abmahnung am 15.01.2013 wäre nicht verjährt.
Verjährungshemmung
Eine Abmahnung allein unterbricht bzw. hemmt die Verjährung allerdings nicht. Um der Verjährungseinrede des Abgemahnten zu entgehen, müssen die Abmahner vor Ablauf des Jahres 2013 z.B. einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken oder Klage erheben (vgl. § 204 BGB). Andernfalls hätte sich der Abgemahnte in meinem Beispiel zum 01.01.2014 in die Verjährung gerettet.
Update 15.04.2013
Zwischenzeitlich liegt mir eine Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyrights für die Uptunes GmbH vor, in der ein Download aus 2009 erst im April 2013 abgemahnt wurde – hier fällt die rechtliche Beurteilung anders aus.
Update 02.01.2014
Zum Jahreswechsel sind nun zahlreiche Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen aus 2009 und 2010 verjährt. Die Verjährungsthematik habe ich in diesem Beitrag noch einmal detailliert aufbereitet.
Update 18.08.2014
Zwischenzeitlich haben mehrere Amtsgerichte entschieden, dass Ansprüche auf Zahlung von Anwaltskosten sowie Schadensersatz der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren unterliegen (AG Kassel, Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14; AG Bielefeld, Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13).
Handlungsempfehlung
- Haben Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten? Unterzeichnen Sie auf keinen Fall die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung – auch dann nicht, wenn Sie die Datei heruntergeladen haben. Bei Verstößen gegen die Erklärung drohen lebenslang Vertragsstrafen in Höhe von mehreren Tausend Euro.
- Ignorieren Sie die Abmahnung nicht. Nehmen Sie unsere unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch. Auf Wunsch können Sie die gesamte außergerichtliche Verteidigung gegen die Abmahnung zum Pauschalpreis beauftragen.
Kostenlose Ersteinschätzung
Um die Bearbeitung zu beschleunigen, können Sie uns das Abmahnschreiben sowie auf Wunsch eine Vollmacht vorab als Scan zusenden. Im Anschluss erhalten Sie zeitnah eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung.
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