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Social Media Direktnachrichten mit Werbung: Was ist erlaubt?

direktnachricht spam

Haben Sie sich schon einmal gefragt, ob Ihnen dieser fremde Unternehmer über LinkedIn, Instagram, Facebook oder [füge Social Media Plattform ein] eine Werbenachricht schicken durfte? Dieser Artikel erklärt die Regeln der Zulässigkeit von werbenden Direktnachrichten in sozialen Netzwerken. Sie werden überrascht sein, versprochen.

SPAM-Anteil in Social Media Netzwerken

Social Media Plattformen ersetzen mehr und mehr die traditionelle elektronische Kommunikation via E-Mail. Anbieter wie Facebook bieten ihren Kunden seit geraumer Zeit sogar eigene “@facebook.de”-E-Mailadressen an, um die Nutzer noch stärker mit dem eigenen Portal zu verweben, als dies ohnehin schon der Fall ist. Entsprechend landet in den Inboxen von Facebook, LinkedIn, Twitter (bzw. X) & Co. heute das, was früher den regulären E-Mailaccount erreichte.

So verwundert es nicht, dass soziale Netzwerke zunehmend stark von Unternehmern für ihre Geschäftszwecke (aus)genutzt werden. Dies ist keine Neuigkeit. Aber wussten Sie, dass bei Facebook ca. 40 Prozent aller Profile und rund 8 Prozent aller Nachrichten als SPAM, also unerwünschte Nachrichten eingestuft werden. Wow.. ich wusste es vor Erstellung dieses Beitrags nicht.

Social Media Werbenachrichten ohne vorherige Einwilligung erlaubt?

Und die Rechtslage? Dürfen uns Unternehmen in sozialen Netzwerken ungefragt Direktnachrichten mit Werbung schicken, gleich ob Sie von Unbekannten oder Personen aus der eigenen Freundesliste stammen? Mit anderen Worten: Ist derartige Kaltakquise bei LinkedIn, Instagram, XING etc. erlaubt? Die maßgebliche Regelung zur Beantwortung dieser Frage findet sich in § 7 UWG.

§ 7 UWG – Unzumutbare Belästigungen

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
3. bei Werbung unter Verwendung […] elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt […]

Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der „elektronischen Post“ in § 7 Abs. Abs. 2 Nr. 2 UWG weit auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 25.11.2021. Az. C-102/20; BGH, Beschluss vom 30.01.2020, Az. I ZR 25/19Inbox-Werbung I). Neben E-Mails, SMS und MMS sind auch sämtliche Nachrichten über Social Media-Dienste wie XING, Facebook, LinkedIn oder WhatsApp “elektronische Post” (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2023, Az. 18 U 154/22; OLG Nürnberg, Urteil vom 15.01.2019, Az. 3 U 724/18; Köhler / Bornkamm / Feddersen / Köhler, 41. Aufl. 2023, UWG § 7 Rn. 264; Ohly / Sosnitza / Ohly, 8. Aufl. 2023, UWG § 7 Rn. 86).

Die Beantwortung der Rechtsfrage ist damit leicht:

  1. Direktnachrichten via Social Media sind elektronische Post.
  2. Genau wie bei klassischer E-Mailwerbung darf in einem sozialen Netzwerk nur dann Werbung an Dritte verschickt werden, wenn der Empfänger vor Erhalt der Direktnachricht ausdrücklich in den Empfang eingewilligt hat.
  3. Regelmäßig liegt keine Einwilligung vor. Und selbst, wenn das Vorliegen einer Einwilligungen behauptet wird, lohnt es sich, genauer hinzusehen. Viele sogenannte Einwilligungen sind rechtlich unwirksam.

Die Beweislast für die Werbeberechtigung trägt der Werbende. Nur er ist verpflichtet, im Streitfall beweisen zu können, dass der Empfänger der Direktnachricht ihm explizit erlaubt hatte, derartige Direktwerbung an ihn zu versenden. Der Empfänger kann sich hingegen darauf beschränken, das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung zu bestreiten.

Gelingt dem Werbenden der oft schwierig zu führende Einwilligungsnachweis nicht, sind Werbenachrichten bereits bei einmaliger Versendung nach §§ 1004, 823 BGB verboten und als verbotene Kaltakquise abmahnbar. Das gilt unabhängig davon, ob sie an andere Unternehmer (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) oder Privatpersonen (Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht) gerichtet waren. Mitbewerber können direkt nach §§ 8 ff. UWG gegen den unlauter werbenden Konkurrenten vorgehen, sogar wenn sie persönlich keine Spam-Direktnachrichten erhalten hatten.

Werbung ausnahmsweise auch ohne Einwilligung zulässig

Eine der am häufigsten missverstandenen Werberegeln ist, dass elektronische Direktwerbung gegenüber Bestandskunden oder gar bloß Social-Media-Freunden bzw. Followern auch ohne Einwilligung erlaubt sei. Leider behaupten dies in schöner Regelmäßigkeit auch immer wieder selbsternannte Online-Marketinggurus. In dieser Pauschalität ist das aber Unsinn.

Richtig ist zwar, dass der Gesetzgeber elektronische Werbung in einem sehr eng umrissenen Rahmen auch ohne vorherige, ausdrückliche Einwilligung des Empfängers zulässt. Das gilt aber nur, wenn die folgenden Voraussetzungen alle gegeben sind:

§ 7 UWG – Unzumutbare Belästigungen

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Praktisch werden diese Voraussetzungen in Social Media Kanälen allenfalls im Ausnahmefall vorliegen. In der typischen Konstellation (werbende Direktnachricht von fremden Unternehmen) hat § 7 Abs. 3 UWG keinerlei Bedeutung, es bleibt beim oben beschriebenen Werbeverbot.

Weitere Beispiele unzulässiger Social Media Werbung

Aufgepasst: Neben direkten Werbenachrichten an andere Nutzer wirkt § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG deutlich weiter als man zunächst vermuten mag. Sofern keine Einwilligung des Empfängers vorliegt (“Ein Like ist keine Einwilligung“), die gerichtsfest dokumentiert wurde (“Double-Opt-in”-Verfahren), sind die folgenden Werbemaßnahmen unzulässig:

  • Direktnachrichten mit Werbung an “befreundete” oder unbekannte Nutzer
  • Werbende Postings auf der Pinnwand anderer Nutzer
  • Freundschaftsanfragen, wenn dabei über die begleitende Textfunktion (vgl. XING) Werbeaussagen mitgesendet werden
  • Einladung zu einer Fanpage (jedenfalls bei strenger Auslegung)
  • Werbende Kommentierung eines fremden Beitrags
  • Veranstaltungseinladungen
  • Werbung, die der Nutzer (unbewusst) an seine Freunde weitergibt, etwa über eine App
  • Tell-A-Friend Funktion / Freundefinder

Wer sich einmal selbst in den Nutzungsbedingungen von Facebook oder etwa XING informieren möchte, wird feststellen, dass sie der Gesetzeslage sehr ähnlich sind.

Damit bleibt die Frage, wie Unternehmer ohne Einwilligung des Nutzers in Social Media Kanälen überhaupt noch werben dürfen? Antwort: Fast gar nicht, es bleibt tatsächlich nur

  • der Betrieb einer Fanpage / Unternehmensseite oder
  • die kostenpflichtige Schaltung von Ads bzw. Displaywerbung

Folge bei Verstößen: Abmahnrisiko

Bei Werbenachrichten via LinkedIn, Facebook, XING und Co., die den obigen Anforderungen nicht genügen, steht dem Empfänger der werbenden Spam-Direktnachrichten ein Unterlassungsanspruch gegen den Werber zu, der per Abmahnung geahndet werden kann. Wird die Abmahnung anwaltlich ausgesprochen, muss der Werber dem Betroffenen die enstandenen Anwaltskosten ersetzen.

Weigert sich der Werber, auf die Abmahnung eine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, kann der Unterlassungsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden. Praktisch sollte man sich in solchen Fällen allerdings auf die Verfolgung von rechtswidriger elektronischer Werbung gegen Unternehmer mit Sitz in Deutschland (oder zumindest innerhalb der EU) beschränken, da die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen im Ausland meist nur geringe Erfolgschancen hat.

Wir sind gespannt auf Ihre Meinung: Sind Sie froh, dass elektronische Werbung in Deutschland so umfassend zu Gunsten der Empfänger beschränkt wird oder verzweifeln Sie am “elektronischen Werbeverbot”?

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

38 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Sehr geehrter Herr Plutte,

    sehr interessanter Artikel! Als Immobilienmaklerin habe ich eine Nachfrage: ist es denn zulässig über das Kontaktformular in einer Immobilienanzeige eines privaten Anbieters, z.B. auf ImmobilienScout24, ein Angebot für meine Dienstleistung als Maklerin zu senden? Denn in diesem Fall sende ich ja keine Email an seine Email-Adresse. Natürlich nur im Fall, dass der Anbieter nicht explizit “Makleranfragen unerwünscht” oder ähnliches in seiner Anzeige angibt.

    Mit besten Grüßen,

    Hedwig Leifers

    Antworten

  2. Sehr geehrter Herr Plutte,

    wie wäre folgendes Vorgehen zu bewerten. Ich sende einem potenziellen Kunden eine Mail mit der Anfrage, ob ich ihm eine Mail zusenden darf. Dieses Mail ist ja erst ein Frage und keine Werbung.

    viele Grüße
    Bernd Bettinger

    Antworten

  3. Hallo Niklas, heißt das: Ich darf eigentlich niemanden zu meiner Unternehmensseite einladen, es sei denn, ich weise eine bestehende Kundenbeziehung nach? Demnach dürfte ich keine Kontakte aus meiner Freundesliste einladen?

    Gilt das für alle Seiten, oder nur für klar kommerziell ausgerichtete – also Unternehmensseiten?

    Gruß
    Klaus

    Antworten

    • Hallo Klaus, wenn die bestehende Kundenbeziehung unter § 7 Abs. 3 UWG gefasst werden kann, benötigst du keine Einwilligung des Kunden. Aber Vorsicht, die Vorschrift hat in der Praxis kaum Anwendung gefunden, weil sie sehr eng formuliert ist. Ansonsten halte ich ungefragte Einladungen von Kunden oder sonstigen Dritten – auch eigene “Freunde” – zu gewerblich genutzten Facebookseiten wie z.B. meiner Kanzleiseite für elektronische Werbung. Bei privaten FB-Profile besteht dieses Problem nicht, hier liegt ja gerade keine Werbung im rechtlichen Sinne vor – zumindest dann, wenn du dein privates FB Profil auch wirklich nur privat nutzt. Gerade Freiberufler mischen hier oft, was dazu führt, dass auch die privaten Profile als geschäftlicher Auftritt gewertet werden können.

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  4. Pingback: Rechtsverstöße in sozialen Netzwerken: Nein – es ist einiges nicht legal! | Zahnblog ZwischenRaum

  5. Sehr geehrter Herr […],
    seit einiger Zeit ist es eine Masche von Facebook Usern, die irgendwelche Abnehmprodukte im Schnebballsystem verkaufen wollen, einfach alle erdenklichen andere User anzuschreiben und versuchen diese in ihre Gruppe zu locken und einen dazu zu bringen die Produkte über ihn/sie zu kaufen.
    Das ist wahnsinnig nervend und immer öfter sieht man Postings von anderen Facebook Nutzern, welche sich darüber ärgern ständig dadurch belästigt zu werden.
    Blockiert man die eine, kommt die nächste.
    Gerade habe ich wieder so eine Nachricht erhalten (in den letzten 4 Wochen kamen 5 solcher Anfragen von verschiedenen Personen)

    Hallo ?? ☺?
    Wir kennen uns nicht …
    ???

    Ich möchte dich gerne einladen, Lebensweise kennen zu lernen.
    Schau dir gerne meine
    Chronik dazu an. ?

    Es geht um gesunde Ernährung, Bewegung & Produkte, die helfen unsere Ernährung zu optimieren.
    ???
    Jetzt hat gerade wieder eine neue Challenge begonnen, in die man noch einsteigen ???

    Es gibt zahlreiche Studien darüber, wie OSC zu mehr Lebensqualität führen kann.

    Wenn du Fragen dazu hast oder mehr wissen möchtest, schicke ich dir mehr Informationen

    Herzliche Grüße, Jacqueline

    OSC ist nur eines von diversen Produkten die dadurch versucht werden zu verkaufen.
    Immer recht freundlich, inhaltlich stark ähnelnde Nachrichten.
    Muss man sich das einfach so hinnehmen?

    Vielen lieben Dank im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen Ute Ahrens

    Antworten

  6. Lieber Herr Plutte
    – ist mir das peinlich!!! Es tut mir sehr leid dass ich den Namen eines Nutzers als Anrede einfügte bei meiner Anfrage.
    Das passiert wenn man schon total auf seine Frage fixiert ist und diese in einem übersprudelt.
    Ich entschuldige mich ganz aufrichtig!
    Es tut mir sehr leid.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ute Ahrens

    Antworten

  7. Hallo lieber Herr Plutte,
    das wäre wunderbar, natürlich wollte ich Sie ansprechen und habe mich im Namen vertan.

    Viele Grüße Ute Ahrens

    Antworten

  8. Pingback: 4 Ideen, um deine organische Reichweite bei Facebook wiederzubeleben | OnlineMarketing.de

  9. Hallo Herr Plutte,
    wenn ich über Xing an eine mir bisher unbekannte Person eine Kontaktanfrage sende – z.B. weil wir Mitglieder in der gleichen Gruppe sind – und diese Kontaktanfrage am Ende einen Link auf meine Webseite oder auf ein konkretes Angebot auf meiner Webseite enthält; ist dies dann auch als unerlaubte Werbung einzustufen?
    Danke für Feedback und beste Grüße
    Roland K.

    Antworten

      • Hallo, wie kann man in solch einem Fall als Betroffener vorgehen? Kann ich eine Abmahnung als Privatperson vornehmen und welche kosten enstehen / bekommt man?

  10. Hallo,

    wie verhält es sich, wenn ich als Marketingagentur ein anderes Unternehmen per Direktnachricht (bspw. Facebook) kontaktiere um diesem Tipps zu geben, wie es bspw. Social Media besser nutzen kann?

    Es handelt sich in dieser Nachricht erstmal nur um kostenlose Tipps, kein Verweis auf meine Website ö.ä.
    Kann ich dann im weiteren Chatverlauf irgendwann mein Angebot (Website etc.) präsentieren?

    Viele Grüße!

    Antworten

    • Hallo, das ist ebenfalls SPAM. Werbung ist “jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern”. Auch wenn Ihre ersten Nachrichten noch nicht kostenpflichtig sind, verfolgen Sie doch das Ziel, darüber Geschäft zu generieren.

      Antworten

  11. Hallo,

    wie sieht es aus, wenn ich Fußballvereinen (zu denen kein Kontakt- oder Geschäftsverhältnis besteht), die auf Ihrer eigenen Facebookseite in einem Ihrer Beiträge Trainer suchen, mit meiner Facebookseite auf diesen Beitrag antworte und quasi meine Web-Plattform vorschlagen möchte (z.B.: “Habt ihr dazu schon mal die Plattform xy ausprobiert?”), wo Fußballvereine Trainer und Spieler finden können. Hierbei handelt es sich ja nicht um plumpe Werbung, sondern der Verein sucht ja ohnehin aktiv nach einem Trainer, woraufhin ich ihm eine dazu geeignete Plattform empfehle. Das ist in meinen Augen rechtens, oder?

    Antworten

    • Schwierig. Ich vermute, dass das zulässig ist. Ohne die Gestaltung geprüft zu haben, kann ich aber nichts genaues sagen. Bitte beachten Sie, dass eine Detailprüfung nur im Rahmen eines kostenpflichtigen Mandats erfolgen könnte.

      Antworten

  12. Fiktiver Fall:
    Wenn ich als z.B. freier Tontechniker mein Facebook Profil geschäftlich nutze und z.B einer Band (nicht privat bekannt, noch keine Geschäftsbeziehung) eine Freundschaftsanfrage (ohne werbenden Text) schicke, ist dies auch Spam ? Es ist ja davon auszugehen, dass ich die Freundschaftsanfrage geschickt habe, um zukünftig Geschäfte mit der Band zu tätgen- also Werbungzusendung ohne Einwilligung.

    Antworten

  13. Hallo Herr Plutte,

    ich fasse einmal zusammen und hoffe auf Bestätigung – für den Fall Unternehmen zu Unternehmen, ausgenommen es liegt eine Genehmigung vor:
    – E-Mail Werbung ist nicht erlaubt
    – Social Media Werbung ist nicht erlaubt

    Bleibt offen, ob folgende Wege für Werbung genutzt werden können – nach unserem Verständnis bisher schon:
    – Post – Wenn Werbung beim Öffnen erkennbar
    – Anruf

    Was ist, wenn wir ein Gewinnspiel mit entsprechenden Teilnahmebedingungen machen, können wir dann alle Kanäle also auch E-Mail und Social Media nutzen? Die Anmeldung zum Gewinnspiel wäre dann auf unserer Webseite?
    Über Hilfe wäre ich super dankbar, denn diesen “Dschungel” kann man nicht mehr verstehen.

    Antworten

  14. Hallo, seit ein paar Wochen wird die Werbung in Facebook unerträglich. Jeder fünfte Post also 20% ist Werbung.
    Mir geht das langsam an die Psyche, da ich auch im TV die Werbung nicht mehr ertrage, schaue seit Jahren nur noch Nachrichten oder zappe bei Werbung sofort weiter oder mache lautlos.
    Was kann ich tun? Ist diese Masse an Werbung noch erlaubt?

    Antworten

  15. Guten Tag Herr Plutte

    Wir betreiben eine geschlossene Facebook-Gruppe mit einem spezifischen Thema. Ich bin in dieser Gruppe Administrator. Nun platzierte ein Gruppenmitglied einen Hinweis auf ein Seminar zu unserem Thema, was ich sehr begrüsse, da hilfreich. Ein anderes Gruppenmitglied wies mich jedoch hin, dass dies gemäss Facebook-AGB verboten sei und ich Schwierigkeiten bekommen könnte.

    1) Stimmt das?
    2) Falls ja, was könnte ich unternehmen, um solche “Werbung” zuzulassen?

    Besten Dank im Voraus für Ihre geschätzte Hilfe.
    Freundliche Grüsse aus der Schweiz
    Beat Schweizer

    Antworten

  16. Hallo Herr Putte,

    folgender Fall: Ich habe einen Online-Shop eröffnet, und mir eine Facebook-Unternehmensseite sowie eine persönliche Facebbookseite erstellt. Über die Unternehmensseite habe ich zwei Werbeanzeigen (“… hier geht es zu meinem Shop”, ” Wir geben die Mehrwertsteuersenkung voll weiter…”) an meine Freunde meiner persönlichen Facebookseite gepostet, die auf meine Unternehmesseite verweisen.

    Ist sowas zulässig?

    Vielen Dank für Ihre Antwort

    Antworten

  17. Hallo!
    Darf ich als Maschinenhersteller mit unserem Firmenprofil über Instagram Firmen anschreiben mit der Einladung, auf unserem Kanal vorbeizuschauen, weil wir davon überzeugt sind, dass unsere Maschinen gut zu den Betrieben passen würden?

    Antworten

  18. Hallo
    darf der Chatgegenüber des Servicechat mir Angebote machen, die nichts mit meinem Anliegen zu tun haben.
    (Handy und Mobilfunkvertag anbieten bei Frage nach Glasfaseranschluss)?

    Antworten

    • Prinzipiell sind Chat-Nachrichten auch werbende elektronische Post im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, die nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers zulässig ist. Mir sind aber keine Urteile bekannt, in denen derartige Chat-Werbung verboten wurde. Müssten wir im Detail prüfen, ob eine Abmahnung erfolgsversprechend ist.

      Antworten

  19. Hallo Herr Plutte,

    ich habe alles aufmerksam gelesen und bin begeistert, wie lebendig der Beitrag noch ist.

    Ich hoffe, dass Sie auch meine Fragen beantworten werden. Wenn ich auf der Plattform LinkedIn eine mir unbekannte Person anfrage mich mit mir zu vernetzen, und ich tue das ohne sonstige Texte oder Kommentare, einfach nur eine Vernetzungsanfrage, ist das dann bereits Werbung im Sinne von UWG?

    Meine zweite Frage ist, wenn dann ein Kontakt angenommen hat, also eine Person, die ich noch nicht kenne, und ich diese Person dann anschreibe, dass ich mich über die Vernetzung freue und offen bin für Austausch, sofern gewünscht. Ist dass dann auch Werbung? Oder anderes herum gefragt, wie könnte ich diese mir unbekannte Person überhaupt ansprechen? Gar nicht?

    Herzlichen Dank für eine offene Anwort.

    Gunnar aus Berlin

    Antworten

  20. Sehr geehrte Damen und Herren,

    nachdem lesen diesen Posts und anderen Inhalten im Internet.

    Kommt mir die Frage in den Kopf. Ob es überhaupt sinn macht Unternehmer zu sein in Deutschland, wenn „kostenlose“ Akquise verboten ist, es sein den man zahlt an Instagram oder Facebook Geld damit diese Werbung rechtlich einwandfrei schalten dürfen????

    Was empfehlen Sie dann? Contentmarketing, wo die Kunden einen selbst anschreiben durch YT-Videos oder Blogs wie Ihren?

    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten

    • Offline benötigt man insbesondere für Briefwerbung keine vorherige Einwilligung. Online gibt es neben dem Paid-Bereich verschiedene Möglichkeiten, Kunden zu gewinnen – etwa über das erwähnte Content Marketing. Kaltakquise via Mail ist dagegen in der Tat per se unzulässig. Für kaltes Telemarketing gibt es nur im B2B eng umgrenzte Erlaubnisse (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, Vorsicht: wird oft viel zu weit ausgelegt). Gegenüber Verbrauchern geht hier ebenfalls nichts ohne Einwilligung.

      Antworten

  21. Wir möchten auf Social Media aktiv werden. Gut zu wissen, dass man trotzdem auf die Einwilligung achten sollte. Wir sollten alles ganz genau besprechen.

    Antworten

  22. Guten Tag,

    wie soll ich auf Instagram generell eine “vorherige ausdrückliche Einwilligung” einholen? Gibt es ein solches Szenario überhaupt? Andernfalls ist Kaltakquise über Direkt-Nachrichten oder in Kommentaren unter Posts Dritter absolut unmöglich. Wie soll/kann man dann heute überhaupt noch kalt akquirieren? Bliebe noch, in meinem Stadtviertel umher zugehen und in alle nicht mit “Bitte keine Werbung” markierten Briefkästen einen Brief oder Flyer mit dem riesigen Aufdruck “WERBUNG” einzuwerfen. Total unzeitgemäß meiner Auffassung nach.

    Ich habe in der Vergangenheit öfter auf Instagram Accounts kleiner Läden angeschrieben: “Guten Tag, ich bin Hersteller von XY. Wie ich sehe, vertreiben Sie auch XY. Wären Sie daran interessiert, meine Produkte in Ihr Sortiment aufzunehmen?”.
    Das war ja dann höchst illegal.
    Wie sieht das im analogen Leben aus? Wie verhält es sich, wenn ich ungefragt und ohne Zustimmung (logisch. Wie auch?) in einen Laden gehe und ungefragt meine Produkte XY vorstelle und nach Aufnahme ins Sortiment frage?

    Irgendwie muss der Vertrieb ja ablaufen?!?

    Da bräuchte es meiner Einschätzung nach eine Novellierung des UWG, die es seriösen Werbenden ermöglicht, potentielle Kunden einmalig/erstmalig wie oben beschrieben zu kontaktieren.

    Es war meiner bisherigen Erfahrung nach auch immer eine Bereicherung für meine Gegenüber. Denn andernfalls wären sie auf meine Produkte nicht aufmerksam geworden.

    Mit freundlichen Grüßen.

    Antworten

    • Kalte Werbung durch elektronische Nachrichten (DMs, E-Mails, SMS) etc. ist in der Tat pauschal verboten. Möglich bleibt zunächst einmal Offline-Werbung (Veranstaltungen, Briefwerbung). Aber auch Onlinebereich gibt es Möglichkeiten wie Gewinnspiele, richtig gute Newsletter und natürlich alles rund um Paid Marketing wie Google Ads, Facebook Ads etc.

      Antworten

  23. Wie steht es mit den neuen Kanälen bei WhatsApp? Ich fühle mich dadurch sehr belästigt. Da Kanäle selber nur von Buisness-nutzern erstellt werden können, ich ständig dazu aufgefordert werde sie zu abonnieren, obwohl ich keinerlei Geschäftsbeziehungen zu jenen unterhalte, handelt es sich hier nicht um einen Verstoß gegen §7 UWG?

    Antworten

  24. Guten Tag,
    zum Thema Instagram noch ergänzend die Frage, wie es mit Markierungen in Beiträgen aussieht? (auch wenn ich fürchte, die Antwort bereits zu kennen).
    Herzlichen Dank und beste Grüße
    JK

    Antworten

    • Hallo, Markierungen in Instagram-Beiträgen sind kein Spam im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, weil es keine “elektronische Post” ist. Produktmarkierungen mit Verweisen auf Drittunternehmen oder deren Produkte können für Influencer aber problematisch sein im Kontext von Schleichwerbung.

      Antworten

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