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Filesharing: Mithaftung bei Anschlussüberlassung an Dritte

Abmahnung Filesharing Anwalt

Eine volljährige Nichte und deren Lebensgefährte sind keine Familienmitglieder im Sinne der BGH-Rechtsprechung. Werden sie nicht über das Verbot von illegalem Filesharing belehrt, haftet der Anschlussinhaber als Mitstörer (LG Hamburg, Urteil vom 20.03.2015, Az. 310 S 23/14).

Downloads durch Nichte und deren Lebensgefährten

Die Anschlussinhaberin hatte ihrer volljährigen Nichte und deren Lebensgefährten den eigenen Internetanschluss überlassen. Beide leben in Australien und waren zu Besuch bei der Anschlussinhaberin. Während des Besuchs begingen die beiden über den Anschluss Urheberrechtsverletzungen via Filesharing, weshalb die Anschlussinhaberin abgemahnt und später verklagt wurde.

Anschlussinhaber haftet als Mitstörerin wegen fehlender Belehrung

Die Anschlussinhaberin wurde vom Landgericht Hamburg als Mitstörerin zur Zahlung der Abmahnkosten mit der Begründung verurteilt. Das Landgericht stellte in der Urteilsbegründung vor allem darauf ab, dass die Anschlussinhaberin ihre Besucher unstreitig nicht über das Verbot der illegalen Tauschbörsennutzung belehrt hatte, was ihr zuzumuten gewesen sei.

Ausdrücklich hob das Landgericht hervor, dass die Bearshare-Rechtsprechung des BGH für die volljährige Nichte der Anschlussinhaberin nicht gelte, so dass eine Belehrung hätte erfolgen müssen.

Nach dem Bearshare-Urteil des BGH müssen volljährige Familienmitglieder vom Anschlussinhaber nicht über das Verbot von illegalem Filesharing belehrt werden. Überwachungspflichten bestehen ebenfalls nicht. Zur Begründung stellt der BGH maßgeblich auf die grundgesetzlich geschützte “Familienangehörigkeit” und „familiäre Verbundenheit” ab. Positiv entschieden hat der BGH im Bearshare-Urteil allerdings nur, dass keine Belehrungspflicht zwischen Ehepartnern sowie zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern bzw. zwischen Stiefeltern und ihren volljährigen Stiefkindern besteht.

Nichte kein Familienmitglied im Sinne der Bearshare-Rechtsprechung

Für das Verwandschaftsverhältnis eines Anschlussinhabers zu seiner Nichte existiert bislang keine Vorgabe des BGH, was es dem Landgericht ermöglichte, abweichend zu entscheiden. Aus den Urteilsgründen:

“Nach Ansicht der Kammer fallen die Nichte der Beklagten und deren Lebensgefährte auch nicht unter den weiteren Begriff „Familienangehörige.” Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass es sich bei der „Nichte” um die Tochter ihrer Schwester handele. Diese ist nicht als „Familienangehörige” im Sinne des Art. 6 I GG anzusehen, so dass sie nicht in das vom BGH erwähnte „- auch grundrechtlich geschützte (Art. 6 Abs. 1 GG) – besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen” einbezogen ist.

Denn nach der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 6 GG ist Familie die umfassende Gemeinschaft von Eltern und ihren Kindern (vgl. Beck’scher Online-Kommentar GG, Hrsg:  Epping/Hillgruber, Stand: 01.12.2014, Autor: Uhie, Art. 6 GG Rn. 14 m.w.N.).

Die Nichte der Beklagten ist gerade nicht deren Tochter, so dass das Verhältnis zwischen der Beklagten und ihrer Nichte nicht unter den Familienbegriff des Art. 6 GG fällt. Die Nichte lebt in Australien und war nur für wenige Tage bei der Beklagten zu Besuch. Es kann auch nicht darauf ankommen, ob zwischen ihr und der Beklagten ein Vertrauensverhältnis wie zwischen Eltern und ihren Kindern besteht. Denn ein solches Kriterium ließe sich mit den Mitteln des Zivilprozesses kaum aufklären und würde zu unerträglicher Rechtsunsicherheit führen.”

Große praktische Relevanz – Landgericht lässt Revision zum BGH zu

Ob den Anschlussinhaber bei Überlassung seines Internetanschlusses an volljährige Dritte eine Belehrungspflicht trifft, hat große praktische Relevanz. Da zu dieser Konstellation bislang keine höchstrichterliche Entscheidung des BGH vorliegt, ließ das Landgericht Hamburg die Revision zu.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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