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Textklau: Diese Rechte haben Urheber gegen Verletzer

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Im Internet kommt die ungefragte Übernahme von Texten häufig vor. Urheber müssen das nicht hinnehmen. Wir erklären in diesem Artikel, wann ein Text rechtlich geschützt ist, wie man Textübernahmen ermittelt und seine Urheberschaft beweist sowie welche Ansprüche gegen den Verletzer bestehen.

Rechtsanwalt Niklas Plutte
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

rechtsanwalt oliver wolf

Rechtsanwalt Oliver Wolf, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Wir sind erfahrene Rechtsanwälte für Urheberrecht. Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung.

1. Wann ist ein Text urheberrechtlich geschützt?

Bevor man sich mit Ansprüchen gegen den Verletzer beschäftigt, stellt sich im ersten Schritt die Frage, ob der übernommene Text als Sprachwerk bzw. Schriftwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt ist. Das ist nur der Fall, wenn der Text ausreichende Schöpfungshöhe aufweist.

Ausreichende Schöpfungshöhe liegt vor, wenn der Text eine “persönliche geistige Schöpfung” darstellt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Die schöpferische Leistung kann bei Texten sowohl in der individuellen sprachlichen Gestaltung als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes liegen. Bei Schriftwerken ist die Schutzgrenze niedrig anzusetzen (sog. “kleine Münze” des Urheberrechts). Schöpfungshöhe eines Sprachwerkes ist im Grundsatz unabhängig davon, ob der zu beurteilende Text journalistischen, wissenschaftlichen, schöngeistigen oder sonstigen Inhalts ist (LG München, Urteil vom 31.01.2022, Az. 21 O 14450/17).

Frei erfundene Sprachwerke erhalten leichter Urheberrechtsschutz als Texte, bei denen der Stoff durch organisatorische Zwecke oder wissenschaftliche und andere Themen vorgegeben ist, da diesen durch die übliche Ausdrucksweise vielfach die urheberrechtschutzfähige eigenschöpferische Prägung fehlt (LG Stuttgart, Urteil vom 04.11.2010, Az. 17 O 525/20). Solche Texte können aber aufgrund eigenschöpferischer Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts und/oder der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs schutzfähig sein (BGH, Urteil vom 29.03.1984, Az. I ZR 32/82Ausschreibungsunterlagen).

Werbeslogans oder Werbetexte müssen über die üblichen Anpreisungen hinausgehen, um Urheberrechtsschutz zu erlangen. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert bei Gebrauchszwecken dienendem Schriftgut grundsätzlich ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials (BGH Urteil vom 10.10.1991, Az. I ZR 147/89Bedienungsanweisung). Gebrauchstexte, deren Formulierungen zwar in ihrer Art und Weise ansprechend sind, aber sich ansonsten durch nichts von den üblicherweise in Modekatalogen und Bestellprospekten von Versandhäusern verwendeten Beschreibungen unterscheidet, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz (LG Stuttgart, Urteil vom 04.11.2010, Az. 17 O 525/20). Je länger ein Text ist, desto größer sind die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung anzuerkennen ist (OLG Köln, Urteil vom 30.09.2011, Az. 6 U 82/11).

Beispiele:

  • Bei literarischen Werken wie einem Roman liegt im Ergebnis immer Schöpfungshöhe vor.
  • Bei Gebrauchstexten (speziell Werbetexten) reichen ansprechende Formulierungen reichen nicht aus, wenn sie sich nicht von üblicherweise verwendeten werbenden Beschreibungen unterscheiden (abgelehnt in: LG Frankenthal, Urteil vom 03.11.2020, Az. 6 O 102/20 für eBay Kleinanzeigen Werbetext). Derartige Werbetexte sind faktisch gemeinfrei.
  • Tweets und andere sehr kurze Texte genießen meist aufgrund ihrer Kürze keinen Urheberrechtsschutz.
  • Bei Rechtstexten wie zum Beispiel Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die individuelle Auswahl der einzelnen Klauseln, deren Anordnung und Formulierung zu Urheberrechtsschutz führen (vgl. AG Kassel, Urteil vom 05.02.2015, Az. 410 C 5684/13; AG Köln, Urteil vom 08.08.2013, Az. 137 C 568/12; OLG Köln, Urteil vom 27.02.2009, Az. 6 U 193/08).

Die Frage der Schutzfähigkeit stellt sich im Besonderen, wenn nur Teile eines geschützten Textes übernommen wurden. Weitergehende Infos zur Schutzfähigkeit von Texten speziell für Autoren habe ich bei Textbroker verfasst.

Bei Veröffentlichung leicht veränderter Texte ist zu klären, ob es sich bei dem veränderten Text um eine Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 UrhG) handelt. Eine Bearbeitung ist nur erlaubt mit Einwilligung des Urhebers, eine freie Benutzung auch ohne seine Zustimmung.

Tipp: Da Urheberrechte an Texten im Gegensatz zu Marken oder Patenten nicht durch Eintragung in Register oder andere formelle Akte entstehen, sondern allein durch Erstellung des Textes, verbleiben in der Praxis oft Unsicherheiten, ob der jeweilige Text Schöpfungshöhe aufweist. Urheber sollten sich davon jedoch nicht abschrecken lassen, sondern eine professionelle individuelle Einschätzung einholen.

PS. Hat ein Mitbewerber den eigenen (Werbe-)Text übernommen, können im Einzelfall auch Ansprüche aus Wettbewerbsrecht bestehen (§ 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 4  Nr. 3 UWG). Dies ist aber eher die Ausnahme.

Sind die Parteien Mitbewerber, kann der Text im Einzelfall auch unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes wettbewerbsrechtlich geschützt sein. Meist wird es in der Praxis aber an der nötigen wettbewerblichen Eigenart des Textes scheitern (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 03.11.2020, Az. 6 O 102/20).

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2. Wie beweist man seine Urheberschaft?

Praktisch besonders relevant ist in Textklau-Fällen der Nachweis der eigenen Urheberschaft. Verfügt der Text über einen Urhebervermerk, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der dort Genannte Urheber des Textes ist (§ 10 UrhG). Findet sich ein ©-Vermerk im Rahmen einer Internetseite, erstreckt sich dieser auch auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Nach § 10 UrhG besteht kein Erfordernis, den ©-Vermerk mit einem Rechtekatalog oder einem pauschalen Bezug wie „alle Rechte vorbehalten“ zu versehen; der Vermerk soll nach dem Gesetzeszweck eine Erleichterung im Rechtsverkehr bewirken und lebt deshalb von seiner Einfachheit und Klarheit (LG München, Urteil vom 31.01.2022, Az. 21 O 14450/17).

Gibt es keinen “Copyright-Vermerk”, muss der Urheber den vollen Beweis für seine Urheberschaft erbringen. Für den Nachweis eignen sich zum Beispiel Zeugen, aber auch Logdateien, datierte Ausdrucke des Textes oder Way-Back-Maschinen.

Textklau mithilfe der Wayback Machine nachweisen

Screenshot meiner Website vom 29.01.2014 mit einem Artikel über ein Münchner Impressums-Urteil (Impressum-Grafik: © so47 – Fotolia.com).

Achtung: Urheberrechtliche Unterlassungsansprüche können nur vom Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte am jeweiligen Text geltend gemacht werden. Hat man einen Text verfasst, der bewusst auf einer fremden Website veröffentlicht wurde (etwa als Gastartikel in einem befreundeten Blog), sollte man darauf achten, dass dem Websitebetreiber nur einfache Nutzungsrechte am Text eingeräumt werden, und das am besten schriftlich / per E-Mail oder sogar in einem formellen Lizenzvertrag. Erhält der Websitebetreiber dagegen ein Exklusivrecht für die Veröffentlichung des Textes (Stichwort “unique content”), kann der Urheber gegen Textklau durch fremde Dritte nicht mehr vorgehen.

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3. Warum ist die Übernahme von Text durch Dritte nachteilig?

Textklau ist aus mehreren Gründen nachteilig. Der Urheber darf als Schöpfer des Textes schon von Gesetzes wegen allein bestimmen, ob und wo sein Text veröffentlicht wird. Dazu gehört das Recht, den Text wirtschaftlich zu verwerten. Im Internet kommt hinzu, dass Google einzigartigen Content schätzt. Doppelte Texte können Duplicate Content verursachen mit der Folge, dass der “berechtigte” Text im organischen Google-Ranking an Bedeutung verliert.

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4. Wie ermittelt man einen Diebstahl von Texten?

Im Internet findet man eine Reihe von Tools, mit deren Hilfe Textübernahmen auf einfache und oft kostenlose Weise ermittelt werden können. Der bekannteste Dienste ist Copyscape. Bei Eingabe der URL mit dem eigenen Text in den Suchschlitz ermittelt die Software binnen weniger Sekunden, ob und ggf. auf welchen anderen Webseiten der Text noch zu finden ist.

Alternativ kann man die exakte Suche bei Google nutzen, indem man den Text innerhalb von Anführungszeichen bei Google eingibt. Hier ein Beispiel für unseren Widerrufsbelehrung Generator, dessen Nutzung kostenlos ist, wenn im Gegenzug an der erzeugten Widerrufsbelehrung ein Hinweis auf unseren Generator samt Backlink angebracht wird.

Content-Klau herausfinden per Googlesuche

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5. Wie schützt man sich gegen Content-Klau?

Absoluten Schutz vor Textübernahmen gibt es nicht. Mithilfe von CSS und Javascript lässt sich Text zwar “unmarkierbar” machen bzw. bei Markierungen + Rechtsklick ein Pop-Up öffnen, das auf die fehlende Kopierbarkeit hinweist. Das Schutzlevel ist allerdings begrenzt, da der Text weiterhin über eine Einsicht in den Quellcode der Webseite kopiert oder schlicht abgeschrieben werden kann.

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6. Empfehlungen zur Beweissicherung

Hat der Urheber eine unerlaubte Übernahme seines Textes festgestellt, sollte er zunächst Beweise sichern, da Internetseiten bekanntlich jederzeit abgeändert werden können. Auf Screenshots sollte neben der Textübernahme auch das Datum und die Uhrzeit des Abgriffs festgehalten werden. Ich empfehle die Nutzung der atomshot Extension für den Chrome Browser, die von den Mainzer Kollegen bei GGR Law entwickelt wurde.

Insgesamt empfiehlt es sich, den Textklau auf verschiedene Weisen zu sichern. Möglich ist z.B. auch ein Abspeichern der gesamten Webseite (= URL, nicht Website!).

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Und jetzt? Was tun bei Content-Klau?

1. Möglichkeit: Nichts tun

Niemand ist verpflichtet, gegen die Übernahme von Content vorzugehen. Wer Auseinandersetzungen scheut, kann die Seite bei Google unter dem Link https://www.google.com/webmasters/tools/spamreport?hl=de&pli=1. denunzieren. Einfach in der Rubrik “Urheberrecht und andere rechtliche Probleme” alle Fragen beantworten, dann beschäftigt sich die Suchmaschine mit der Gegenseite.

2. Möglichkeit: E-Mail an Websitebetreiber / Eigenabmahnung

Eine E-Mail an den fremden Websiteinhaber mit der Bitte um Entfernung des Textes ist ebenso möglich wie eine Eigenabmahnung. Letztere ist nicht risikolos, wenn der Urheber seine Ansprüche später durch einen Rechtsanwalt durchsetzen lassen will, falls keine freiwillige Löschung erfolgt.

3. Möglichkeit: Anwaltliche Abmahnung

Der Verletzer kann per Abmahnung zur Unterlassung aufgefordert werden. Der Urheber darf vom Verletzer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen, mit der sich der Verletzer verpflichten soll, den Text zu entfernen und künftig nicht wieder zu verwenden. Gibt der Urheber die geforderte Unterlassungserklärung ab, steht dem Urheber im Wiederholungsfall die Zahlung einer Vertragsstrafe zu, die meist mehrere Tausend Euro pro Fall beträgt. Für das Vorgehen gegen den Verletzer darf der Urheber unmittelbar einen Rechtsanwalt einschalten, dessen Kosten vom Verletzer zu ersetzen sind. Der Streitwert bei Werbetexten dürfte ähnlich wie bei der Verletzung von Fotorechten regelmäßig bei 5.000 – 6.000 Euro beginnen (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 03.11.2020, Az. 6 O 102/20).

Zusätzlich darf der Urheber wegen der Verletzung seiner Urheberrechte Schadensersatz verlangen. Der Höhe nach muss bezahlt werden, was ein vernünftigter Lizenzgeber bei vertraglicher Einräumung der Nutzungsrechte verlangt und ein vernünftiger Unternehmer gewährt hatte. Zur Berechnung des Schadensersatzes darf auf branchenübliche Vergütungssatze und Tarife zurückgegriffen werden. Die vom Deutschen Journalisten-Verband erstellte Übersicht über Vertragsbedingungen und Honorare für die Nutzung freier journalistischer Beitrage 2013 gehört dazu. Das Amtsgericht Hamburg sprach einem Anwaltskollegen auf dieser Basis zum Beispiel pro Textübernahme einen Betrag von je 200,00 € zu (AG Hamburg, Urteil vom 23.01.2015, Az. 35a C 46/14). Unter Umständen (z.B. bei absichtlicher Fälschung der Urheberschaft) steht dem Geschädigten nicht nur Schadenersatz, sondern darüber hinausgehend sogar Schmerzensgeld zu (OLG Frankfurt, Urteil vom 04.05.2004, Az. 11 U 6/02, 11 U 11/03).

ÜbrigensDer Autor eines Onlineartikels kann bei unangemessen niedrigem Honorar nachträglich die Zahlung einer angemessenen Vergütung vom Verlag verlangen.

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Nutzen Sie bei Textklau unsere kostenfreie Erstberatung. Auf Wunsch unterstützen wir Sie bei einer Abmahnung.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

14 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Hallo. Wie verhält es sich denn mit der Verwendung von Texten, die von mir erstellt wurden, für die ich aber nie eine Zahlung erhalten habe? Auftraggeber A hat SEO-Agentur B beauftragt. B wiederum hat Textagentur C beauftragt, die wiederum uns D beauftragt hatte. Insgesamt waren also 4 Parteien involviert. Nach der fristgerechten und korrekten Erledigung des Auftrages hat D diesen an C übermittelt, C wiederum an B, der wiederum die Texte sofort auf die Internetseite von A gestellt hat. D hat aber nie eine Zahlung für seine Dienstleistung erhalten. C ist nicht mehr zu erreichen, hatte zuletzt mitgeteilt, B habe nicht gezahlt. Deshalb wendet sich D an A, über den er schließlich an B gelangte. Sowohl A als auch B unternehmen aber nichts, um das Problem zu lösen. Deshalb ist bis heute noch nicht klar, ob C tatsächlich keine Bezahlung von B erhalten hat, oder ob die Zahlung lediglich nur niemals an D weitergeleitet wurde. Auch B ist nach mehrfachen Kontaktversuchen nicht bereit, mitzuteilen, ob C überhaupt bezahlt wurde für diesen expliziten Auftrag, teilte aber mit, dass C für mehrere Aufträge bislang nicht von B bezahlt worden sei. Die Schlussfrage, ob dieser Auftrag ebenfalls nicht bezahlt wurde, steht also noch immer im Raum. Nun stellt sich uns die Frage, welche Möglichkeiten wir nun haben. Kann ich das Nutzungsrecht an den Texten nun direkt dem Seitenbetreiber A zum Kauf anbieten, muss ich mich dazu an B wenden oder bleibt hier nur der rechtliche Schritt gegen C, die aber nicht auffindbar ist und somit der Verzicht auf eine Bezahlung mit dem Wissen, dass andere die Texte frei verwenden, ohne dass wir als Urheber bezahlt wurden?

    Antworten

  2. Hallo,
    Suchmaschinen Google und Co. übernehmen neben den Links auch Content zur Darstellung Ihrer Suchergebnisse, meißt nur aus den Meta-Daten wie title und description, ggf. aber auch aus dem Content der Seite selbst Über den Meta-Tag robots kann er auch zulassen, ob die Suchmaschine folgen darf/sollte. Damit wird doch das Urheberrecht im Prinzip aufgeweicht, der Content kann für die Ergebnissliste dargestellt werden.
    Der Betreiber eine Website kann auch über die Datei Robots weiteres steuern.

    Nun könnte zwar einer behaupten, da steckt eine Schöpfungshöhe dahinter, aber ich glaube das ist dann nicht mehr vorhanden oder? Die Frage ist deshalb, wie weit zieht das Urheberecht noch bei den Suchmaschinen Google und Co und ggf. bei den vielen Branchenportalen, die das ähnlich machen können, auch manuell, bei der Darstellung von Suchergebnissen?
    Viele Grüße
    ST

    Antworten

    • Guten Tag, genau wegen dieser Probleme wurde ein eigenes Leistungsschutzrecht ins Leben gerufen, das sich in der Praxis allerdings als schwer bzw. faktisch nicht anwendbar erwiesen hat.

      Antworten

  3. Guten Tag Herr Plutte,

    liegt eine Urheberrechtsverletzung auch dann vor, wenn ein Text nicht Wort für Wort abgeschrieben oder kopiert wurde, sondern quasi als Inspirationsquelle genutzt und umformuliert wurde? Mir ist so etwas durch einen anderen Blog passiert und ich bin nicht sicher, ob ich etwas dagegen unternehmen kann.

    Mit freundlichem Gruß
    Astrid Paul

    Antworten

    • Guten Tag Frau Paul, Ihre Frage lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Es kommt darauf an, a) ob der ursprüngliche Text Schöpfungshöhe aufweist und b) ob die Änderungen im zweiten Text nur marginaler Natur sind (z.B. bloß Satzbau umgestellt) oder im rechtlichen Sinne ein eigenständiger Text entstanden ist. Abgesehen von eindeutigen Fällen bleibt so leider im ein gewisser Risikospielraum – sowohl für den ursprünglichen Verfasser als auch den “Übernehmer”.

      Antworten

      • Ich habe leider auch so einen Fall. Es wurde die Struktur geändert und eine Worte durch Synonyme ersetzt. Es handelt sich um einen längeren Reisebericht. Die Schöpfungshöhe sollte also gegeben sein.

  4. Guten Abend,
    hatte eine Praxis “mediale Lebensberatung” mit einer eigenen Webseite. Diese habe ich dann für das Jahr 2018 nicht mehr verlängert. Jetzt wurde ich von meinem Mann darauf hingewisen, dass diese Internetadresse wieder vergeben ist. Wie ich leider feststellen musste ist mein ursprünglicher Text satzweise voll übernommen wurden ohne weder mich zu fragen, noch zu kontaktieren ect. Es dürfte sich hier wohl um einen Content-Klau handeln. Ich habe screenshots und meinen gesamten Webauftritt immer noch auf meinem PC gespeichert. Auf jeder meiner Webseiten habe ich auch einen copyright-Vermerk mit Praxisnamen und meinem Namen eingestellt. Ich kann also mein “Persönliches Geistiges Eigentum” beweisen. Ebenso hat dieser Betreiber noch 2 andere Webseiten, die inhaltlich gar nicht zu dieser 3. Webseite passen.
    Kann ich dagegen vorgehen und wie soll ich Ihrer Meinung nach nun verfahren?
    Mit besten Grüßen
    Brigitte E.

    Antworten

    • Guten Abend, bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihre Fragen nicht in den Kommentaren beantworten. Bitte schicken Sie auf Wunsch eine E-Mail mit Nachweisen und Links an info@ra-plutte.de. Wir melden uns dann für eine kostenlose Ersteinschätzung.

      Antworten

  5. Hallo Herr Plutte, in meinem Fall wo der Mitbewerber die „Antworten vom Inhaber“ bei Google My Business klaut ist es tatsächlich schwer dagegen vorzugehen, weil es einfach zu kurze Satzfügungen sind, ähnlich wie beim Twitter Tweet. Und so bleibt mir nur zuzuschauen wie mein Mitbewerber scheinbar jetzt erst recht zu provozieren beginnt. Ebenso hat der Mitbewerber auf seiner Website sämtliche Artikel von der Konkurrenz übernommen. Auch da bleibt nur abzuwarten bis Google dahinter kommt, oder einer der beklauten Konkurrenten einen Anwalt mit Unterlassung beauftragt. Das Universum wird das schon regeln sage ich mir.

    Antworten

  6. Guten Tag,

    Was ist die verletzte Norm im UrhG bzw die Anspruchsgrundlage für eine Abmhanung –
    a) bei der Online-Nutzung ?
    b) bei der Nutzung in Print , z.B. Programmheft?

    Liebe Grüße

    Antworten

  7. Moin Moin aus Kiel,

    wir hatten mit unserem Sport Shop https://www.picksport.de auch oft Probleme, dass texte einfach “stumpf” kopiert wurden. Da hilft leider nur oft der Weg zum Anwalt.

    Antworten

  8. @Philip, wir hatten genau das selbe Problem mit unserer Seite wort-finden.com echt ärgerlich !

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