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Händler haften für Wettbewerbsverstöße von Amazon

Abmahnung Amazon

Auf Amazon haften Onlinehändler für Wettbewerbsverstöße in ihren Angeboten (z.B. fehlerhafte Preisdarstellungen) auch dann in eigener Person, wenn Amazon den Fehler verursacht hat (OLG Köln, Beschluss vom 23.09.2014, Az. 6 U 115/14). 

Amazon fügt Angebot angeblich falsche UVP hinzu

Das Oberlandesgericht Köln hatte über einen speziellen Fall der falschen Preisgegenüberstellung auf Amazon zu entscheiden. Ein Händler war von einem Konkurrenten abgemahnt worden, weil er in seinem Angebot die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers ins Verhältnis zum eigenen Verkaufspreis gesetzt hatte, der deutlich niedriger war (279,00 EUR zu 330,00 EUR). UVP und Verkaufspreis waren zum Angebotszeitpunkt jedoch unstreitig identisch, so dass die vermeintliche Ersparnis tatsächlich nicht erzielt werden konnte. Daraufhin erließ das Landgericht Köln auf Antrag des Konkurrenten eine einstweilige Verfügung gegen den Händler.

Dass mit falschen UVPs nicht geworben werden darf, ist freilich nichts Neues. Aktuell hat beispielsweise das Landgericht Wuppertal einen Händler wegen Angabe einer veralteten UVP zur Unterlassung verurteilt (LG Wuppertal, Urteil vom 24.02.2014, Az. 12 O 43/10). Der Händler begründete seinen Widerspruch allerdings mit dem Argument, die falsche UVP sei nicht durch ihn, sondern selbständig durch Amazon hinzugefügt worden. Aus diesem Grund sei er für den Wettbewerbsverstoß nicht verantwortlich.

Amazon UVP

Beispiel

Erfolg hatte er damit jedoch weder vor dem Landgericht noch Oberlandesgericht. Die einstweilige Verfügung wurde bestätigt (LG Köln, Urteil vom 24.06.2014, Az. 33 O 21/14; OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 23.09.2014, Az. 6 U 115/14).

Händler haftet ggü. Mitbewerber auf Unterlassung und Kostenerstattung

Im Ergebnis bedeutet dies, dass Händler bei wettbewerbswidrigen Darstellungen in ihren Angeboten, die von einem Market Place ohne ihr Wissen begangen wurden, gegenüber Mitbewerbern auf Unterlassung und Erstattung von Rechtsanwaltskosten haften. Die Entscheidung gilt keineswegs nur für Amazon, sondern lässt sich zwanglos auf andere Market Places wie z.B. eBay, DaWanda, Mobile.de etc. übertragen.

Grund ist, dass

  1. der einzelne Händler innerhalb des Market Place für die Inhalte seiner Angebote selbst verantwortlich ist,
  2. wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche kein Verschulden erfordern und
  3. sich der Abmahner mit seinem Unterlassungsanspruch nicht an Dritte verweisen lassen muss.

Regressanspruch gegen Amazon, aber nur Kostenerstattung

Sofern der Verstoß nachweislich schuldhaft durch Amazon verursacht wurde, stehen dem Händler Schadensersatzansprüche gegen den Market Place zu. Dafür reicht bereits ein versehentliches Einfügen der falschen UVP in das Angebot aus. Amazon muss in diesem Fall sowohl die notwendigen Anwaltskosten des abmahnenden Konkurrenten als auch die des Händlers ersetzen, sofern solche angefallen sind.

Will der Händler bewusst keine strafbewehrten Unterlassungserklärung abgeben, um potentiellen Vertragsstrafen aus dem Weg zu gehen, stellt sich die Frage, ob er auch die Kosten eines gerichtlichen Unterlassungsprozesses vom Market Place ersetzt verlangen kann. Auszugehen ist davon, dass eine Vertragstrafe nur bei schuldhaften Verstößen des Unterlassungsschuldners gegen die Unterlassungserklärung zu zahlen ist, ganz im Gegensatz zu den verschuldensunabhängig anfallenden Rechtsanwaltskosten einer Abmahnung. Den Händler wird bei einem erneuten Verstoß durch Amazon nach Abgabe der Unterlassungserklärung aber kein Verschulden treffen.

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung belastet den Händler aber bei eigenhändigen “Erstverstöße” auf Amazon oder anderen Verkaufskanäle dem eigenen Onlineshop. Wirbt der Händler dort nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung erstmals selbst mit einer falschen UVP, wird man eine im Kern gleiche Verletzungshandlung annehmen müssen.

Nach der Kerntheorie, die nicht nur bei der Auslegung von gerichtlichen Unterlassungstenören heranzuziehen ist, sondern auch bei Unterlassungsverpflichtungserklärungen (OLG Hamburg, Urteil vom 11.11.2008, Az. 7 U 26/08), drohen dem Händler dann neben einer neuen Abmahnung auch direkt Vertragsstrafenforderungen des Konkurrenten, die nicht auf Amazon abgewälzt werden können. Allein der Bestand einer strafbewehrten Unterlassungserklärung stellt also durchaus einen wirtschaftlichen Nachteil dar. Dagegen birgt ein gerichtlicher Unterlassungstitel vergleichsweise geringe Kostenrisiken. Gerichtliche Ordnungsmittel fallen regelmäßig niedriger aus als Vertragsstrafen. Außerdem kommen sie der Staatskasse zugute, so dass Unterlassungsgläubiger ein geringeres Verfolgungsinteresse haben.

Update vom 04.11.2014

Im Gegensatz zum OLG Köln lehnte das LG Arnsberg in einem Parallelverfahren die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit des verklagten Händlers ab (LG Arnsberg, Urteil vom 30.10.2014, Az. I-8 O 121/14). Dieser hafte nicht als Störer, da ihm jede Einwirkungsmöglichkeit auf die Weiterempfehlungsfunktion fehle. Der Händler habe nur die Möglichkeit, insgesamt auf den Handel bei Amazon zu verzichten. Das sei jedoch unzumutbar und könne nicht von ihm verlangt werden.

Update vom 15.12.2014

Wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtet, hat das OLG Hamm im Berufungsverfahren klar gemacht, dass es die Vorentscheidung des LG Arnsberg für falsch hält. Daraufhin gab der abgemahnte Händler eine Unterlassungserklärung ab, weshalb keine Urteilsgründe vorliegen (OLG Hamm, Az. I-4 U 154/14).

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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