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Aufsichtsichtsbehörde in Impressum eines Immobilienmaklers

Impressum Recht

Im Impressum eines Immobilienmaklers muss gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG die zuständige Aufsichtsbehörde angegeben werden. Verstöße können abgemahnt werden (LG Leipzig, Urteil vom 12.06.2014, Az. 05 O 848/13).

Immobilienmakler benötigen Gewerbeerlaubnis in eigener Person

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen u.a. über Grundstücke, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will, benötigt dafür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO). Über die Erlaubnis muss der Inhaber des Gewerbes verfügen, in dessen Namen die Verträge gemakelt werden.

Verfügt ein Makler nicht in eigener Person über eine Gewerbeerlaubnis, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar, da eine Gewerbeerlaubnis als Marktverhaltensregel auch dem Schutz von Verbrauchern vor einer Gefährdung ihrer Rechtsgüter durch unzuverlässige Personen dient.

Aufsichtsbehörde muss im Impressum des Maklers angegeben werden

Die zuständige Aufsichtsbehörde muss namentlich im Impressum eines Immobilienmaklers angegeben werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG). Die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde stellen gerade für Verbraucher eine Hilfestellung dar, um die Verlässlichkeit eines Maklers überprüfen und sich im Fall von Beanstandungen an die ausgewiesene Aufsichtsstelle wenden zu können. Verstöße können ebenfalls über § 4 Nr. 11 UWG als sog. Vorsprung durch Rechtsbruch abgemahnt werden.

Aufsichtsbehörde ist nicht gleich Zulassungsbehörde

Bereits 2013 hatte das Landgericht Düsseldorf in einem Streit zwischen zwei Immobilenmaklern bestätigt, dass die zuständige Aufsichtsbehörde im Impressum eines Maklers anzugeben ist. Aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG folge allerdings nicht, dass auch die Zulassungsbehörde aufgeführt werden muss (LG Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2013, Az. 14c O 92/13 U).

Frühere Gerichtsentscheide, die eine fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde als Bagatelle bewerteten, dürften nach der Reform des UWG im Jahr 2008 überholt sein (OLG Koblenz, Urteil vom 25.04.2006, Az. 4 U 1587/04; OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2007, Az. 3 W 64/07).

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

1 Kommentar Schreibe einen Kommentar

  1. Immobilien in Deutschland

    Sandro Rindisbacher ¦ ELITEHOMES AG
    10:15 (vor 0 Minuten)
    an info

    Sehr geehrte Damen und Herren

    Wir sind eine offizielle Firma mit Sitz in Dietikon.
    Wir haben von einem Kunden mehrere Liegenschaften zum Verkauf in Deutschland .
    Was müssen wir beachten ?
    Habe den Text gelesen in Deutschland ….können Sie mir helfen.
    Danke für eine SCHNELLE antwort

    Immobilienmakler benötigen Gewerbeerlaubnis in eigener Person
    Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen u.a. über Grundstücke, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will, benötigt dafür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO). Über die Erlaubnis muss der Inhaber des Gewerbes verfügen, in dessen Namen die Verträge gemakelt werden.

    Verfügt ein Makler nicht in eigener Person über eine Gewerbeerlaubnis, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar, da eine Gewerbeerlaubnis als Marktverhaltensregel auch dem Schutz von Verbrauchern vor einer Gefährdung ihrer Rechtsgüter durch unzuverlässige Personen dient.


    Freundliche Grüsse

    Sandro Rindisbacher
    ————————-

    ELITEHOMES AG
    Riedstrasse 1
    8953 Dietikon

    Tel.: +41 79 255 62 23
    Mail: sandro.rindisbacher@elitehomes.ch
    Web: http://www.elitehomes.ch

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