Suche Kostenlose Ersteinschätzung

BGH: Einwilligung in Werbeanrufe über AGB ist möglich

Direktmarketing Telefon Recht

Eine Einwilligung in Werbeanrufe über AGB ist zulässig, setzt aber voraus, dass sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt wird. Der Verbraucher muss hinreichend auf die Möglichkeit von Werbeanrufen hingewiesen werden und wissen, auf welche Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung bezieht.

Einwilligung zu Gunsten von Veranstalter und Vertriebspartnern

Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen hatte sich auf eine Abmahnung der Verbraucherzentrale Berlin verpflichtet, künftig keine Verbraucher mehr “ohne ihr vorheriges Einverständnis zu Wettbewerbszwecken anzurufen oder anrufen zu lassen”. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgten jedoch weitere Anrufe durch Callcenter-Mitarbeiter des Dienstleisters bei Verbrauchern, um ihnen Angebote für den Abschluss von Telefonverträgen zu unterbreiten. Die persönlichen Daten der angerufenen Personen hatte der Dienstleister von Dritten erworben, welche die Daten wiederum mit Hilfe verschiedener Internetgewinnspiele erhalten hatten.

Die Angerufenen hatten sich über die AGB von Internetgewinnspielen jeweils mit der Nutzung ihrer Daten für Telefonmarketing durch den Veranstalter oder dessen Vertriebspartner einverstanden erklärt. Im Streit stand, ob diese Einwilligungen rechtlich wirksam waren oder allein schon die Einholung via AGB zur Unwirksamkeit führte.

Werbeeinwilligung per AGB grundsätzlich möglich

Der Bundesgerichtshof verneinte dies und stellte klar, dass die Einwilligungen nicht etwa unwirksam waren, weil sie über AGB eingeholt worden waren. Im Streitfall erfüllten die Einverständniserklärungen aber nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG, was im Ergebnis zu einer Verurteilung in die Zahlung einer fünfstelligen Vertragsstrafe führte (BGH, Urteil vom 25.10.2012, Az. I ZR 169/10Einwilligung in Werbeanrufe II).

Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung in Telefonwerbung führte der BGH aus:

Eine Einwilligung wird “in Kenntnis der Sachlage” erteilt, wenn der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm UWG, 30. Aufl., § 7 UWG Rn. 149b). Die Einwilligung erfolgt für den konkreten Fall, wenn klar wird, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 7 Rn. 149c). Eine wirksame Einwilligung kann danach auch durch Ankreuzen einer entsprechend konkret vorformulierten Erklärung erteilt werden, wenn sie in einem gesonderten Text oder Textabschnitt ohne anderen Inhalt enthalten ist. Liegt eine wirksame Einwilligung vor, ist unerheblich, ob das Unternehmen selbst oder von ihm eingeschaltete Beauftragte den Werbeanruf ausführen.

Anforderungen an zulässige Telefonwerbung

Es lohnt sich, diese Sätze zu verinnerlichen, da in ihnen die Quintessenz zulässiger Telefonwerbung steckt. Der BGH fordert letztlich Transparenz zu Gunsten des Verbrauchers, der die folgenden Punkte eindeutig erkennen können muss,

  1. Welche Unternehmen dürfen nach der Einwilligung Werbung an ihn senden?
  2. Auf welchem medialen Weg (Telefon, Email, anderes elektronisches Format (vgl. z.B. Facebook, XING), Fax, Post)?
  3. Für welche konkreten Waren oder Dienstleistungen?

Diese Kriterien werden von der Rechtsprechung schon länger angelegt. Neu ist, dass die Einwilligung grundsätzlich auch per AGB erteilt werden kann.

Einwilligungen in Werbemaßnahmen rechtssicher einholen – nehmen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung in Anspruch.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Kanzlei Plutte Menü
Kostenlose Ersteinschätzung

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von VG Wort zu laden.

Inhalt laden