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BGH zur Störerhaftung und Prüfpflichten von File-Hoster

Hosting Recht Anwalt

File-Hosting-Dienste wie Rapidshare können für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer als Störer haften, wenn Sie bestimmten Prüfpflichten nicht nachkommen, z.B. dem Einsatz von Wortfiltern oder der Prüfung von Linksammlungen (BGH, Urteil vom 12.07.2012, Az. I ZR 18/11).

File-Hosting – was ist das?

Im Gegensatz zu Peer-to-Peer (“P2P”) Servernetzwerken, bei denen Dateien dezentral über die Rechner der angeschlossenen Netzwerknutzer im Internet verteilt werden, stellen File-Hosting-Dienste ihren Nutzern Speicherplatz im Internet zur Verfügung, auf den die Nutzer eigene Dateien hochladen können. Die jeweilige Datei wird dann auf dem Server des Hosters abgespeichert. Unmittelbar nach dem Hochladen erhält der Nutzer einen Download-Link übermittelt, mit dem die abgelegte Datei über den Browser aufgerufen werden kann. File-Hosting-Dienste können ebenso wie P2P-Netzwerke für legale Zwecke, etwa die Archivierung eines Urlaubsvideos, aber auch für Urheberrechtsverletzungen (aus-)genutzt werden.

BGH: Störerhaftung des Hosters bei Verletzung von Prüfpflichten

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob der File-Hoster Rapidshare nach den Grundsätzen der Störerhaftung für Rechtsverletzungen seiner Nutzer haften muss. Der Bundesgerichtshof verwies das Verfahren im Ergebnis zwar an das Berufungsgericht zurück, bezog zu den Haftungsvoraussetzungen aber ausführlich Stellung. Danach sei eine Störerverantwortlichkeit des Hosters zu bejahen, wenn durch seine Nutzer urheberrechtsverletzende Dateien öffentlich zugänglich gemacht werden, obwohl dem Hoster zuvor ein Hinweis auf die klare Rechtsverletzung gegeben worden ist. Nach einem solchen Hinweis müsse der File-Hosting-Dienst im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass derselbe oder andere Nutzer das ihm konkret benannte, urheberrechtlich geschützte Werk Dritten erneut über seine Server anbieten.

Prüfpflichten nach BGH: Wortfilter einsetzen und Linksammlungen prüfen

Im Prozess war sehr umstritten, ob und ggf. in welchem Umfang dem File-Hoster konkrete Prüfpflichten zugemutet werden können.

Zum Hintergrund: Grundsätzlich genießt ein Anbieter wie Rapidshare das Haftungsprivileg des § 10 TMG, wonach Diensteanbieter nicht verpflichtet sind, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern. (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG; vgl. BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 40 – Sedo). Diese Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 17.08.2011 – I ZR 57/09 – Stiftparfüm) stehen im Einklang mit den Maßstäben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 12.07.2011, Az. C-324/09 – L’Oréal/eBay).

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hielt Prüfpflichten für unzumutbar, da diese das grundsätzlich zulässige Geschäftsmodell von Rapidshare gefährden würden. Der BGH sah dies jedoch anders und entschied zu Lasten des File-Hosters. Zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen müssten Wortfilter mit manueller Nachkontrolle verwendet werden. Deren Eignung für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen würde nicht dadurch beseitigt, dass mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen können, etwa infolge einer Umbenennung von Dateien.

Zur Vermeidung einer Störerhaftung könne ein File-Hosting-Dienst darüber hinaus verpflichtet sein, im üblichen Suchweg eine kleine Anzahl (hier eine einstellige Zahl) von einschlägigen Linksammlungen manuell darauf zu überprüfen, ob sie Verweise auf bestimmte bei ihm gespeicherte urheberrechtsverletzende Dateien enthalten.

Diese Prüfpflichten gelten nicht nur für nach dem Verletzungshinweis hinzukommende Dateiuploads der Nutzer, sondern auch für den vorhandenen Bestand. Im entschiedenen Fall führte dies dazu, dass Rapidshare nicht nur den Upload neuer Dateien mit der Bezeichnung “Alone in the Dark” prüfen und ggf. verhindern, sondern auch die bestehende Dateistruktur durchforsten und rechtsverletzendes Material löschen musste.

Der Bundesgerichtshof gab am Schluss der Entscheidung auch eine Empfehlung ab, wie der Hosting-Anbieter mit legalen Sicherungskopien seiner Nutzer umgehen könne. Schließlich wäre es rechtmäßigen Erwerbern des Computerspiels “Alone in the Dark” im obigen Beispiel erlaubt gewesen, eine Sicherungskopie des Spiels bei Rapidshare zu hinterlegen. Eine solche Sicherung würde nun dem Wortfilter zum Opfer fallen. Für diesen Fall empfahl der BGH dem Hoster einen vertraglichen Haftungsausschluss gegenüber seinen Nutzern. Die Nutzungseinschränkung des Hosting-Dienstes sei zu Gunsten eines wirksamen Urheberrechtsschutzes hinzunehmen.

Auswirkungen für gesamte File-Hosting-Branche

Die Maßstäbe der Entscheidung können auf andere File-Hosting-Dienste übertragen werden, z.B. Dropbox oder Google Drive. Da die Prüfpflichten teilweise auf manueller Nachkontrolle beruhen, ist bei den Anbietern mit erhöhtem Personalaufwand zu rechnen.

Haben Sie Fragen rund um das Thema File-Hosting, z.B. zur rechtssicheren Gestaltung von Nutzungsbedingungen? Nutzen Sie unsere unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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