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Amazon Abmahnungen wegen Verstoß gegen Buttonlösung

Abmahnung Amazon

Bereits kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr waren erste Onlineshops wegen Verstoßes gegen die sog. “Buttonlösung” abgemahnt worden. Nun ist auch die Plattform Amazon von Abmahnungen betroffen.

Gerügt wurde ein Verstoß gegen den neu gefassten § 312 g BGB, nach dem jeder Online-Händler die im Gesetz als notwendig benannten Informationen unmittelbar vor Aufgabe der Bestellung durch den Verbraucher klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen muss. Nach der Gesetzesbegründung sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn zwischen den Vertragsinformationen und der Bestellfläche (Button) “trennende Gestaltungselemente” vorhanden sind.

Anforderungen der “Buttonlösung”

Die Gesetzesbegründung zu § 312 g Absatz 2 Satz 1 BGB umschreibt dies wie folgt:

“Die Informationen müssen auch im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wenn – wie meist – die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, damit das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist. […] Diese Anforderung ist nur dann erfüllt, wenn die Informationen und die Schaltfläche bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sind, ohne dass der Verbraucher scrollen muss. Keinesfalls genügt es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar oder nur einem gesondert herunterzuladenden Dokument entnehmbar sind.

Die wesentlichen Vertragsinformationen müssen „klar und verständlich“ sein, sich in unübersehbarer Weise vom übrigen Text und den sonstigen Gestaltungselementen abheben und sie dürfen nicht im Gesamtlayout des Internetauftritts oder dem sonstigen Online-Angebot untergehen. Schriftgröße, Schriftart und Schriftfarbe müssen so gewählt sein, dass die Informationen nicht versteckt, sondern klar und einfach erkennbar sind. Die Darstellung muss im Wesentlichen auf die in Satz 1 bezeichneten Informationen beschränkt bleiben; diese sollen von sonstigen Informationen deutlich abgesetzt und gut erfassbar sein. Die Angaben müssen „verständlich“ sein, d. h. in ihrem Aussagegehalt unmissverständlich sowie sprachlich klar und eindeutig formuliert, sie dürfen keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze enthalten.”

Abmahnvorwurf

Vorliegend bemängeln die Abmahner nun, dass die von Amazon vorgegebene Gestaltung der Bestellübersichtsseite den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Leider haben sie damit wahrscheinlich auch recht.

Besonders prekär: Handelsauftritte bei Amazon können nach wohl herrschender Auffassung gar nicht rechtssicher gestaltet werden – und das nicht erst seit der Buttonlösung. Amazon selbst tut wenig, um die Situation seiner Händler zu verbessern. Zwar wurde der Bestellbutton pünktlich zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung in “Jetzt kaufen” umbenannt. Damit ist es jedoch nicht getan, wie der vorstehende Auszug der Gesetzesbegründung und die Abmahnung zeigt.

Was Händler und Abgemahnte wissen müssen

Da Amazon zu den wichtigsten Absatzplätzen im Internet gehört, kommt das Einstellen der Verkaufstätigkeit für die meisten Händler gleichzeitig nicht in Frage. Im Ergebnis sind sie gezwungen, mit der Abmahnbarkeit ihrer Auftritte zu leben und (gelegentliche) Abmahnungen in ihre Kalkulation einzupreisen, auch wenn sie kein persönliches Verschulden trifft. Mitunter kann das zu hohen Kosten führen. Denn klar ist: Bei nicht behebbaren Rechtsverstößen wäre die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fatal. Hier hilft auch keine modifizierte Unterlassungserklärung weiter. Der Anfall von Vertragsstrafen in Höhe von mehreren tausend Euro wäre trotzdem vorprogrammiert. Regelmäßig sind die Abgemahnten deshalb gezwungen, eine einstweilige Verfügung und die damit zusammenhängenden Mehrkosten zu akzeptieren, bis das Verfahren schließlich mit einer Abschlusserklärung beendet werden kann. Der Gegner kann dann allenfalls Ordnungsmittelanträge bei Gericht stellen, die Abmahnung aber nicht mit einer Vertragsstrafe “vergolden”. Entsprechend sinkt bei den meisten Abmahnern das Interesse, Folgeverstöße zu ahnden.

P.S. Auch wenn gegenwärtig keine vollständige Rechtssicherheit bei Amazon garantiert werden kann, lohnt sich die rechtliche Überprüfung von Amazon-Auftritten, da Möglichkeiten bestehen, die Gefahr von Abmahnungen wesentlich zu verrringern, etwa durch korrekte(s):

  1. Impressum
  2. Widerrufsbelehrung
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen (Amazon-AGB)

Die Kosten der Rechtsprüfung liegen regelmäßig unter den vorgerichtlichen Kosten durchschnittlicher Amazon-Abmahnungen. Berücksichtigt man auch die oft anfallenden gerichtlichen Folgekosten, lohnt sich die Vorsorge allemal.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten oder sonstigen Beratungsbedarf? Wir stehen Ihnen gerne für eine unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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