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FAQ zur Kaufrechtsreform 2022: Das ändert sich für Händler

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Seit dem 1. Januar 2022 gilt in Deutschland ein neues Kaufrecht. Die gesetzlichen Änderungen verwirren viele Händler. Wir erklären anhand der wichtigsten Neuerungen einfach und verständlich, was Verkäufer beachten müssen.

Wichtig: Durch die Kaufrechtsreform müssen bestehende Allgemeine Geschäftsbedingungen und Verträge mit Lieferanten / Herstellern in vielen Fällen an die neue Rechtslage angepasst sowie intern der Umgang mit Mängelbeschwerden verändert werden.

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Bei weitergehenden Fragen zur Kaufrechtsreform (z.B. zum Umgang mit Mängeln oder Vertragsprüfungen) nutzen Sie gerne unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.

1. Warum wird das Kaufrecht geändert?

Hintergrund der Kaufrechtsreform ist die EU-Richtlinie 2019/771 (Warenkaufrichtlinie). Auf ihrer Grundlage hat der Bundestag das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderen Aspekten des Kaufrechts verabschiedet und damit die bisher geltende Verbrauchsgüterkaufrichtlinie abgelöst.

Das neue Kaufrecht betrifft hauptsächlich Verbrauchsgüterkaufverträge, also Kaufverträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden (B2C). Einzelne Regelungen gelten allerdings für sämtliche Kaufverträge unabhängig davon, ob die Parteien als Händler oder als Privatperson handeln.

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2. Ab wann gelten die Änderungen?

Die neuen Regelungen gelten für Kaufverträge ab dem 01. Januar 2022.

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3. Auf welche Änderungen müssen Verkäufer reagieren?

Die Kaufrechtsreform 2022 macht das Kaufrecht allgemein verbraucherfreundlicher. Der Begriff des Sachmangels wird grundlegend verändert und Verbraucher können sich einfacher von Verträgen lösen. Unternehmerische Verkäufer treffen erweiterte Pflichten bei der Nacherfüllung.

Die Verjährung von Mängelansprüchen ändert sich, so dass Käufer einen Mangel zum Teil noch nach über zwei Jahren geltend machen können. Auch die Beweislastumkehr hinsichtlich des Vorliegens eines Mangels birgt nun weitere Vorteile für den Käufer: Bisher wurde vermutet, dass ein in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf auftretender Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Diese Zeitspanne wird ab 2022 auf ein Jahr erhöht.

Weiter werden neue digitale Produktkategorien eingeführt mit Spezialregelungen für Kaufsachen mit digitalen Elementen, einschließlich einer neuen Updatepflicht.

Schließlich gibt es Änderungen zum Regress innerhalb von Lieferketten unter Verkäufern sowie bei Inhalt und Form von Garantieerklärungen, die Verkäufer gegenüber Käufern abgeben.

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4. Wann ist eine Kaufsache mangelhaft?

Die wohl bedeutendste Änderung des neuen Kaufrechts 2022 ist der neue Mangelbegriff.

In § 434 BGB ist geregelt, unter welchen Umständen eine Kaufsache als mangelhaft anzusehen ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Käufer verschiedene Ansprüche, die er gegen den Verkäufer geltend machen kann.

  • Nach bisherigem Recht wurde hinsichtlich des Mangelbegriffs in erster Linie auf die vertragliche Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer abgestellt. Es kam also maßgeblich darauf an, auf welche Eigenschaften der Kaufsache sich die Vertragsparteien geeinigt haben.
  • Nunmehr regelt der neue § 434 BGB, dass subjektive und objektive Kriterien in gleichem Maße berücksichtigt werden sollen. Diese Änderung wirkt sich nur auf Kaufverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf) aus, da sie nach dem neuen § 476 Abs. 1 BGB formlos auch anderweitige Vereinbarungen treffen können.

Die neuen Mängelregeln werden gut dargestellt in dieser Übersicht.

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5. Wie müssen Verkäufer nach neuem Kaufrecht Nacherfüllung leisten?

Das neue Kaufrecht 2022 legt Verkäufern erweiterte Pflichten im Rahmen der Nacherfüllung auf. Hiervon sind nicht nur Verbrauchsgüterkäufe betroffen, sondern Kaufverträge zwischen jeglichen Parteien, d.h. auch zwischen Privatpersonen oder im B2B-Bereich, also Verträgen zwischen Unternehmern.

Ersetzt der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung die Kaufsache, muss er das erste Produkt zurücknehmen und hierfür die Kosten tragen (§ 439 Abs. 6 Satz 2 BGB). Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, muss der Verkäufer die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Käufer durchführen und in einer angemessenen Frist abgeschlossen haben (§ 475 Abs. 5 BGB). Die Frist beginnt mit der Mitteilung des Verbrauchers, dass die Kaufsache mangelhaft sei. Hinsichtlich der Art und Weise der Nacherfüllung muss der Verkäufer die Art und den individuellen Verwendungszweck der Kaufsache berücksichtigen.

Der Käufer wird nunmehr ausdrücklich dazu verpflichtet, dem Verkäufer die Kaufsache für die Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen (§ 439 Abs. 5 BGB).

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6. Welche Regeln gelten zum Rücktritt vom Kaufvertrag durch den Käufer?

Bisher musste ein Käufer im Falle eines Mangels den Verkäufer zur Mängelbeseitigung auffordern. Kam der Verkäufer der Aufforderung nicht nach, musste der Käufer ihm hierfür eine angemessene Frist setzen. Erst wenn diese Frist erfolglos abgelaufen war, durfte er von dem Kaufvertrag zurücktreten. Dies wurde damit begründet, dass der Verkäufer die Möglichkeit haben solle, seine Pflicht ordnungsgemäß zu erfüllen, bevor sich der Käufer vom Vertrag lösen kann.

Dieser Vorrang der Nacherfüllung gilt nach wie vor. Der Käufer muss dem Verkäufer aber keine Frist mehr setzen, um von dem Vertrag zurückzutreten (§ 475d Abs. 1 BGB). Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung gilt auch dann, wenn der Käufer Schadensersatz statt der Leistung verlangt (§ 475d Abs. 2 BGB). In beiden Fällen genügt es, wenn seit der Benachrichtigung einige Zeit vergangen ist, in der der Verkäufer den Mangel hätte beseitigen können und der Käufer dies erwarten durfte. Danach darf der Käufer ohne Weiteres vom Vertrag zurücktreten. Die genaue Dauer der Zeitspanne richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Setzt der Käufer dem Verkäufer dennoch eine Frist (obwohl er dies nicht muss), ist das unschädlich.

Der Käufer kann ebenfalls ohne eine (ausdrückliche) Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Verkäufer über den Mangel unterrichtet und

  • der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder sie offensichtlich nicht durchführen wird
  • die Nacherfüllung unmöglich ist oder sie dem Verkäufer nicht gelingt
  • der sofortige Rücktritt aufgrund der Schwere des Mangels gerechtfertigt ist

Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, ist er dazu verpflichtet, dem Verkäufer die Kaufsache zurückzugeben (§ 475 Abs. 5 Satz 1 BGB). Dies kann in Form einer persönlichen Übergabe oder durch Zusendung geschehen. Entstehen dem Käufer dabei Kosten, muss der Verkäufer diese übernehmen.

Der Verkäufer muss dem Käufer den Kaufpreis erstatten. Diese Pflicht tritt bereits dann ein, wenn der Käufer ihm die Zusendung der Kaufsache nachweist (zum Beispiel in Form eines Einlieferungsbelegs der Post). Der Händler darf also nicht mehr den tatsächlichen Eingang der Ware abwarten, bevor er den Kaufpreis erstattet.

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7. Der Käufer kennt bei Vertragsschluss den Mangel: was gilt rechtlich?

Bislang war das Wissen des Käufers um den Mangel (oder seine grob fahrlässige Unkenntnis) bei Vertragsschluss ein Grund für den Ausschluss seiner Mängelrechte (§ 442 Abs. 1 BGB).

Hier sieht das neue Kaufrecht 2022 eine wichtige Änderung vor: § 442 Abs. 1 BGB wird künftig nicht mehr auf Verbrauchsgüterkäufe angewendet (§ 475 Abs. 3 Satz 2 BGB). Weiß ein Verbraucher von einem Mangel an der Kaufsache, darf er dennoch einen Kaufvertrag abschließen und im Nachhinein Mängelrechte geltend machen.

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8. Welche Regelungen gelten zur Verjährung der Mängelhaftung?

Bis zum 31. Dezember 2021 galt: Ein Käufer konnte im Regelfall zwei Jahre nach dem Erhalt der Kaufsache einen Mangel geltend machen (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB). Tat sich der Mangel erst gegen Ende dieses Zeitraums auf, verlängerte sich die Frist zur Geltendmachung nicht. Dadurch entstanden Fälle, in denen der Käufer zwar innerhalb von zwei Jahren nach dem Erhalt der Kaufsache einen Mangel bemerkte, ihn aber nicht mehr rechtzeitig geltend machen konnte und seine Mängelrechte dadurch nicht mehr durchsetzbar waren.

Dem soll das neue Kaufrecht 2022 entgegenwirken: Nunmehr genügt es, dass sich ein Mangel in der Verjährungsfrist auftut. Ist das der Fall, hat der Käufer ab diesem Zeitpunkt vier Monate Zeit, um den Mangel geltend zu machen.

Prüft der Verkäufer (oder ein Dritter) die Ware aufgrund eines Ersuchens des Käufers um Nacherfüllung, wird die Verjährung gehemmt. Die Frist läuft erst zwei Monate nach dem Zeitpunkt ab, an dem der Käufer die nachgebesserte Kaufsache zurückerhalten hat. Dies soll dem Verbraucher ausreichend Zeit verschaffen, um den Erfolg der Nachbesserung zu überprüfen.

Verkäufer sollten ihre Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nun an die neuen Regelungen anpassen und insbesondere Klauseln mit veralteten Verjährungsfristen entfernen.

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9. Mängelhaftung: Wann muss der Käufer einen Mangel nachweisen?

Bis zum 31. Dezember 2021 kam dem Käufer eine Beweislastumkehr zugute: Zeigte sich innerhalb von sechs Monaten nach dem Erhalt der Kaufsache ein Mangel, wurde grundsätzlich vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag (§ 477 BGB).

Im neuen Kaufrecht wird diese Beweislastumkehr wird nicht nur beibehalten, sondern ausgeweitet. Nunmehr genügt es, wenn sich der Mangel innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang zeigt (§ 477 Abs. 1 BGB).

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10. Welche Regelungen gelten für Waren mit digitalen Elementen?

Eine bedeutsame Änderung im neuen Kaufrecht 2022 ist die Einführung der §§ 475b ff. BGB. Mit ihnen wird die neue Kategorie der Ware mit digitalen Elementen eingeführt, die ausschließlich im Rahmen von Verbrauchsgüterkäufen Bedeutung erlangt.

Waren mit digitalen Elementen sind Sachen, die digitale Produkte enthalten oder so mit ihnen verbunden sind, dass sie ohne diese ihre Funktion nicht erfüllen können (§ 327a Abs. 3 Satz 1 BGB). Vom Begriff der digitalen Produkte sind sowohl digitale Inhalte als auch digitale Dienstleistungen erfasst (§ 327 Abs. 1 BGB).

  • Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden (§ 327 Abs. 2 Satz 1 BGB), also zum Beispiel Betriebssysteme, Anwendungen, andere Software, aber auch schlichte Videodateien oder Audiodateien. Digitale Inhalte können zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags bereits installiert sein oder dem Vertrag entsprechend erst später installiert werden.
  • Digitale Dienstleistungen ermöglichen dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form, den Zugang oder die gemeinsame Nutzung solcher Daten. Der digitale Dienstleistungsbegriff erfasst damit beispielsweise Software-as-a-Services wie Social Media Dienste, Messenger, Plattformen oder Datenbanken, aber auch Hosting oder Cloud Dienste (§ 327 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Ist das digitale Element für das Funktionieren der Ware erforderlich, wird es künftig als Bestandteil der Ware behandelt.

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11. Was bedeutet die neue Aktualisierungspflicht?

Neu eingeführt wird, dass Verkäufer von digitalen Produkten bzw. Waren mit digitalen Elementen Verbraucherkunden während der üblichen Nutzungs- und Verwendungsdauer mit Aktualisierungen versorgen und über vorliegende Updates informieren müssen (§ 475b Abs. 4 BGB).

Ziel der Aktualisierungspflicht ist es, die Funktionsfähigkeit des Produkts zu erhalten und Risiken durch Sicherheitslücken zu entschärfen. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird, soll der Verkäufer jedoch weder verpflichtet sein, verbesserte Versionen des digitalen Elements zur Verfügung zu stellen, noch die Funktionen der Waren zu verbessern oder auszuweiten, soweit dies über die Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit hinausgeht.

Praktische Folgen der Aktualisierungspflicht

Kommt der Verkäufer seiner Aktualisierungspflicht nicht nach, gilt die Kaufsache als mangelhaft (§ 475b Abs. 4 Nr. 2 BGB). Das gleiche gilt, wenn das bereitgestellte Update fehlerhaft oder unvollständig ist. Installiert der Verbraucher die Aktualisierungen umgekehrt nicht oder nicht sachgemäß, haftet der Verkäufer für daraus resultierende Mängel nicht, sofern er den Käufer auf die möglichen Folgen hingewiesen hat (§ 475b Abs. 5 BGB).

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12. Wie lange gilt die Aktualisierungspflicht?

Nach  § 475b Abs. 4 Nr. 2 BGB soll der Verbraucher solange funktionserhaltende Updates bekommen, wie er

“aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann”

Die Erwartungshaltung des Verbrauchers wird weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung konkretisiert. Es gibt keinen festen Zeitraum, wie lange Verbrauchern Updates bereitgestellt werden müssen. Aus den Erwägungsgründen zur Warenkaufrichtlinie ergibt sich, dass der Zeitraum gemeint ist, in dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten können, Aktualisierungen zu erhalten. Maßgeblich sollen Art und Zweck der Waren bzw. digitalen Elemente sein unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Kaufvertrags.

Ein Verbraucher würde normalerweise erwarten, Aktualisierungen zumindest so lange zu erhalten, wie der Zeitraum andauert, in dem der Verkäufer für Vertragswidrigkeiten haftet. Mindestzeitraum wäre danach die gesetzliche Gewährleistungsfrist, typischerweise also zwei Jahre. In einigen Fällen könne sich die vernünftige Erwartung des Verbrauchers allerdings über diesen Zeitraum hinaus erstrecken, was vor allem für Sicherheitsaktualisierungen der Fall sein könnte.

Vertragliche Abweichungen von der gesetzlichen Dauer der Updatepflicht sind möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verbraucher vor dem Kauf gesondert informiert wird und ausdrücklich zustimmt, z.B. per Checkbox.

Tipp: In der Praxis werden Updates häufig nicht vom Verkäufer entwickelt, sondern dem Hersteller. In solchen Lagen ist der Verkäufer für die Erfüllung seiner Updatepflicht auf den Hersteller angewiesen. Aus diesem Grund sollten Verträge mit Herstellern / Lieferanten so angepasst werden, dass diese Aktualisierungen zur Verfügung stellen und Kunden des Verkäufers über anstehende Updates informieren. Da ungeklärt ist, wie über die Bereitstellung eines Updates informiert werden muss, empfiehlt es sich, Struktur und Inhalt von Updatehinweisen vertraglich zu regeln.

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13. Wann muss der Käufer einen Mangel an digitalen Elementen nachweisen?

Die Beweislastumkehr zugunsten des Käufers im Falle eines Mangels kommt ihm nach dem neuen Kaufrecht 2022 auch hinsichtlich digitaler Elemente zugute: Zeigt sich ein Mangel an digitalen Elementen innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginn der Bereitstellung, wird vermutet, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag (§ 477 Abs. 2 BGB). Werden die digitalen Elemente länger als zwei Jahre bereitgestellt, verlängert sich diese Frist entsprechend.

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14. Welche Verjährungsfristen gelten bei Kaufsachen mit digitalen Elementen?

Sind lediglich die digitalen Elemente der Kaufsache mangelhaft, gelten hierfür in Zukunft gesonderte Vorschriften.

Vereinbaren die Vertragsparteien einen Bereitstellungszeitraum für die digitalen Elemente, verjähren die diesbezüglichen Mängelansprüche grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren, nachdem der Käufer die Sache erhalten hat. Ist der Bereitstellungszeitraum länger, beginnt auch die Verjährungsfrist erst nach seinem Ende (§ 475e Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dies soll einer faktischen Verkürzung des vereinbarten Bereitstellungszeitraum entgegenwirken.

Eine ähnliche Neuregelung gibt es zu Aktualisierungspflichten: Werden seitens des Händlers Aktualisierungen für einen bestimmten Zeitraum zugesagt, tritt die Verjährung nicht schon nach zwei Jahren ein, wenn der zugesagte Zeitraum länger ist. Stattdessen richtet sich ihre Dauer nach dem Ablauf des Aktualisierungszeitraums, damit die regelmäßige Verjährungsdauer ihn nicht künstlich verkürzt.

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15. Was gilt für digitale Produkte, die keine qualifizierte Verbindung zu einer Ware aufweisen?

Für digitale Produkte, die nicht im Sinne der §§ 475b ff. BGB mit einer Ware verbunden sind, hat das neue Kaufrecht 2022 einen neuen Vertragstyp geschaffen (§ 327d ff. BGB). Von den Normen umfasst sind zum Beispiel E-Books, Streaming von Filmen, Serien oder Musik und die digitale Bereitstellung von Spielen.

Die Regelungen zu digitalen Produkten beruhen nicht auf der Warenkaufrichtlinie, sondern auf der Digitale-Inhalte-Richtlinie. Mit ihr sollen die Lücken geschlossen werden, die die Warenkaufrichtlinie dort hinterlässt, wo es nicht um körperliche Gegenstände geht.

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16. Regress: Welche Regelungen gelten zum Rückgriff innerhalb der Lieferkette?

Macht ein Käufer Mängelrechte geltend, kann der Verkäufer nach wie vor bei seinem Lieferanten Regress nehmen.

Hinzu kommt eine neue Regelung für digitale Produkte. An sich ist der unmittelbare Verkäufer verpflichtet, dem Käufer digitale Elemente samt Updates zur Verfügung zu stellen. Bedient sich der Verkäufer allerdings selbst eines Dienstleisters bzw. des Herstellers selbst, ist er wiederum auf seine Kooperation angewiesen. Das neue Kaufrecht 2022 sieht daher entsprechende Regressmöglichkeiten und anpassbare Verjährungsfristen vor. So soll sichergestellt werden, dass die Lieferkette selbst nicht der Vertragserfüllung im Wege steht.

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17. Wie müssen Verkäufer Garantieerklärungen gestalten?

Unterscheiden Sie zunächst zwischen Ansprüchen aus Gewährleistung und Garantie. Die Haftung für Mängel (= Gewährleistung) ist gesetzlich geregelt und beispielsweise im B2C-Verhältnis kaum begrenzbar. Anders bei Garantien: hier handelt es sich um zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung übernommene freiwillige Verpflichtungen des Herstellers oder Verkäufers, für eine bestimmte Qualität der Kaufsache einzustehen. Weil es keine Pflicht gibt, Garantien zu geben, können die Garantieinhalte grundsätzlich frei vom Garantiegeber bestimmt werden.

Garantien des Verkäufers an den Käufer müssen in Zukunft allerdings einfach und verständlich formuliert sein und bestimmte Pflichtinhalte haben (§ 479 Abs. 1 BGB):

  • Hinweis auf die gesetzlichen Mängelrechte des Verbrauchers, auf die Unentgeltlichkeit der Geltendmachung und die Tatsache, dass die Rechte nicht durch die Garantie eingeschränkt werden
  • Name und Anschrift des Garantiegebers
  • Verfahren, das der Verbraucher für die Geltendmachung der Garantie einzuhalten hat
  • Genaue Bezeichnung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht
  • Dauer und räumlicher Geltungsbereich der Garantie

Die Garantie muss dem Käufer ungefragt auf einem dauerhaften Datenträger (zum Beispiel als PDF, per E-Mail oder in Papierform) spätestens zur Zeit der Lieferung der Kaufsache zur Verfügung gestellt werden (§ 479 Abs. 2 BGB). Erfüllt die Garantieerklärung nicht alle Anforderungen, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Garantie, da dies zu Lasten des Käufers gehen würde. Die Garantie bleibt wirksam – dem Verkäufer droht jedoch eine Abmahnung.

Die neuen Vorschriften zur Garantie gelten unabhängig davon, ob sie der Verkäufer selbst stellt oder ein Dritter (zum Beispiel der Hersteller).

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Autor: Redaktion

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