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Flickr: Abmahnung vermeintlicher Creative Commons Fotos

creative commons urheberrecht

Wer unter Creative Commons Lizenz stehende Fotos von Flickr auf seiner Internetseite verwendet und die vorgeschriebene Kennzeichnung beachtet, ist eigentlich auf der sicheren Seite. Doch wie verhält es sich, wenn das Bild von Dritten unberechtigt bei Flickr hochgeladen wurde?

Tipp: Weitere ausführliche Informationen finden Sie in unseren FAQ zum Fotorecht für Fotografen.

Abmahnung von Kartenmaterial im Internet

Aufhänger ist eine uns vorliegende Abmahnung des Oldenburger Rechtsanwalts Rainer Munderloh zu Gunsten der Huber Medien GmbH, mit der eine unerlaubte Verwendung von Kartenmaterial angegriffen wird. Mit der Abmahnung wendet sich die Huber Medien GmbH gegen die Verwendung eines Kartenausschnitts im Internet (§ 19a UrhG) sowie eine fehlende Quellenangabe (§ 13 UrhG). Aufgrund dessen fordert sie vom Abgemahnten

  • Unterlassung
  • Schadensersatz und
  • Ersatz von Anwaltskosten

Den Schadensersatzanspruch berechnet Rainer Munderloh anhand einer Preisliste der Huber Medien GmbH. Nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie sei eine Summe von 344,49 € fällig. Wegen fehlender Quellenangabe wird zusätzlich ein Aufschlag in Höhe von 50 % gefordert, d.h. weitere 172,25 €. Schließlich stellt die Kanzlei Ermittlungskosten in Höhe von 95 € in Rechnung, die durch die Einschaltung eines externen Dienstleisters entstanden sein sollen. Dadurch ergibt sich hier eine Schadensersatzforderung in Höhe von insgesamt 611,74 €.

Die eigenen Anwaltskosten berechnet Rechtsanwalt Rainer Munderloh aus einem Gegenstandswert von mehr als 8.000 €, wobei allein die Unterlassung mit etwas überzogenen 7.500 € bepreist wird. Dies ergibt Anwaltskosten in Höhe von 679,10 € netto. Insgesamt fordert Rainer Munderloh in unserem Fall wegen Verwendung des Kartenmaterials damit 1.290,84 € vom Abgemahnten. Alternativ wird dem Abgemahnten die Zahlung eines Pauschalbetrags (hier: 1.184,04 €) verbunden mit dem Abschluss eines Lizenzvertrags zu den nachfolgenden Konditionen angeboten:

Huber Medien GmbH

Stadtpläne und Landkarten bei Schöpfungshöhe geschützt

Zum Urheberrechtsschutz von Stadtplänen und Landkarten hat sich der BGH bereits mehrfach geäußert, u.a. auch der Entscheidung BGH, Hinweisbeschluss vom 26.02.2014, Az. I ZR 121/13 – Kartenwerke und Zeichenschlüsse).

“Stadtpläne und Landkarten können als Darstellungen wissenschaftlich-technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz genießen, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG handelt. Die schöpferische Eigentümlichkeit einer Karte kann sich bereits daraus ergeben, dass die Karte nach ihrer Konzeption von einer individuellen kartographischen Darstellungsweise geprägt ist, die sie zu einer in sich geschlossenen eigentümlichen Darstellung des betreffenden Gebiets macht. Die urheberrechtlich bedeutsamen schöpferischen Züge können insoweit in der Gesamtkonzeption liegen, mit der durch die individuelle Auswahl des Dargestellten und die Kombination von – meist bekannten – Methoden (z.B. bei der Generalisierung) und von Darstellungsmitteln (z.B. bei der Farbgebung, Beschriftung oder Symbolgebung) ein eigentümliches Kartenbild gestaltet worden ist (BGHZ 139, 68, 72 – Stadtplanwerk; BGH, GRUR 2005, 854, 856 – Karten-Grundsubstanz).”

Kartenmaterial ist danach nicht per se urheberrechtlich geschützt, sondern nur bei ausreichender Schöpfungshöhe. Auf der anderen Seiten sind die konkreten Anforderungen an die Schöpfungshöhe relativ gering, was bedeutet, dass Landkarten, Stadtpläne etc. im Ergebnis häufig Urheberrechtsschutz genießen – so wohl auch das abgemahnte Kartenmaterial. Eine unerlaubte Nutzung führt dann grundsätzlich zu Ansprüchen des Urhebers auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz sowie Erstattung von anwaltlichen Abmahnkosten.

Besonderheit: Weltkarte bei Flickr unter Creative Commons Lizenz

Der uns vorliegende Fall ist jedoch insoweit besonders, als das eine Karte verwendet wurde, die von einem offenbar nicht mit der Huber Medien GmbH in Verbindung stehenden User bei Flickr unter der Creative Commons Lizenz “Attribution-NonCommercial-ShareAlike 2.0 Generic (CC BY-NC-SA 2.0)” ins Internet gestellt wurde. Nach dieser Lizenz ist eine kostenfreie Verwendung des Bildes im nicht-kommerziellen Bereich zulässig, sofern (a) über einen Quellenhinweis auf den Urheber und (b) per Link auf die CC-Lizenzbedingungen hingewiesen wird. Im uns vorliegenden Fall war das Bild gemäß der Creative Commons Lizenzvorgaben in die Webseite eingefügt worden. Für den Abgemahnten war nicht erkennbar, dass die Karte nicht vom betreffenden Flickr-User, sondern der Huber Medien GmbH stammte.

Für den Unterlassungsanspruch sowie den hieraus abgeleiteten Anspruch auf Anwaltskostenerstattung spielt der gute Glaube des Abgemahnten keine Rolle, da beide Ansprüche kein Verschulden voraussetzen. Obwohl der Betroffene davon ausging, die Karte rechtmäßig in seine Webseite eingebunden zu haben, schuldet er also die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Keine Pflicht besteht hingegen, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärungsvorlage zu unterschreiben. Alternativ darf auch eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden, wovon hier Gebrauch gemacht werden sollte, da die der Abmahnung beigefügte Vorlage sehr zum Nachteil des Betroffenen ausgestaltet ist.

Pflicht zum Schadensersatz trotz Gutgläubigkeit sehr fraglich

Relevant wird der gute Glaube des Abgemahnten meiner Meinung nach aber beim Schadensersatzanspruch. Dem Abgemahnten dürfte keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein, da nicht erkennbar ist, inwiefern die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde (§ 276 Abs. 2 BGB).

Wer Bilder im Internet einsetzt, darf sich nach der Rechtsprechung zwar nicht allein auf Zusicherungen von Dritten wie z.B. Agenturen oder Webdesignern verlassen, sondern muss sich vorab in ausreichender Weise über die Rechteinhaberschaft informieren (OLG München, Beschluss vom 15.01.2015, Az. 29 W 2554/14; LG Potsdam, Urteil vom 26.11.2014, Az. 2 O 211/14; BGH, Urteil vom 12. 11. 2009, Az. I ZR 166/07). Dazu gehört es, die behauptete Rechtekette zurückzuverfolgen, so dass sie im Streitfall durch Vorlage von Unterlagen bewiesen werden kann. Andernfalls setzt sich der Websitebetreiber dem Vorwurf aus, fahrlässig gehandelt zu haben.

Weitere ausführliche Informationen finden Sie in unserer Übersicht zur Berechnung des Schadensersatzes bei Verletzung von Bild- und Fotorechten.

Zu beachten ist jedoch, dass die obigen Entscheidungen Fallgestaltungen betreffen, in denen der Websitebetreiber zumindest theoretisch in der Lage gewesen wäre, bei den Bildlieferanten nachzuhaken, ob am übermittelten Bildmaterial tatsächlich die behaupteten Nutzungsrechte bestehen, ggf. unter Vorlage von Nachweisen. Bei einem Dienst wie Flickr mit tausenden anonymen Usern und Millionen von unter Creative Commons Lizenz stehenden Fotos besteht diese Möglichkeit nicht oder zumindest nicht in gleicher Weise, da der persönliche Bezug fehlt. Realistisch betrachtet scheidet meist auch die Möglichkeit von Regress aus, da man den uploadenden User nicht belangen kann. Wollte man die ausgesprochen strengen Sorgfaltsanforderungen der Rechtsprechung trotzdem unverändert auf Creative Commons Fotos bei Flickr erstrecken, könnte deren Nutzung auf der eigenen Website nicht mehr verantwortet werden.

Der Rechteinhaber ist in derartigen Fällen durch den Anspruch auf Unterlassung auch ausreichend geschützt. Ein zusätzlicher Anspruch auf Schadensersatz scheint mir nicht sachgerecht.

Wurden Sie wegen Verwendung eines Flickr Fotos unter Creative Commons Lizenz abgemahnt? Nutzen Sie unsere kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

1 Kommentar Schreibe einen Kommentar

  1. Das ist ja völlig irre. Ist denn eine Handlung in gutgläubiger Absicht gar nicht geschützt? Nutze ich ein Bild von etwas auf Wikipedia Commons, muss man also stets den Uploader anfragen, ob er dazu befugt war, es unter einer CC-Lizenz heraufzuladen? “Jaja, steht unter CC-BY-SA, warum nervst du denn mit so einer Scheissfrage?”

    Die Abmahnung ruiniert ja geradezu das Vertrauen in CC-Inhalte. Ich hoffe, dies wird mal von einem Richter angeschaut.

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