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Amazon: Kein Verweis auf Widerrufsbelehrung der Plattform

Abmahnung Amazon

Onlinehändler müssen Verbraucherkunden eine eigene Widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen (z.B. E-Mail). Ein Verweis auf die Widerrufsbelehrung von Amazon genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (AG Mettmann, Urteil vom 06.08.2014, Az. 21 C 304/13).

Kauf bei Amazon mit Widerruf nach Fristablauf

Die klagende Verbraucherin erwarb auf Amazon bei einer gewerblichen Verkäuferin eine Tapetenrolle, erklärte in der Folge aber den Widerruf des Kaufs und sendete die Tapete an die Verkäuferin zurück. Die Verkäuferin verweigerte die Rückzahlung des Kaufpreises mit der Begründung, dass der Widerruf erst nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erklärt worden war, woraufhin die Verbraucherin Zahlungsklage erhob.

Widerrufsbelehrung muss vom Vertragspartner stammen, nicht von Amazon

Im Prozess war streitig, ob die Käuferin ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden war oder nicht, da die Verkäuferin der Klägerin nach Abschluss des Kaufvertrages weder per E-Mail noch innerhalb der späteren Warensendung eine eigene Widerrufsbelehrung hatte zukommen lassen. Lediglich in einer automatisch von Amazon versendeten E-Mail war eine Widerrufsbelehrung enthalten, die jedoch Amazon selbst als Widerrufsadressat auswies.

Das AG Mettmann entschied, dass es nicht ausreichend gewesen sei, Amazon als Widerrufsadressat in der Widerrufsbelehrung zu nennen. Das gesetzliche Vorgabe sei insoweit eindeutig: Der Verkäufer müsse den Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehren. Ein Widerruf des Verbrauchers sei an den Verkäufer zu richten, nicht an die Verkaufsplattform (Beispiel: Amazon, eBay). Fehle es an einer eigenen Widerrufsbelehrung des Verkäufers gegenüber dem Verbraucher, beginne die 14tätige Widerrufsfrist nicht zu laufen mit der Folge, dass die Verbraucherin den Vertrag trotz Fristablauf wirksam widerrufen konnte.

Hinweise auf AGB und Widerrufsbelehrung auf Homepage genügen nicht

In seiner Entscheidung stellte das AG Mettmann klar, dass ein pauschaler Hinweis auf AGB und Widerrufsbelehrung auf der Homepage des Verkäufers und auf der Verkaufsplattform nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Hintergrund sind die strengen Regelungen des Verbraucherrechts. Werden AGB und Widerrufsbelehrung ausschließlich im Internet angegeben, können diese jederzeit vom Verkäufer oder Plattformbetreiber geändert werden. Der Verbraucher könnte dadurch nicht nachvollziehen, welche AGB-Fassung zum Zeitpunkt seiner Bestellung gültig war, weshalb ihm die AGB nebst Widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger (Beispiel: E-Mail, Fax) zu übermitteln sind.

Falsche oder fehlende Widerrufsbelehrung führt zu Widerrufsfrist von einem Jahr

Erhält der Verbraucher vom Unternehmer keine oder eine falsche Widerrufsbelehrung, kann er den Widerruf noch bis zu einem Jahr und 14 Tagen nach Erhalt der Waren erklären (§§ 355, 356 BGB). Onlinehändler mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen können außerdem von Verbraucherverbänden und Konkurrenten kostenpflichtig abgemahnt werden.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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