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Impressumspflicht gilt auch für veraltete und Beta-Websites

impressum rechtsanwalt

Die Impressumspflicht aus § 5 TMG greift auch für veraltete oder versehentlich ins Netz gestellte Websites (LG Essen, Urteil vom 13.11.2014, Az. 4 O 97/14). Das gleiche gilt unserer Meinung nach für Beta-Versionen neuer Websites.

Website online = Impressumspflicht

Die Entscheidung des Landgerichts muss man nicht weiter erklären. Eine nicht ausschließlich private Website, die online erreichbar ist, unterliegt der Impressumspflicht. Ob sie (schon oder noch) aktiv betrieben wird, spielt keine Rolle. Wichtiger ist es, auf die praktisch wichtigsten Szenarien hinzuweisen, in denen Abmahnungen wegen Impressumsverstößen drohen:

1. Veraltete Website

Haben Sie vor Jahren eine Website testweise ins Netz gestellt und sich seither nicht mehr darum gekümmert, z.B. einen Blog über “Geldverdienen im Internet”? Sollte das der Fall sein, überprüfen Sie sicherheitshalber lieber noch heute, ob

  • überhaupt ein Impressum vorhanden ist
  • das bestehende Impressum alle vorgeschriebenen Pflichtangaben enthält
  • das Impressum auf allen Unterseiten der Website leicht erkennbar und von dort aus unmittelbar erreichbar ist.

Die Impressumspflicht gilt selbst dann, wenn über die Website keine Vertragsschlüsse möglich sind. Aus der Entscheidung des Landgerichts Essen:

“Dabei ist auch eine bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit als Telemediendienst anzusehen ([…]. Die Beklagte zu 1) hat unstreitig die Webseite errichtet und ins Internet gestellt; darüber hinaus war sie auch Domaininhaberin. Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Voraussetzungen steht es der Anwendbarkeit des § 2 TMG nicht entgegen, dass die Webseite veraltet war und damit nur zu einer Kontaktaufnahme und nicht zu einem unmittelbaren Vertragsschluss führen konnte.”

2. Beta-Version einer Website

Speziell für alle Webdesigner: Auch Websites, die sich im Erstellungsstadium befinden, benötigen häufig schon zu diesem frühen Zeitpunkt ein rechtskonformes Impressum, da es sich trotz Beta-Fassung bereits um ein Telemedium im Sinne von § 5 TMG handeln wird. Spätestens gilt die Impressumspflicht, wenn eine Kontaktaufnahme mit dem Websitebetreiber möglich ist, z.B. über ein Kontaktformular oder eine angegebene E-Mailadresse, aber auch dann, wenn einzelne Waren ohne Bestellmöglichkeit beworben werden. Ebenso gilt die Impressumspflicht für einzelne Unterseiten einer Website, die versehentlich ins Netz gestellt wurden. Auch sie unterliegen der Impressumspflicht.

Die zweitbeste Absicherung gegen Abmahnungen besteht bei neuen Websites darin, sie temporär von der Indexierung bei Google auszuschließen, etwa mithilfe des Meta-Tags no-index. Am sichersten ist es, die neue Website mit effektivem Passwortschutz zu versehen, z.B. über eine Anpassung der .htaccess-Datei.

Tipp: Erstellen Sie in wenigen Minuten ein rechtssicheres Impressum mit dem kostenlosen Impressum Generator unserer Kanzlei.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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