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EuGH kippt Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung

Aktuelle Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs

Die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung über eine Speicherung von Verkehrs- und Standorddaten aller Bürger ohne konkreten Verdacht wurde vom europäischen Gerichtshof wegen Grundrechtsverstößen aufgehoben.

Vorratsdatenspeicherung, was ist das?

Bei der Diskussion um die Zulässigkeit von Vorratsdatenspeicherung geht es um die Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten aller Bürger ohne konkreten Anlass (= “auf Vorrat”). Mit Verkehrs- und Standortdaten ist gemeint: Wer hat wann mit wem von wo aus per E-Mail kommuniziert bzw. ihn angerufen. Nicht von der Speicherung betroffen ist dagegen der Inhalt einer Nachricht bzw. der Inhalt einer abgerufenen Information.

Nach der EU-Richtlinie sollten Telekommunikationsunternehmen verpflichtet sein, die Verkehrs- und Standortdaten auf Vorrat zu speichern, um staatlichen Strafverfolgungsbehörden zur Aufklärung von Straftaten Zugriff gewähren zu können. Begründet wurde der Wunsch nach Vorratsdatenspeicherung vor allem mit angeblich verbesserten Möglichkeiten zur Abwehr schwerer Straftaten wie terroristischer Angriffe oder organisierter Kriminalität.

EuGH: EU-Richtlinie verletzt Grundrechte, Vorratsdatenspeicherung aber nicht per se verboten

Der europäische Gerichtshof hob die EU-Richtlinie 2006/24/EG nun mit der Begründung auf, die Richtlinie beinhalte einen

“Eingriff von großem Ausmaß und besonderer Schwere in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten, der sich nicht auf das absolut Notwendige beschränkt.”

Gleichzeitig stellte das Gericht in seiner Pressemitteilung zum Urteil fest, dass die Vorratsspeicherung von Daten nicht grundsätzlich rechtswidrig ist, sondern nur in der konkreten Gestalt der Richtlinie unverhältnismäßig ausgestaltet worden wäre. Die Vorratsspeicherung sei nicht geeignet, den Wesensgehalt der Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten anzutasten. Außerdem entspräche sie dem Gemeinwohl, da sie der Bekämpfung schwerer Kriminalität und somit letztlich dem Schutz der öffentlichen Sicherheit diene.

Verkannt worden sei allerdings die besondere Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten für das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens. Die Richtlinie gelte generell für sämtliche Personen, elektronische Kommunikationsmittel und Verkehrsdaten, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen. Zweitens fehle der Richtlinie ein objektives Kriterium zur Beschränkung des behördlichen Zugangs zu den Daten entsprechend der Schwere bzw. des Ausmaßes des Grundrechtseingriffes. Drittens sei die Anordnung der Datenspeicherung für mindestens sechs Monate ohne Differenzierung unverhältnismäßig. Schließlich fehle es an Mechanismen zur Verhinderung von Missbrauch sowie einer unabhängigen Stelle zur Überwachung, dass Datenschutzrecht nicht verletzt wird.

Volltext der Entscheidung: EuGH, Urteil vom 08.04.2014, Az. C-293/12 und C-594/12

Foto: Gerichtshof der Europäischen Union

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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