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OLG Köln: Einblendung von Filmausschnitt in YouTube-Video

youtube rechtsanwalt

Die Einblendung fremder Videoausschnitte in ein YouTube-Video ist nicht vom Zitatrecht nach § 51 UrhG gedeckt, wenn keine selbstständige Auseinandersetzung mit dem fremden Werk erfolgt (OLG Köln, Urteil vom 13.12.2013, Az. 6 U 114/13).

Zitatrecht setzt eigene Auseinandersetzung mit fremdem Werk voraus

In gebotenem Umfang erlaubt § 51 UrhG das Zitieren aus fremden Werken ohne Erlaubnis des Urheber und ohne nachfolgende Vergütungspflicht. Gäbe es § 51 UrhG nicht, müsste für Zitatstellen die Einwilligung des jeweiligen Urhebers eingeholt werden, was eine erhebliche Erschwerung der Auseinandersetzung mit fremden Werken darstellen würde. Auf der anderen Seite greift das Zitatrecht aus § 51 UrhG nur dann zu Gunsten des Verwenders ein, wenn im Rahmen der eigenen Ausführungen eine geistige Auseinandersetzung mit der Zitatstelle erfolgt. Dabei zieht die Rechtsprechung (im Gegensatz zur Praxis) die Grenzen des Zitatrechts recht eng, so auch im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht Köln:

“Die Einblendung der Videoausschnitte ist auch nicht, wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, durch ein Zitatrecht entsprechend § 51 UrhG gedeckt. Die Zitierfreiheit gestattet es nicht, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Es reicht nicht aus, dass die Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden; vielmehr muss eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden. Ein Zitat ist deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGH, GRUR 1986, 59, 60 – Geistchristentum; GRUR 1987, 34, 35 – Liedtextwiedergabe I; GRUR 2008, 693 Tz. 42 f. – TV Total). An dieser Voraussetzung fehlt es jedenfalls dann, wenn der Zitierende sich darauf beschränkt hat, das fremde Werk unter Beifügung einiger dürftiger Bemerkungen mehr oder minder mechanisch auszugsweise zu wiederholen (BGH, GRUR 1959, 197, 199 – Verkehrskinderlied). Werden Filmsequenzen um ihrer selbst willen in eine Sendung integriert, ohne dass sie die Grundlage für eigene inhaltliche Ausführungen des Moderators bilden, für die die übernommene Sequenz als Beleg oder als Erörterungsgrundlage dienen könnte, so wird dies vom Zitatrecht nicht gedeckt (BGH, GRUR 2008, 693 Tz. 42 f. – TV Total).”

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

1 Kommentar Schreibe einen Kommentar

  1. Hallo, da Sie sich auf YT beziehen, habe ich meine Erfahrungen gemacht.
    Gleich 4 meiner Videos wurden von jemandem gemeldet, der überhaupt nicht der Urheber war. Auf Grund von Vermutungen meldete der eine angebliche Urheberrechtsverletzung, worauf ich an YT eine Gegendarstellung schickte und meine Videos mit dem Zitatrecht begründete. Die Gegendarstellung wurde von YT nicht akzeptiert.
    Man meinte wohlwollend noch zu erwähnen, dass damit ein Verfahren vermieden worden wäre. Ich müsse es also positiv sehen.
    Dumm nur, dass ich genau auf eine gerichtliche Klärung aus war. Deshalb schickte ich schließlich die Gegendarstellung hin. So hat man auch noch eine gerichtliche Auseinandersetzung vereitelt.

    Und nicht nur das. Denn nach der Gegendarstellung hat der vermeintliche Urheber 10 Tage Zeit, um seine Bemühungen bezüglich einer Klage nachzuweisen. Verstreichen die 10 Tage ohne Reaktion, werden die Videos wieder aktiviert. Also auch diese Möglichkeit wurde mir genommen.

    Da kann also jeder die Meldefunktion missbrauchen, worauf YT reagiert, sich als Richter und Vollstrecker aufspielt, das Video sperrt, den Kanalbetreiber gleich mit einem Strike bestraft, so, als ob es schon eine gerichtliche Klärung gegeben hätte. Das Zitatrecht interessiert YT nicht.

    Der angebliche Urheber schickte mir noch eine Drohmail, die mir zeigte, dass der nur geblufft hatte. Genau das dachte ich mir von Anfang an und wollte sehen, ob sich in den 10 Tagen was tut. Aber nein, das wurde ja auch vereitelt.

    Da ich für die Zukunft nicht sicher sein konnte, wie sich YT und dieser Mensch verhält, habe ich den Kanal ganz gelöscht. Nicht aus Angst vor Konsequenzen, sondern weil ich nie wieder ein Video dieser Art gefahrlos hätte hochladen können.

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