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Revolutive Systems GmbH macht Vertragsstrafe geltend

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Die durch eine Abmahnwelle wegen Impressumsverstößen bei Facebook bekannt gewordene Revolutive Systems GmbH hat gegenüber einem Abgemahnten die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 EUR geltend gemacht.

Vertragsstrafe wegen fehlender Anzeige auf mobilen Endgeräten

Im mir vorliegenden Schreiben hatte der Betroffene im Herbst 2012 auf die Abmahnung des damals noch unter “Binary Services GmbH” firmierenden Unternehmens aus Regenstauf die vorformulierte Unterlassungserkkärung ohne Änderungen unterzeichnet. Er verpflichtete sich, es

“künftig zu unterlassen, einen laut TMG der Anbieterkennzeichnungspflicht unterliegenden Internetauftritt, ohne Angabe eines § 5 TMG entsprechenden Impressums zu unterhalten”.

Die Aufforderung zur Zahlung der versprochenen Vertragsstrafe von 3.000,00 EUR begründet die Massenabmahnerin nun damit, dass die Pflichtangaben auf mobilen Endgeräten nicht angezeigt würden.

Impressum auf mobilen Geräten Pflicht

Es trifft zu, dass die in § 5 TMG vorgeschriebenen Angaben nicht nur in regulären Webbrowsern, sondern auch auf mobilen Endgeräten angezeigt werden müssen. Wie dies technisch umgesetzt wird, steht grundsätzlich in der Verantwortung des Seitenbetreibers, also des Inhabers der Profilseite, nicht von Facebook als Plattformbetreiber.

Dass die neue Rechtsprechung des OLG Düsseldorfs “Plattformbetreiber muss Händlern rechtskonformes Impressum ermöglichen” hieran etwas ändert, halte ich für unwahrscheinlich. Sollte das Impressum vorliegend nur mobil nicht angezeigt werden, in einem Webbrowser dagegen in zulässiger Weise abgebildet sein, wäre aber zumindest eine Regresspflicht von Facebook zu diskutieren. Dass Facebook sich um die Ermöglichung eines rechtssicheren Auftritts nach deutschem Maßstab nicht schert, ist schon länger ein offenes Geheimnis.

Da die Revolutive Systems GmbH nur pauschal angibt, dass das Impressum auf “mobilen Endgeräten” nicht angezeigt wird und kein Testgerät anführt, wäre es noch interessant zu erfahren, ob lediglich einzelne Gerätetypen betroffen sind oder die Pflichtangaben auf keinem Mobilgerät aufgeführt werden.

Höhe der Vertragsstrafe

Betragsmäßig wurde in der Unterlassungserklärung für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung einer festen Summe von 3.000,00 EUR versprochen. Man könnte hier auf den Gedanken kommen, die Summe auf ein dem Verstoß angemessenes Maß zu reduzieren. Das BGB eröffnet diese Möglichkeit grundsätzlich auch in § 343 BGB.

§ 343 BGB Herabsetzung der Strafe

(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

(2) Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

Der Herabsetzung könnte allerdings § 348 HGB entgegenstehen, wenn die Vertragsstrafe vom Abgemahnten als “Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes” versprochen wurde, was im B2B-Bereich schnell der Fall ist.

§ 348 HGB

Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.

Vertragsstrafenforderung rechtsmissbräuchlich?

Schließlich kommt eine Zahlungsverweigerung wegen Rechtsmissbräuchlichkeit der Vertragsstrafenforderung in Betracht.

Klar ist, dass die Vertragsstrafe nicht nach § 8 Abs. 4 UWG, sondern allenfalls nach § 242 BGB missbräuchlich sein kann (BGH, Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 45/11Missbräuchliche Vertragsstrafe). Der BGH wendet § 8 Abs. 4 UWG nur auf Abmahnungen an. Nach dieser Vorschrift liegt Rechtsmissbrauch insbesondere dann vor, wenn es dem Abmahnenden primär um die Erzeugung von Kosten und nicht die Wahrung lauteren Wettbewerbs geht. Dagegen normiert § 242 BGB die allgemeine Pflicht zur Beachtung von Treu und Glauben.

Ob die vorliegende Vertragsstrafenforderung gegen Treu und Glauben verstößt, halte ich allerdings für sehr zweifelhaft. Selbst wenn sich in den anhängigen Unterlassungs- und Kostenklagen vor diversen Landes- und Oberlandesgerichten ergeben sollte, dass die Abmahnungen der Revolutive Systems GmbH rechtsmissbräuchlich erfolgten, würde daraus nicht zwangsweise folgen, dass der dortige Missbrauchseinwand auch der hiesigen Vertragsstrafenforderung mit Erfolg entgegengehalten werden könnte. Einen “Folgefehler” dergestalt, dass die auf eine missbräuchliche Abmahnung abgegebene Unterlassungserklärung unwirksam, anfechtbar oder kündbar wäre, gibt es meines Wissens nach nicht.

Update 17.07.2013

Mir liegt zwischenzeitlich ein weiterer Vertragsstrafenfall der Revolutive Systems GmbH vor. Abgemahnte, die die vorgefertigte Unterlassungserklärung der damaligen Binary Services GmbH im Herbst 2012 unterzeichnet hatten, sollten dringend Rechtsrat einholen und ihre Facebookseite offline schalten, wenn ihr Impressum auf mobilen Endgeräten nicht angezeigt wird.

Update 18.07.2013

In Zweifel gestellt werden sollte über die obigen Punkte hinaus das Verschulden der Betroffenen. Nach § 276 Abs. 1 BGB hat der Schuldner grundsätzlich zwar Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Sollte die Einbindung der Impressumsangaben bei Facebook im Hinblick auf die Darstellung auf mobilen Endgeräten indes aktuell technisch unmöglich sein (§ 275 Abs. 1 BGB), ließe sich vertreten, dass keine zumutbaren Sorgfaltspflichten verletzt wurden.

Der Kollege Thomas Schwenke hat sich in einem ausführlichen Artikel ebenfalls mit der vorliegenden Thematik auseinandergesetzt. Er hält eine der Vertragsstrafenforderung zeitlich vorgehende Warnpflicht der Revolutive Systems GmbH im Hinblick auf Verstöße in der Mobilansicht für gegeben und verweist zur Begründung auf die Entscheidung OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2010, Az. I-4 U 225/09. Insbesondere Betroffenen, die eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, aber auch sonst jedem Betreiber einer geschäftlichen Facebookseite empfehle ich außerdem seinen Artikel “Mit 5 Schritten zum sicheren Facebook-Impressum – Update nach Designänderungen“.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

6 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Wie gewohnt äußerst kompetente Darstellung. Durch den Rat von Ihnen konnte in meinem Fall eine Abmahnung von 1200 abgewendet werden. Vielen Dank nochmals dafür. Ihr Olaf Lippold

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  2. Pingback: allfacebook.de | Schock für Betreiber von Facebookseiten – 3.000 € Strafe wegen Impressumsfehlern auf mobilen Apps?

  3. Pingback: Facebook: 3.000 Euro Strafe für verstecktes Impressum | Das Zahni Weblog

  4. Hallo Herr Plutte,

    danke für diesen Artikel. Allerdings sollte festgehalten werden, daß gerade ein Plattformanbieter wie Facebook jederzeit die Darstellungsform von “Seiten” ändern kann, ohne die Betreiber von Facebook-Seiten darüber in Kenntnis zu setzen. Besonders ist auch festzuhalten, daß Betreiber von Facebook-Seiten einen sehr geringen Einfluß auf die Ausgestaltung und Darstellung ihrer “Seiten” haben, wonach plötzlich die anerkannte “2-Klicks-zum-Impressum”-Praxis trotz bester Bemühungen unterlaufen werden könnte.

    Die 5 Schritte von allfacebook.de sind deshalb bestenfalls ein Versuch, (Rechts-) Sicherheit herzustellen. Ungeklärt ist auch die Impersonifizierung: Jeder Horst kann unter Vorgabe falscher Tatsachen eine Facebook-Seite eines anderen anlegen. Demnach ist denkbar, daß ein Unbeteiligter eine Abmahnung erhält, obwohl er nie eine Facebook-Seite betrieben hat.

    Hier ist definitiv der Gesetzgeber gefragt.

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  5. Ich verfolge seit Monaten die Angelegenheit – läuft die Berufung heute vorm OLG Nürnberg, oder wurde terminlich nochmal verschoben?

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