Suche Kostenlose Ersteinschätzung

Abmahnung German TOP 100 Single Charts – was tun?

Abmahnung Filesharing Anwalt

In letzter Zeit habe ich vermehrt Anfragen von Betroffenen erhalten, die wegen öffentlicher Zugänglichmachung von Einzeltiteln aus German TOP 100 Single Charts abgemahnt wurden. Ein gesteigertes Interesse belegen auch die Blogstatistiken, so dass ich einige Besonderheiten dieser Thematik nachfolgend für Sie zusammenfasse.

Abmahnung erhalten?
Kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen

Abmahnung nach Download von TOP 100 Chartcontainer

Abmahnungen wegen illegalen Filesharings sind ärgerlich. Sie ähneln in gewisser Weise dem Fall, mit dem Auto wegen Geschwindigkeitsübertretung geblitzt worden zu sein. Im Gegenteil zu verhältnismäßig seltenen Radarkontrollen im Straßenverkehr muss man sich bei Nutzung einer P2P-Tauschbörse allerdings darüber im Klaren sein, dass heute quasi an jeder Ecke ein urheberrechtlicher Blitzer steht. Im Vergleich der Abmahnbereiche Musik, Film, Video und Software stellt dabei der Download eines TOP 100 Single Charts Containers so etwas wie den Abmahn-Supergau dar. Zum Verständnis:

German TOP 100 Single Charts = bis zu 100 verschiedene Rechteinhaber

In P2P-Netzwerken kann man gepackte Dateien mit (oft monatlich aktualisierten) Musikcharts herunterladen. Die Dateien tragen Namen wie

www.torrent.to…German_Top_100_Single_Charts_08.10.2012

und enthalten die jeweils aktuellen Charttitel in Form von 100 einzelnen Musikdateien, typischerweise als mp3’s.

Im Gegensatz zum Album eines Einzelkünstlers oder einer Band hat dies zur Folge, dass theoretisch bis zu 100 Rechteinhaber unabhängig voneinander urheberrechtliche Abmahnungen aussprechen können. Setzt man je Abmahnung nur moderate 400,00 EUR an, ergibt sich ein Kostenrisiko von astronomischen 40.000,00 EUR. Dieser Fall dürfte in der Praxis zwar kaum einmal vorkommen. Als Betroffener kann man aber damit rechnen, dass durchschnittlich 20 – 30 % der im Chartcontainer enthaltenen Titel von Abmahnkanzleien verfolgt werden, wobei genaueres natürlich vom jeweiligen Chartcontainer abhängt. Der einmalige Download eines TOP 100 Single Charts Containers führt damit zu hohen Kostenrisiken.

Folgeabmahnungen sehr wahrscheinlich

Abgemahnte können davon ausgehen, dass in ihrem Fall nach Erhalt der ersten Abmahnung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit weitere Abmahnungen eingehen, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Selbst falls nur fünf Abmahnungen eingehen (was realistisch ist), sähe sich der Abgemahnte in meinem obigen Beispiel schon vorgerichtlichen Zahlungsforderungen der Abmahnanwälte in Höhe von 2.000,00 EUR ausgesetzt. Bei gerichtlicher Geltendmachung der Forderungen potenziert sich diese Summe.

Vorbeugende Unterlassungserklärungen

Hilfe können vorbeugende Unterlassungserklärungen bieten, mit denen der Betroffene kostenpflichtigen Abmahnungen bewusst zuvorkommt. Die rechtlich zulässige und gleichzeitig wirksame Abgabe vorbeugender Unterlassungserklärungen ist allerdings nicht einfach.

Rechteinhaber ermitteln

Es beginnt mit der Problematik, für jeden einzelnen Titel den aktuellen Rechteinhaber ermitteln zu müssen. Da bei der Recherche neben offiziellen regelmäßig auch inoffizielle Quellen genutzt werden müssen, können Zweifel verbleiben, ob zu allen Titeln der richtige Rechteinhaber ermittelt wurde. Mitunter lassen sich aber auch selbst bei sorgfältiger Suche schlicht nicht alle Rechteinhaber auffinden.

Rechtliche Formulierung der Unterlassungserklärung

Vor allem muss die rechtliche Formulierung der vorbeugenden Unterlassungserklärungen stimmen. Aller Aufwand war umsonst, wenn die Unterlassungserklärung ihren Zweck nicht erfüllt und die Wiederholungsgefahr bestehen bleibt. Wie auch bei anderen Arten von Filesharingabmahnungen rate ich dazu, keine selbstgebastelten Unterlassungserklärungen zu verschicken, sondern sich anwaltlich beraten zu lassen.

Rechteinhaber anschreiben

Wichtig ist im Übrigen, dass alle Rechteinhaber direkt angeschrieben werden. Die Adressierung der vorbeugenden Unterlassungserklärung an eine als Vertreter ermittelte Rechtsanwaltskanzlei ist unzulässig, wenn diese im konkreten Fall nicht mandatiert ist. Bei Verstößen kann dies sogar zu einer Abmahnung wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb führen (OLG Hamburg, Beschluss vom 13.02.2012, Az. 3 W 92/11). Ob und welche Abmahnkanzleien im konkreten Fall mandatiert sind, kann der Betroffene von außen oft nicht beurteilen. Normalerweise sollten daher wirklich nur die Rechteinhaber angeschrieben werden. Schwierigkeiten bereitet dann lediglich noch die Möglichkeit, dass es auf Seiten der Rechteinhaber zu (bisher) nicht veröffentlichten Rechteverschiebungen gekommen ist, was die Gefahr birgt, trotz ordentlicher Recherche den falschen Rechteinhaber anzuschreiben.

Zugangsnachweis

Schließlich muss für eine beweissichere Versendung der vorbeugenden Unterlassungserklärungen gesorgt werden. Dazu reicht es nicht aus, normale Briefe an die Rechteinhaber zu verschicken, die auf dem Postweg verloren gehen können. Auch eine Versendung per Fax ist ungenügend, wenn das Sendeprotokoll nach Versand nur ein “OK” ausgibt, weil dieser Vermerk zwar den erfolgreichen Versand eines Dokuments an die im Sendebericht angegebene Nummer bestätigt, aber keinen Nachweis erbringt, um welches Dokument es sich gehandelt hat und ob dieses beim Empfangsgerät angekommen ist (BGH, Beschluss vom 21.07.2011, Az. IX ZR 148/10; die abweichenden älteren Entscheidungen, etwa des OLG Frankfurt, OLG Karlsruhe oder OLG Celle sind überholt). Auch vor einem Einschreiben mit Rückschein muss gewarnt werden, da die Rechtsprechung den Zugang verneint, wenn das Einschreiben nicht abgeholt oder nicht unterzeichnet wurde.

Besser ist der Versand per Einwurfeinschreiben, was vom BGH nach längerem Streit als taugliche Zustellungsform anerkannt wurde, sofern die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist (BGH, Urteil vom 25.01.2012, Az. VIII ZR 95/11). Am sichersten, aber praktisch aufwändigsten dürfte weiterhin der Einwurf des Schreibens durch einen Zeugen sein (Achtung: Nicht der Abgemahnte, da dieser als Prozesspartei vor Gericht nicht als Zeuge akzeptiert wird).

Gegenargumente & Einschätzung

Teilweise wird als Argument gegen vorbeugende Unterlassungserklärungen bei TOP 100 Single Charts-Abmahnungen vorgebracht, die gegnerischen Anwaltskosten seien ohnehin bereits entstanden, wenn die Abmahnanwälte vor Eingang der vorbeugenden Unterlassungserklärung mit der Verfolgung des Rechtsverstoßes mandatiert gewesen sind. Man müsse die gegnerischen Anwaltskosten in diesem Fall ohnehin zahlen, was den Hauptzweck der vorbeugenden Unterlassungserklärung konterkariere, nämlich die Einsparung von Kosten.

Das ist im Grundsatz zwar richtig, nach meiner Erfahrung aber praktisch nicht relevant, da die Abmahnkanzleien – zumindest in den von mir bearbeiteten Fällen – gar nicht erst versucht haben, sich auf derartige Diskussionen mit dem Abgemahnten einzulassen. Vielmehr macht es den Eindruck, als ob die Abmahnkanzleien zügig von den angeschriebenen Rechteinhaber über eingegangene vorbeugende Unterlassungserklärungen informiert werden. Ob dieser Punkt künftig an Bedeutung gewinnt, wird man abwarten müssen.

Fazit

Zusammenfassend sind Sinn und Wirkung von vorbeugenden Unterlassungserklärungen unter Juristen umstritten. Richtig eingesetzt können sie aber sehr gute Dienste leisten und den Betroffenen enorme Kosten sparen.

Angesichts der schwerwiegenden Folgen rate ich Abgemahnten, keine selbstgebastelten vorbeugenden Unterlassungserklärungen verschicken. Mir lagen schon Fälle vor, in denen zunächst vom Betroffenen eigenhändig aufgesetzte vorbeugende Unterlassungserklärungen verschickt worden waren und anschließend trotzdem weitere (berechtigte) Abmahnungen eingingen, weil die Unterlassungserklärungen des Betroffenen rechtlich untauglich waren.

P.S. Dieser Beitrag gilt gleichermaßen für Sampler wie “BRAVO Hits”, “The Dome” etc.

Update 11.03.2013

Die Kanzlei des Kollegen Christian Solmecke hat vor dem Bundesgerichtshof ein Urteil erstritten, wonach die unaufgeforderte Übersendung einer vorbeugenden Unterwerfungserklärung keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Urheberrechtsberechtigten darstellt, wenn der Versender zuvor bereits von anderen Rechteinhabern wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten auf Unterlassung in Anspruch genommen worden war (BGH, Urteil vom 28.02.2013, Az. I ZR 237/11). Die Entscheidung bestärkt Betroffene darin, von sich aus proaktiv weiteren Abmahnungen zuvorzukommen, wenn hierfür Anlass zur Sorge besteht.

Haben Sie eine Abmahnung wegen Downloads eines German TOP 100 Single Charts Dateicontainers oder eines Samplers erhalten? Nehmen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung in Anspruch.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Kanzlei Plutte Menü
Kostenlose Ersteinschätzung

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von VG Wort zu laden.

Inhalt laden