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Abmahnung Winterhoff für PROFIL PR & Werbeagentur

anwalt abmahnung wettbewerbsrecht

Rechtsanwalt Peter Winterhoff mahnt im Auftrag der PROFIL PR & Werbeagentur GmbH wegen angeblicher Impressumsverstöße ab.

Abmahnung Anwalt Mainz

Die Abmahnungen wirken merkwürdig unprofessionell, sollten aber nicht unterschätzt werden. Im Einzelnen:

1. Aus der Abmahnung geht nicht hervor, auf welcher Internetseite der angebliche Impressumsverstoß begangen worden sein soll. Im Text heißt es dazu lediglich:

“Als gewerblicher Mitbewerber haben Sie auf Ihrer Internetseite (Homepage) gesetzliche Informationspflichten zu beachten. Dazu gehören richtige und vollständige Angaben in der Anbieterkennzeichnung (Impressum) auf Ihrer Internetseite (Homepage).”

sowie

Auf Ihrer Internetseite (Homepage) hat meine Mandantin folgende(n) Verstoß/Verstöße gegen die Anbieterkennzeichnung festgestellt:”

Dies setzt sich auch in der beigefügten Vorlage der strafbewehrten Unterlassungserklärung fort, so dass fraglich ist, ob der der Abmahnung zugrunde liegende Sachverhalt überhaupt hinreichend substantiiert wurde.

2. Zum inhaltlichen Vorwurf schreibt der Abmahner:

“Der Verantwortliche für den Inhalt laut Telemediengesetz ist nicht mit Vor- und Zuname und / oder mit unmittelbarer Kontaktmöglichkeit wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse angegeben.”

Es ist zwar richtig, dass die obigen Angaben nach § 5 TMG vorgeschrieben sind. Inhaltlich traf der Vorwurf zumindest im von mir bearbeiteten Fall aber gar nicht zu. Die Pflichtangaben nach § 5 TMG waren alle vorhanden und inhaltlich korrekt. Nicht angegeben war lediglich ein Verantwortlicher nach § 55 Abs. 2 RStV. Dieser Hinweis muss wiederum nur bei journalistisch-redaktionellen Inhalten angegeben werden, woran hier Zweifel bestanden. Im Übrigen handelt es sich eben nicht um eine Verantwortlichkeit nach dem Telemediengesetz, sondern nach dem Rundfunkstaatsvertrag.

3. Insgesamt ist die Abmahnung darauf ausgelegt, sowohl für Abmahnung vereinzelter als auch mehrerer Verstöße dienen zu können. Beispiel:

“Meine Auftraggeberin fordert Sie auf, den/die dargestellten Rechtsverstoß/Rechtsverstöße künftig zu unterlassen und dieses in einer Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Nur durch eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung kann/können der/die dargestellte(n) Wettbewerbsverstoß/Wettbewerbsverstöße ausgeräumt werden.”

Der Text wirkt wie die gesamte Abmahnung stilistisch unprofessionell. So würde ein fachkundiger Anwalt beispielsweise nicht formulieren, der Abgemahnte solle einen Rechtsverstoß unterlassen und dieses in einer Unterlassungserklärung unterschreiben.

4. Klar unzulässig ist aus meiner Sicht die Forderung nach Ersatz von Mehrwertsteuer. Die Gegenseite dürfte vorsteuerabzugsberechtigt sein, so dass für sie die an Rechtsanwalt Winterhoff zu zahlende Mehrwertsteuer keinen Schaden darstellt. Ein Ersatzanspruch bestünde damit allenfalls in Höhe des Netto-Rechnungsbetrags.

5. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels war die in der Abmahnung angegebene Website des gegnerischen Anwalts (www.rechtsanwalt-winterhoff.de) nicht erreichbar:

“Site is currently down for maintenance.”

6. Ein “Schönheitsfehler” zum Schluss: Für den Fall künftiger Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungserklärung wird die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 Euro an die abmahnende Werbeagentur verlangt. Profis setzen bei Einbindung einer festen Vertragsstrafe dieser Größenordnung zumindest 5.001,00 EUR an, um durch Überschreitung der Streitwertschwelle die Zuständigkeit der Landgerichte zu erreichen, denen kraft Gesetzes eine erhöhte Kompetenz im Umgang mit wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten zugesprochen wird (§ 23 Nr. 1 GVG, § 71 Abs. 1 GVG).

Angesichts dessen, dass auch Kollegen weitere Abmahnungen von Rechtsanwalt Peter Winterhoff für die PROFIL PR & Werbeagentur wegen angeblicher Impressumsverstöße vorliegen, werden Abgemahnte dazu aufgerufen, Ihre Abmahnung per Emailscan an info@ra-plutte.de zu senden (Anhang max. 5 MB), damit ein besseres Bild vom Abmahnumfang erstellt werden kann. Die Zusendung ist für Sie kostenlos, es kommt kein Mandat zustande.

Abmahnung Winterhoff für PROFIL PR & Werbeagentur – was tun?

  1. Unterzeichnen Sie keinesfalls die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung!
  2. Unterschätzen Sie das Schreiben nicht. Es bestehen zwar Aussichten, dass die Sache ohne Unterlassungserklärung und Kostenerstattung gelöst werden kann. Ob im Einzelfall eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgegeben und/oder gezahlt werden muss, sollte aber anwaltlich geprüft werden.
  3. Nehmen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung in Anspruch.

Update

Von einem Kollegen wurde ich darauf hingewiesen, dass bei Geltendmachung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 Euro aus einer vorangegangenen Wettbewerbsstreitigkeit die Frage der sachlichen Zuständigkeit umstritten ist. Das ist richtig, ändert an meiner Bewertung der vorformulierten Unterlassungserklärung jedoch nichts.

Nach teilweiser Auffassung ist § 13 Abs. 1 UWG mit der Folge einschlägig, dass die Landgerichte streitwertunhängig zuständig sind (Thüringer Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 09.01.2010, Az. 2 U 330/10; Fezer/Büscher, § 13 Rdnr. 7 f.; MünchKommentar zum UWG/Ehricke, § 13 Rdnr. 10; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, § 13 Rdnr. 2). Nach anderer Auffassung handelt es sich bei Vertragsstrafeansprüchen nicht um Ansprüche im Sinne des UWG (Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, § 13 Rdnr. 2; Harte/Henning/Retzer, UWG, § 13 Rdnr. 11; Hess in Ullmann, jurisPK-UWG, § 13 Rdnr. 11), so dass sich die sachliche Zuständigkeit nach allgemeinen Grundsätzen, d.h. nach der Höhe der geltend gemachten Vertragsstrafe richtet, § 23 Nr. 1 GVG. Dies würde hier dazu führen, dass die Amtsgerichte sachlich zuständig sind.

Der BGH war bereits mit der Thematik konfrontiert, ließ den Streit aber offen (BGH, Urteil vom 15.12.2011, Az. I ZR 174/10). Die Frage der sachlichen Zuständigkeit bei Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus einer vorangegangenen Wettbewerbsstreitigkeit ist daher weiterhin sehr umstritten.

Im Einzelfall wäre dieser Streit zwar unerheblich, wenn der Gläubiger vor der gerichtlichen Geltendmachung einer Vertragsstrafe die Auffassung des jeweiligen Gerichts sicher kennen würde. Da die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus einer Unterlassungserklärung nach ganz herrschender Auffassung aber beim Gericht des Unterlassungsschuldners liegt (vgl. LG Mannheim, Beschluss vom 02.08.2010, Az. 2 O 88/10), müsste der Abmahner die Rechtsauffassung des (Amts- oder Land-) Gerichts am Sitz des von ihm abgemahnten Unternehmen kennen. Das darf zumindest dann bezweifelt werden, wenn wie hier mehrere Abmahnungen der vorliegenden Art gegenüber verschiedenen Werbeagenturen ausgesprochen wurden. Im Übrigen wird es mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit an ausreichend einschlägigen, öffentlich bekannten Entscheidungen der regionalen Instanzgerichte fehlen.

Kurz: Ich halte die vorliegende Ansetzung von Vertragsstrafen in Höhe von 5.000,00 Euro weiterhin für einen Schönheitsfehler, der einem Profi nicht unterlaufen würde.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

2 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. http://www.rechtsanwalt-winterhoff.de

    “Site is currently down for maintenance.”

    entspricht nach meiner Auffassung der “Baustelle”

    Da wird aber regelmäßig ein Impressum verlangt, zumindest wenn die Webseite länger (und das scheint hier gegeben) umgebaut wird. Vielleicht sollte der Kollege erst einmal selber seine Hausaufgaben erledigen.

    PS: Ein angezeigter Inhalt (“Site is currently down for maintenance.”) ist ein sicheres Indiz dafür, dass der Webserver gerade nicht down ist. Dann würde NICHTS angezeigt.

    Antworten

  2. Beziehen Sie sich auf die Entscheidung LG Aschaffenburg, Urteil vom 03.04.2012, Az.: 2 HK O 14/12?

    Dort wurde für eine “Baustellenseite” zwar eine Impressumspflicht bejaht. Die Entscheidung passt allerdings nicht auf den hiesigen Fall, da zumindest das Firmenlogo, die Kontaktdaten eines Vertriebsmitarbeiters sowie eine aktuelle Ausgabe eines Anzeigenblatts als .pdf-Dokument zum Herunterladen vorgehalten worden waren. Hier fehlt es abgesehen vom Hinweis “Site is currently down for maintenance” dagegen an Inhalten.

    Die Entscheidung des LG Aschaffenburg steht deshalb auch nicht im Widerspruch zu https://www.ra-plutte.de/2011/01/lg-dusseldorf-keine-impressumspflicht-fur-baustellenseite.

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